Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines als sog. persönlicher Ansprechpartner bei einem Jobcenter eingesetzten Arbeitnehmers nach dem TVöD-VKA
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit eines sog. persönlichen Ansprechpartners bei einem Jobcenter erfüllt nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 10 des TVöD, da diese Tätigkeit sich von den Merkmalen der Entgeltgruppe 9c des TVöD nicht mindestens zu einem Drittel durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" hervorhebt.
Normenkette
TVöD (VKA) Anl. 1 Entgeltordnung EG 9; TVöD (VKA) Anl. 1 Entgeltordnung EG 10; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 06.06.2019; Aktenzeichen 5 Ca 8089/18) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2019 - 5 Ca 8089/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der am 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.05.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Er war zunächst als Abfallberater unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT tätig. Nach erfolgreicher Absolvierung einer einjährigen Vollzeitausbildung zum Verwaltungsfachwirt wurde der Kläger ab November 1998 als Sozialhilfesachbearbeiter im Bezirkssozialamt E eingesetzt. Seit 1. Januar 1999 war der Kläger als Verwaltungsangestellter in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a BAT eingruppiert. Seit dem 01.01.2005 ist der Kläger als sogenannter persönlicher Ansprechpartner im Jobcenter K (früher ARGE) tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der BAT sowie ab dem 01.10.2005 der TVöD sowie diesen ergänzende und ersetzende Tarifverträge Anwendung, insbesondere auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005. Nach §§ 3, 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA wurde für die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD die Vergütungsgruppe nach der Anl. 1 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Seit dem 01.06.2005 vergütete die Beklagte den Kläger nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Diese Vergütungsgruppe war zum 30.09.2005 der Entgeltgruppe 9 TVöD zugeordnet. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger zum 01.10.2005 entsprechend der Anl. 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. Nach der neuen Entgeltordnung des TVöD seit dem 01.01.2017 ist der Kläger in der EG 9 c TVöD eingruppiert.
Mit Gründung der der Arbeitsgemeinschaft zwischen der Stadt Köln und der Bundesagentur für Arbeit (ARGE- jetzt Jobcenter) ab dem 01.01.2005 wechselte der Kläger in eines von zwei Erstantragsteams am Standort M . In der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 29.08.2005 war er dort in der Funktion eines persönlichen Ansprechpartners (PA) im Frontoffice tätig. Diese Funktion war bei der Beklagten nach der Vergütungsgruppe IVb BAT bewertet. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte als persönlicher Ansprechpartner für den Personenkreis SGB II/ALG II, die Klärung der Anliegen von Leistungsempfängern, Neuantragsannahme, Leistungsrechtliche Auskünfte und Entscheidungen, Koordinierung der Hilfsmöglichkeiten, Eingliederungsvereinbarungen abschließen und fortschreiben sowie die Vermittlung von Arbeit und Arbeitsgelegenheiten. Ab Juli 2005 bis einschließlich August 2007 erfolgte sein Einsatz im neuen Bestandskundenteam. Auch hier war er mit Neuanträgen, Leistungssachbearbeitung und Arbeitsvermittlung befasst.
Die Beklagte wies dem Kläger zum 01.09.2007 - nach Einführung des neuen Geschäftsmodells, wie sie vorträgt - die Tätigkeit des persönlichen Ansprechpartners im Team 743i, einem Arbeitsvermittlungsteam zu. Der Kläger war seitdem als persönlicher Ansprechpartner im Integrationsbereich tätig. Diese Tätigkeit des Klägers wurde von der Beklagten nach der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT bewertet und später nach der Entgeltgruppe 9 c TVöD.
Mit Schreiben vom 31.07.2017 und 27.07.2018 beantragte der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa BAT ab dem 01.01.2005 sowie in die Entgeltgruppe 10 TVöD ab dem 01.10.2005.
Die Parteien vereinbarten mit Wirkung zum 01.08.2018 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Danach befand sich der Kläger bis zum 31.01.2020 in der Arbeitsphase. Die Passivphase endet zum 31.07.2021.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe in der Zeit von Januar 2005 bis August 2007 eine Tätigkeit ausgeübt, die nach der Vergütungsgruppe IV a BAT bzw. 10 TVöD zu bewerten sei. Eine Differenzierung der Arbeiten von persönlichen Ansprechpartnern und Fallmanagern, die nach IV a BAT bzw. 10 TVöD vergütet worden seien, sei nicht erfolgt. Eine unterschiedliche Vergütung sei daher nicht erklärbar und verstoße zudem gegen den Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung. Seine Tätigkeit erfülle auch die Qualifizierungsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung". Denn mit seinem Handeln habe er den sozialen Frieden und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung gesichert. Ein kompletter Neuau...