Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit über Betriebsrente. Klageerweiterung in der Berufungsinstanz. Bildung eines Rentenstamms. Quotelung der Rentenstämme
Leitsatz (redaktionell)
Beruht der Betriebsrentenanspruch eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, ist die Betriebsrente auf die Weise zu berechnen, dass für jeden Zeitraum ein Rentenstamm gebildet wird und die sich aus den beiden Stämmen ergebenden Teilansprüche addiert werden.
Normenkette
ZPO § 264 Nr. 2; BetrAVG § 2 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 12.03.2012; Aktenzeichen 15 Ca 9036/10) |
Nachgehend
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der und war nach eigener Darstellung zeitweise der zweitgrößte und mit bis zu 2.400 Mitarbeitern einer der größten Arbeitgeber im . Nach der Stilllegung der Produktion betreibt sie nunmehr ein Handelsunternehmen.
Der am 1944 geborene Kläger ist Diplom-Chemiker und war in der Zeit vom 01.06.1972 bis zum 30.06.1994 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 10.400,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre seines Arbeitsverhältnisses erzielte der Kläger ein monatliches Einkommen in Höhe von 10.313,89 DM.
Bis zum 31.12.1990 galten für die Altersversorgung des Klägers die (Bl. 41 - 54 d.A.) und das für AT-Angestellte in der Fassung vom 05.04.1984 (Bl. 224 - 231 d.A.). Die danach zugesagte betriebliche Altersversorgung bestand aus einer betrieblichen Grundversorgung sowie einer diese ggf. ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgelte oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versorgungsleistungen waren durch einen Höchstbetrag begrenzt. Anzurechnen waren insbesondere die gesetzliche Sozialversicherung und der firmenfinanzierte Teil einer Pensionskassenrente.
Mit Wirkung vom 01.01.1991 führte die Beklagte mit der Versorgungsordnung (Bl. 110 - 128 d.A.) eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für AT-Mitarbeiter ein. Diese enthält einen Anhang zur sog. Besitzstandsrente, wonach zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung eine Besitzstandsrente für die bis zum 31.12.2990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen Altersversorgungsregelungen gewährt wird. Diese errechnet sich wie folgt:
Von dem letzten Diensteinkommen vor dem 31.12.1990 wird die nach § 3 des für AT-Angestellte im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt. Von dieser die nach dem Näherungsverfahren zu ermittelnde gesetzliche Rente abgesetzt. Der verbleibende Betrag ist die Firmenrente, die mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit ermittelt wird. Der sich so ergebende Rentenanteil wird zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31.12.2990 gesetzt und ergibt den Besitzstandsprozentsatz. Dieser wird bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem durchschnittlichen Entgelt der letzten 36 Monate vor dem 31.12.1990 multipliziert.
Am 12.11.1990 schlossen die Parteien den folgenden Vertrag (Bl. 234 d.A.):
"Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab dem 01.01.1991 durch die CFK-Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur CFK-Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt."
Die Versorgungsordnung sieht ebenfalls eine Grundversorgung sowie eine diese ggf. ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgelte oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Nach Nr. 6 der Versorgungsordnung sind Träger der Grundversorgung die und die Beklagte.
Seit dem 01.01.1991 war der Kläger Mitglied der . Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung der (Bl. 484 - 515 d.A.) beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6.400,- DM überschreitet, höchstens 267.- DM. Darüber hinaus können Mitglieder nach § 21 der Satzung Ergänzungsbeiträge für Zeiten außerhalb der ordentlichen Mitgliedschaft entrichten. Gemäß § 22 der Satzung leisten die angehörigen Firmen Firmenbeiträge, die so bemessen sind, dass sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kassen die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren. Nach § 34 der Satzung beträgt die jährliche Mitgliedsrente 40 von 100 der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeitr...