Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Übersetzerin beim Bundessprachenamt der Bundeswehr. Begriff der qualifizierten Übersetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Eingruppierung einer Übersetzerin beim Bundessprachenamt der Bundeswehr in EG 13 TV EntgO Bund.
2. Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu EG 13 Ziff. 1 TV EntgO Bund übersetzen Beschäftigte u. a. dann qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen genügt, weil sie keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Dieses Qualifikationsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn die von dem/der Beschäftigten angefertigten Übersetzungen im Arbeitsalltag in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle de facto nicht mehr kontrolliert werden, bevor sie ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden. Eine nur gelegentlich stattfindende stichprobenartige Kontrolle steht dem Qualifikationsmerkmal nicht entgegen.
3. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob der/die Beschäftigte in eine hierarchische Behördenstruktur eingebunden ist und aus diesem Grund grundsätzlich auch einer Fachkontrolle unterliegt.
Normenkette
TVöD §§ 11-12; TVÜ Bund § 26; TV EntgO Bund Teil III Nr. 16.4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 02.03.2017; Aktenzeichen 11 Ca 4681/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2017 in Sachen 11 Ca 4681/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin.
Die am 1955 geborene Klägerin steht seit dem 02.01.2002 als vollbeschäftigte Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Klägerin verfügt über ein Hochschulstudium mit dem Abschluss als Diplomdolmetscherin für Französisch und Englisch. Sie ist als Übersetzerin für die französische Sprache beim B d B in H beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung, namentlich der TVöD (Bund) sowie der TV EntgO Bund. Die Klägerin erhält derzeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD nach Maßgabe des Teils III Ziffer 16.4 TV EntgO Bund.
Ausweislich einer zwischen den Parteien unstreitigen Tätigkeitsdarstellung für Angestellte vom 20.05.2005 (Bl. 17 - 20 d. A.) entfallen bei der Klägerin 16 Wochenstunden auf den Arbeitsvorgang "9.1 Übersetzen von schwierigen Texten aus dem Französischen ins Deutsche unter Anwendung von gründlichen Kenntnissen auf dem Fachgebiet Allgemeines Wehrwesen" und weitere 19,5 Wochenstunden auf den Arbeitsvorgang "9.2 Übersetzen von schwierigen Texten aus dem Deutschen ins Französische unter Anwendung von gründlichen Kenntnissen auf dem Fachgebiet Allgemeines Wehrwesen". Auf die beiden genannten Arbeitsvorgänge zusammen entfallen somit 92,21 % der Gesamttätigkeit der Klägerin. In dem vom 23.06.2005 stammenden zugehörigen Bewertungsteil der Tätigkeitsdarstellung heißt es zum Ergebnis der tariflichen Bewertung wie folgt:
"Die Arbeitsvorgänge ... Nr. 9.1 und 9.2 erfüllen mit 92,21 % das qualifizierende Tarifmerkmal: Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3, die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, dass sie beim Übersetzen gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
Begründung: Aufgrund der langjährigen Tätigkeit als Übersetzerin u. a. für Französisch/Englisch beim BMI und BMU in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3 a. a. O. und der Tätigkeit als Übersetzerin beim B in dieser Vergütungsgruppe seit dem 01.10.2003 ist das Erfordernis der langjährigen Tätigkeit erfüllt. Gemäß der Prüfgruppe der Abteilung SMD bringt sie gründliche Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet "Allgemeines Wehrwesen" seit dem 01.04.2004 zur Geltung.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit ist mithin tarifgerecht bewertet nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt A Unterabschnitt II" (Bl. 20 d. A.).
Mit Schreiben vom 05.01.2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 13 TV EntgO rückwirkend zum 01.01.2014.
§ 26 TVÜ-Bund hat folgenden Wortlaut:
"Höhergruppierungen
Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 30.06.2015 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2014 zurück; ..."
§ 12 TVöD Bund hat folgenden Wortlaut:
"Eingruppierung
Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich minde...