Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen 15 Ca 5815/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen die Feststellung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.1995 – 15 Ca 5815/95 – wird zurückgewiesen.
Die Beschäftigungsverurteilung des Urteils wird aufgehoben, die Klage insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/5 die Beklagte 1) zu 3/5.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.
Die Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 10.02.1971 per 01.03.1971 von der Beklagten 1) eingestellt (Bl. 19 d. A.) und von Anfang an bei der Kölner Tochtergesellschaft D eingesetzt als Sachbearbeiterin für Schadensregulierungen (ca. 75 Mitarbeiter). Am 06.10.1994 wurde der Arbeitsvertrag in Teilzeitarbeit geändert (Bl. 20 d. A.). Die Klägerin erhält ein Monatsgehalt von 4.600,00 DM brutto.
Unter dem 08.05.1995 hat die Beklagte 1) den genannten 300 Mitarbeitern, darunter der Klägerin, schriftlich mitgeteilt, daß formal zum 01.07.1995 ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten 1) in Konsequenz der Regelung der §§ 10 Abs. 1,13 AÜG ende und unter unveränderten tariflichen Arbeitsbedingungen auf die Tochtergesellschaft übergehe, bei der Klägerin auf die D (Bl. 4 d. A.). Die Klägerin bestreitet einen Übergang und hat Klage gegen die Beklagte 1) und die D (Beklagte 2) erhoben und beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1) (Deutsche Lufthansa AG) nicht zum 01.07.1995 auf die D (Beklagte zu 2) übergegangen ist, sondern unverändert mit der Beklagten zu 1) fortbesteht,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Hilfsweise:
- die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin zu den zum 30.06.1995 bei der Beklagten zu 1) geltenden individuellen und kollektiven vertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihre Begründung ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 25.10.1995, die Erwiderung der Klägerin aus deren Schriftsatz vom 21.11.1995.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, die Beklagte 1) hiergegen Berufung eingelegt. Sie beantragt,
Das am 13.12.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 15 Ca 5815/95 – aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 14.05. und 18.07.1996, die Erwiderung der Klägerin aus deren Schriftsätzen vom 17.06. und 05.08.1996.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 11.12.1996. Der Berufungsantrag bezieht sich nur auf die Klage gegen die Beklagte 1), § 133 BGB.
II. Hinsichtlich der Feststellung des Arbeitsgerichts ist die Berufung nicht begründet.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig gemäß § 256 ZPO. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Die Klage ist auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, das die Klägerin per 01.03.1971 mit der Beklagten 1) eingegangen war, und auf Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten 2). Der Feststellungsantrag der Klägerin ist jedenfalls so auszulegen, denn im Zweifel ist anzunehmen, daß ihre Klage gemäß § 256 ZPO statthaft sein soll.
b) Die Klägerin hat auch das von § 256 ZPO weiter geforderte rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen. Das liegt auf der Hand.
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
a) Das Arbeitsverhältnis, das die Klägerin per 01.03.1971 mit dem Beklagten 1) eingegangen war, hat nicht aufgrund der Vorschriften des AÜG geendet (in Kraft getreten am 07.10.1972, BGBl. I. S. 1393). Dabei kann unterstellt werden, daß der Einsatz der Klägerin bei der Beklagten 2) (per 01.03.1971) eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist, daß die Anwendbarkeit des AÜG durch das Konzernprivileg (§ 1 Abs. 3 Nr. 2) nicht geendet hat und daß die Überlassung der Klägerin...