Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers. Hinweispflicht auf Zusatzversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber verletzt nicht seine Schutz- und Rücksichtnahmepflichten als vertragliche Nebenpflicht nach § 242 BGB, wenn er davon ausgehen kann, dass dem Arbeitnehmer die bestehenden Zusatzversorgungsmöglichkeiten bekannt sind. Insbesondere auch deshalb, weil diesbezüglich keine Nachfragen kamen.
Normenkette
BGB § 242; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 05.03.2020; Aktenzeichen 12 Ca 6857/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2020 - 12 Ca 6857/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten.
Der am .1950 geborene Kläger, Staatsangehöriger des Königreichs der Niederlande, war seit dem 01.09.1987 bei dem beklagten Landschaftsverband als Abteilungsarzt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag (Auszug Bl. 6 f. d. A.) sieht in § 3 unter der Überschrift "Alters- und Hinterbliebenenversorgung" vor, dass zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 06.03.1967 und die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 05.02.1968 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
Der Beklagte hat den Kläger bei der Rheinischen Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse (RZVK) angemeldet.
Am 14.02.1992 haben die Parteien eine schriftliche Nebenabrede zum Chefarztvertrag geschlossen (Bl. 70 f. d. A.). Diese beinhaltet u. a. die Regelung eines Pauschalbetrages u. a. als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Die exemplarischen Entgeltabrechnungen aus Dezember 1999 und Januar 2000 (Bl. 38 ff. d. A.) beinhalten auf der Einkommensseite die Rechnungspositionen ZVK-pflichtiges Entgelt und ZVK-Umlage - die Abrechnung aus dem Dezember 1999 zudem ZVK-zusätzliche Umlage - sowie als Abzugsposition ZVK Hinz-Betrag Steuer/SV.
Unter dem 25.01.2000 haben die Parteien einen Auflösungsvertrag (Bl. 9 f. d. A.) geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen u. a. gegen Zahlung einer Abfindung zum 31.01.2000 beendet wurde. Der Aufhebungsvertrag beinhaltet unter V. einen Passus, wonach der Kläger auf die zusatzversorgungsrechtlichen Folgen ausdrücklich hingewiesen worden sei. Am 26.01.2020 hat der Kläger von dem Beklagten eine "Anlage zur Kündigungsbestätigung" erhalten, die u. a. darauf hinweist, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag gravierenden Einfluss auf die Zusatzversorgung durch Verlust einer dynamischen Versorgungsrente hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlage wird auf Bl. 104 d. A. verwiesen.
Ob die an den Kläger gerichtete Abmeldebestätigung der RZVK vom 23.08.2001 (Bl. 174 d.A.) dem Kläger zugegangen ist, ist streitig.
Seit dem 01.06.2018 erhält der Kläger aufgrund eines Antrages vom 29.06.2018 von der RZVK eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe von 773,67 € brutto.
Mit Schreiben vom 07.08.2018 (Bl. 12 f. d. A.) teilte die RZVK dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Betriebsrente zwar schon ab dem 01.01.2016 bestanden habe, bei verspäteter Antragstellung die Rente aber erst von dem Kalendermonat an geleistet werde, in die Rente beantragt worden sei.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 05.03.2020 (Bl. 184 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.05.2018 entgangenen Versorgungsleistungen der RZVK begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger hätte aufgrund Arbeitsvertrag, Nebenabrede, Auflösungsvertrag und Inhalt der Abrechnungen der Bestand der Zusatzversorgung bekannt sein müssen und er hätte sich über das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung selbst informieren müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12.03.3020 zugestellte Urteil am 14.04.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.06.2020 begründet.
Der Kläger behauptet, er habe im Juni 2018 zufällig - im Rahmen eines Telefonats mit einem früheren Kollegen - von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zusatzversorgung erfahren. Der Kläger meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über den verpflichtenden Abschluss der Zusatzversorgung bei der RZVK, die Kontaktdaten der RZVK, die Leistungsvoraussetzungen sowie über die Auswirkungen des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zu informi...