Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdienstausfallschaden. Masseschuld. Konkursforderung. Schadensersatzanspruch. Urlaubsabgeltung
Leitsatz (amtlich)
Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB bei einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers ist als Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO zu befriedigen (gegen BAG vom 13.08.1980 – AP Nr. 11 zu § 59 KO).
Normenkette
BGB § 628 Abs. 2; KO § 59 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.12.1996; Aktenzeichen 17 Ca 5139/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.12.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 17 Ca 5139/96 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.665,24 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 19.06.1996 zu zahlen.
- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Zahlungsansprüche aus einem nach Konkurseröffnung beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin war seit November 1963 bei der Firma Sch beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 01.02.1996 das Konkursverfahren eröffnet; der Beklagte wurde als Konkursverwalter bestellt.
Während der zuvor angeordneten Sequestration hatte die Gemeinschuldnerin bereits in Zusammenwirken mit dem Beklagten alle bestehenden Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist gekündigt. Aufgrund ihrer mehr als 20-jährigen Betriebszugehörigkeit war gegenüber der Klägerin eine Kündigungsfrist von sieben Monaten einzuhalten. Durch die im Januar 1996 ausgesprochene Kündigung der Gemeinschuldnerin wäre das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 31.08.1996 beendet worden.
Aufgrund der Tatsache, daß die Klägerin die Gehälter für November und Dezember 1995 sowie für Januar 1996 nicht erhalten hatte und auch nicht absehbar war, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte in der Lage sein würde, Zahlungen aus der Masse zu leisten, kündigte die Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 28.02.1996 das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund. Der Beklagte akzeptierte die fristlose Kündigung zum 29.02.1996 (Kopie Blatt 78 d.A.).
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht folgende Ansprüche geltend gemacht:
- Gehaltsverlust für den Zeitraum 15.02. bis 31.08.1996 jeweils 150,– DM monatlich brutto, mithin 975,– DM brutto;
- Verlust des Fahrtkostenzuschusses von monatlich 200,– DM brutto, mithin 1.300,– DM;
- Differenz zwischen Arbeitslosengeld und vollem Gehaltsanspruch für den Zeitraum 12. Bis 14.02.1996;
- anteiliges Weihnachtsgeld für den Zeitraum August bis Oktober 1995 1.220,01 DM;
- entgangenes Weihnachtsgeld für den Zeitraum 01.02. bis 31.08.1996 2.846,67 DM;
- Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 15 Urlaubstagen für das Jahr 1995 und 4 Urlaubstage für das Jahr 1996 bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Februar 1996.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 10.957,02 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu verurteilen, ferner zur Erteilung einer Gehaltsabrechnung für den Zeitraum vom 12. Bis 14. Februar 1996 und zur Zahlung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages unter Berücksichtigung des für diesen Zeitraum gewährten Arbeitslosengeldes in Höhe von 198,60 DM.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, daß es sich bei dem der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Schadenersatzanspruch nicht um eine Masseschuld im Sinne von § 59 Abs. 2 KO handele. Richtigerweise hätte die Klägerin ihre Forderung zur Konkurstabelle anzumelden und die darauf entfallende Konkursquote zu beanspruchen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.12.1996 abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 46 f. d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 30.04.1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 30.05.1997 Berufung eingelegt, die am 30.06.1997 begründet worden ist. Die Klägerin meint, daß die einzelnen Klagepositionen im Hinblick auf ihre Qualifikation als Masseschuld oder Konkursforderung differenziert beurteilt werden müßten:
a) Die Klage wegen des Verdienstausfallschadens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist finde ihre Grundlage in § 628 Abs. 2 BGB; sie sei in der Tat nur dann begründet, wenn der Schadenersatzanspruch als Masseschuld qualifiziert werde.
b) Für den Anspruch auf den entgangenen Fahrtkostenzuschuß gelte Entsprechendes.
c) Die Differenz zwischen vollem Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 12.02. bis 14.02.1996 und Arbeitslosengeld sei zwischenzeitlich abgerechnet und ausbezahlt worden, so daß der Klageantrag zu 2) nicht mehr weiter verfolgt werde.
d) Das anteilige Weihnachtsgeld für den Zeitraum August bis Oktober 1995 stelle ohne Zweifel eine Masseschuld dar; der Anspruch hierauf ergebe sich nicht aus § 628 Abs. 2 BGB, sondern aus dem zwischen der Klägerin und der Gemeinschu...