Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulhausmeister, Reinigungskontrolle. Überstunden
Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, in der Vergangenheit geleistete regelmäßige Mehrarbeit einzuschränken, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder 2 des LPVG NW (wie Urteil des LAG Köln vom 23.08.1996 – 4 Sa 342/96 –).
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 26.07.1996; Aktenzeichen 2 Ca 10962/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.1996 – 2 Ca 10962/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten bis zum August 1996 als Schulhausmeister im Gymnasium B beschäftigt gewesen und wohnt unter der Adresse der Schule in einer Dienstwohnung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn abändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Insbesondere gilt auch der Bezirkszusatzvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen (BZT-A/NW). Dieser enthält in § 6 Sonderregelungen für Hausmeister und Schulhausmeister und lautet auszugsweise:
„Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeit für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten, das sind insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienen der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich aus dem Schulbetrieb ergebenden Arbeiten, zu verrichten.”
Bis August 1994 leistete der Kläger morgens von 7.00 Uhr bis 7.30 Uhr jeweils eine halbe Überstunde, in der er die morgendliche Turnhallenreinigung beaufsichtigte. Ferner leistete er in der Zeit von Freitags 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr zwei weitere Überstunden im Rahmen der Reinigungskontrolle für die wöchentlich durchgeführte Schulreinigung. Er schloß um 16.00 Uhr die Schule für die Reinigungskräfte auf und nach Abschluß der Reinigungsarbeiten um 18.00 Uhr wieder ab. Diese Überstunden wurden von der Beklagten bis August 1994 ordnungsgemäß abgerechnet und vergütet. Mit Schreiben vom 19.08.1994 kündigte die Beklagte eine „Reduzierung von Schulhausmeister-Überstunden im Zusammenhang mit der Reinigungskontrolle und dem Schließdienst” ab. In diesem an alle Schulhausmeister gerichteten Schreiben heißt es auszugsweise: „Aufgrund der Ihnen bereits seit längerem bekannten prekären Haushaltssituationen sieht sich die Stadt Köln nunmehr veranlaßt, die Überstunden im Zusammenhang mit der Reinigung spürbar zu reduzieren.
Die Stadt Köln ist der Auffassung, daß die Ihnen obliegende Überwachung bzw. Kontrolle der Reinigungsarbeiten grundsätzlich innerhalb der täglichen Arbeitszeit vorgenommen werden kann. Da diese Aufgaben stichprobenartig wahrzunehmen sind, kann eine Ergebniskontrolle letztlich auch noch am nächsten Arbeitstag zum Dienstbeginn erledigt werden. Zu diesem Zeitpunkt ist ebenso die Möglichkeit zur Überprüfung der morgendlichen Turnhallenreinigung gegeben ….
Das ordnungsgemäße Abschließen der Haupttüren des Schulgebäudes und ggf. der Schulhoftore nach Beendigung der Reinigung ist weiterhin von Ihnen durchzuführen ….
Für den/die in Ihrem speziellen Fall notwendig werdenden Schließdienst (e) ordne ich hiermit – jeweils – arbeitstäglich eine halbe Überstunde an …
Diese Regelung tritt zum 01.09.1994 in Kraft …”.
Durch diese Neuregelung wurden dem Kläger seit August 1994 in der Sechstage-Woche montags bis donnerstags eine halbe Stunde täglich, freitags zwei Stunden und samstags 2,5 Stunden weniger vergütet, seit August 1995 werden freitags 1,5 Überstunden weniger vergütet.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung der Überstundenvergütung erhoben und vorgetragen, die Kürzung der Überstunden sei rechtswidrig. Sie sei ohne Zustimmung des Personalrats erfolgt, die Beklagte sei arbeitsvertraglich nicht einseitig zur Reduzierung des arbeitsvertraglichen Umfanges sowie der Lage der Arbeitszeit berechtigt. Während der Reinigungsarbeiten sei die ständige Anwesenheit des Klägers erforderlich. Die Forderungen seien daher als Vergütung für den Bereitschaftsdienst zu verstehen, auf die der Kläger einen arbeitsvertraglichen Anspruch habe. Der Kläger hat für den Zeitraum August 1994 bis April 1995 insgesamt 74,5 Überstunden á 18,66 DM eingeklagt = 1.390,17 DM, für den Zeitraum Mai 1995 bis März 1996 30,5 Stunden mit einem Stundensatz von 19,26 DM = 587,43 DM.
Der Kläger hat dementsprechend beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.977,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 1.833,15 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 22.01.1996 sowie aus dem sich aus 144,45 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 21.05.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Überstundenkürzung sei rechtmäßig, ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf Überstundenve...