Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche eines früheren Arbeitnehmers wegen der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten über eine Zusatzversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitgeber ist anlässlich des Ausscheidens eines Arbeitnehmers nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, den Arbeitnehmer gesondert darauf hinzuweisen, dass er Zusatzversorgungsleistungen erst ab Antragstellung bei der Zusatzversorgungskasse erhält. Von einem Arbeitnehmer kann vielmehr erwartet werden, dass er sich selbst über das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung informiert, da es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit des Rentenrechts handelt.
Normenkette
BGB §§ 241-242, 611, 280 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 26.01.2016; Aktenzeichen 6 Ca 1790/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2016 - 6 Ca 1790/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten.
Der am 1943 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1980 bis zum 31.03.1982 befristet bei der R F -W -Universität B zum Zwecke der ärztlichen Weiterbildung beschäftigt. Der Kläger war laut § 4 des Arbeitsvertrags aus dem April 1980 (Bl. 157 d. A.) entsprechend dem Tarifvertrag vom 04.11.1966 über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Bediensteten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert. Ab dem 01.04.1982 war der Kläger bei dem Beklagten als Assistenz-Arzt beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrags vom 01.04.1982 wird auf Bl. 24 d. A. verwiesen. Der Kläger beantragte am 30.04.1982 schriftlich (Bl. 41 d. A.) die Überleitung seiner bisherigen Versicherung auf die R Z f G u G (RZVK). Er kündigte nach Arbeitsplatzkonflikten das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2016 zum 31.03.1997 (Bl. 5. d. A.). Unter dem 20.03.1997 unterzeichnete er einen Laufzettel über die Rückgabe von Arbeitsmitteln und Schlüssel (Bl. 33 d. A.). Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Laufzettel das Schreiben vom 21.10.1996 nebst informatorischer Anlage über die zusatzversorgungsrechtlichen Ansprüche (Bl. 43 ff. d. A.) beigefügt war. Unter dem 27.05.1997 hat der Beklagte an den Kläger die Arbeitspapiere nebst Versicherungsnachweis/Abmeldung übersandt (Bl. 154 ff. d. A.).
Der Kläger war im Anschluss an die Beschäftigung bei dem Beklagten selbständig als Arzt tätig. Seit dem 01.04.2008 bezieht er die gesetzliche Altersrente und nach Antrag vom 30.10.2014 seit dem 01.10.2014 eine Rente der R V (RVK) in Höhe von 287,11 €.
Mit Schreiben vom 06.02.2015 (Bl. 13 ff. d. A.) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über seine Ansprüche bei der Zusatzversorgungskasse geltend.
Die RVK teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.07.2015 (Bl. 16 f. d. A.) die Höhe entgangener Rentenleistungen ab April 2008 bis September 2014 mit, für deren Ausfall der Kläger den Beklagten im Wege des Schadenersatzes in Anspruch nimmt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2016 (Bl. 80 ff. d. A.) die am 19.08.2015 dem Beklagten zugestellte Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe keine Informations- und Hinweispflichten verletzt. Es könne erwartet werden, dass ein Arbeitnehmer, der Kenntnis von einer Zusatzversorgung habe, sich selbst darüber informiere, dass die Rentenleistungen nur auf Antrag geleistet würden. Für den Beklagten sei ein Informationsbedürfnis des Klägers nicht erkennbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen das ihm am 22.02.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.05.2016 begründet.
Der Kläger behauptet, ihm seien mit dem Laufzettel keine Dokumente, die maßgeblich für den Erhalt der Zusatzversorgung seien, zugegangen. Angesichts der Komplexität des Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes sei er auf Auskünfte des Beklagten angewiesen gewesen. Durch Zufall habe er in einem Gespräch mit einer ehemaligen Kollegin im Oktober 2014 Kenntnis von der RZVK-Rente erlangt. Der Zugang der Durchschrift der RZVK-Abmeldung sei ihm unbekannt.
Der Kläger beantragt,
das Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2016, zugestellt am 22.02.2016 zum Aktenzeichen 6 Ca 1790/15, dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 23.192,58 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweise...