Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen 19 Ca 6259/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten 1) gegen die Feststellung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.04.1996 – 19 Ca 6259/95 – wird zurückgewiesen.
Die Beschäftigungsverteilung im Urteil wird aufgehoben, die Klage insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 2/5 die Klägerin, zu 3/5 die Beklagte 1).
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.
Die Klägerin wurde per 24.01.1973 gemäß schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.03.1973 von der Beklagten 1) eingestellt (Bl. 8 d. A.) und ist seit 1981 als Sekretärin eines Vorstandsmitgliedes der Kölner Tochtergesellschaft D tätig (rund 75 Mitarbeiter). Ihr Gehalt beträgt 5.080 DM brutto monatlich.
Unter dem 08.05.1995 hat die Beklagte 1) den genannten 300 Mitarbeitern, darunter der Klägerin, mitgeteilt, daß formal zum 01.07.1995 ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten 1) in Konsequenz der Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 13 AÜG ende und unter unveränderten tariflichen Arbeitsbedingungen auf die Tochtergesellschaft übergehe, bei der Klägerin auf die D. Die Klägerin bestreitet einen Übergang und hat am 21.07.1995 Klage gegen die Beklagte 1) und die D (Beklagte 2) erhoben. Sie hat beantragt,
- festzustellen, daß das am 24.01.1973 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht zum 01.07.1995 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, sondern unverändert mit der Beklagten zu 1) fortbesteht;
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen;
äußerst hilfsweise
- die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin zu den zum 01.07.1995 bei der Beklagten zu 1) geltenden individuellen und kollektiven vertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen;
- festzustellen, daß das am 24.01.1973 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 22.09.1995 und 12.03.1996, die Erwiderung der Klägerin aus deren Schriftsätzen vom 20.07. und 09.11.1995.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, die Beklagte 1) hiergegen Berufung eingelegt, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Ihre Begründung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 27.08 und 04.12.1996. Sie bittet,
die Berufungsbegründung dahin auszulegen, daß das Urteil des Arbeitsgerichts geändert und die Klage abgewiesen werden soll.
Die Erwiderung der Klägerin ergibt sich aus deren Schriftsatz vom 02.10.1996.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Diesbezügliche Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 11.12.1996. Der Berufungsantrag ergibt sich durch Auslegung der Berufungsbegründung, wie von der Beklagten 1) erbeten, § 133 BGB.
II. Hinsichtlich der Feststellung des Arbeitsgerichts ist die Berufung nicht begründet.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig gemäß § 256 ZPO. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Die Klage ist auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich nicht auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, das die Klägerin per 24.01.1971 mit der Beklagten 1) eingegangen war, und auf Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten 2). Der Feststellungsantrag der Klägerin ist jedenfalls so auszulegen, denn im Zweifel ist anzunehmen, daß ihre Klage gemäß § 256 ZPO statthaft sein soll.
b) Die Klägerin hat auch das von § 256 ZPO weiter geforderte rechtliche Interesse an den begehrten Feststellungen. Das liegt auf der Hand.
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
a) Das Arbeitsverhältnis, das die Klägerin per 24.01.1971 mit dem Beklagten 1) eingegangen war, hat nicht aufgrund der Vorschriften des AÜG geendet (in Kraft getreten am 07.10.1972, BGBl. I. S. 1393). Dabei kann unterstellt werden, daß der Einsatz der Klägerin bei der Beklagten 2) (seit 1981) eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist, da...