Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionsanspruch. Erlöschen. Vertragsende. Provisionsgarantie
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung einer während der sechsmonatigen Einarbeitungszeit geltenden Provisionsgarantie, bei der von vornherein jedweder entstehende Provisionsunterverdienst vollständig niedergeschlagen wird, stellt einen angemessenen Ausgleich für den Verlust von nach Vertragsbeendigung fällig werdenden Provisionsansprüchen dar.
Normenkette
HGB §§ 65, 87 ff.
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 27.03.2001; Aktenzeichen 5 Ca 1654/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2001 – 5 Ca 1654/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Provisionsanspruch des Klägers und Berufungsklägers.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 13.03.2001 Bezug genommen.
Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 20.06.2001 zugestellt. Er hat hiergegen am 19.07.2001 Berufung eingelegt und diese am 07.08.2001 begründet.
Der Kläger und Berufungskläger wiederholt seine Ansicht, dass die Arbeitsvertragsklausel, wonach mit Beendigung des Vertragsverhältnisses jedweder Anspruch auf Provision, auch wenn diese bereits erarbeitet sei, erlösche, nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Insbesondere könne ein solcher Rechtfertigungsgrund nicht darin gesehen werden, dass in den ersten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses Garantieprovisionen trotz Unterdeckung ausgezahlt worden seien. Die Wirksamkeit der verschiedenen Vertragsklauseln müsse bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgestanden haben. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch noch nicht klar gewesen, ob in den ersten sechs Monaten Unterverdienste niedergeschlagen werden müssten. Eine solche Feststellung könne nur bei einer ex-post-Betrachtung getroffen werden.
Weiterhin moniert der Kläger und Berufungskläger, dass die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des BAG vom 20.07.1973 (AP Nr. 7 zu § 65 HGB) vom Sachverhalt her nicht einschlägig sei: So habe er zu Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte unstreitig ein neues Gebiet bearbeiten müssen und somit nicht von Leistungen eines Vorgängers profitieren können. Außerdem lägen Überhangprovisionen im Sinne der BAG-Rechtsprechung nur vor, wenn der Provisionsanspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehe, weil erst zu diesem Zeitpunkt das Geschäft ausgeführt werde.
Schließlich hat der Kläger zuletzt auch die Auffassung vertreten, dass die Vertragsklausel über das Erlöschen von Provisionsansprüchen nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung gelte, da sie im Zusammenhang mit der Regelung aufgeführt sei, wonach das Vertragsverhältnis vom Leiter der Filialdirektion fristgemäß oder fristlos gekündigt werden könne. Auch sei nicht eindeutig erkennbar, dass die Vertragsklausel auch für im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses schon erarbeitete Provisionen gelten solle. Schließlich sei der von der Beklagten und dem Arbeitsgericht hergestellte Zusammenhang mit der Regelung über die Niederschlagung von Unterverdiensten während der ersten sechs Vertragsmonate aus dem Vertrag selbst nicht erkennbar. Zumindest müsste daher zu seinen Gunsten die Regel eingreifen, dass Unklarheiten des Vertrages zu Lasten der Beklagten gingen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2001, 5 Ca 54/01, abzuändern und die Beklagte/Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.838,43 DM brutto nebst 9,26 % Zinsen hieraus seit dem 18.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und stellt nochmals heraus, dass auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelung über die Zahlung einer Garantieprovision in den ersten sechs Vertragsmonaten Provisionsunterverdienste in einer Gesamthöhe von 15.109,54 DM zu Gunsten des Klägers und Berufungsklägers niedergeschlagen worden seien. Damit sei eine wesentlich weitergehende Kompensation erfolgt, als vom BAG in seiner Entscheidung vom 20.07.1973 gefordert; denn es sei nicht lediglich ein zu Beginn der Tätigkeit naturgemäß verzögerter Provisionszufluss ausgeglichen, sondern bewirkt worden, dass der Kläger nach Abschluss der Einarbeitungszeit völlig unbelastet von anzurechnenden Unterverdiensten seine Provisionen habe verdienen können. Gerade weil der Kläger nicht von Vorarbeiten irgendwelcher Vorgänger habe profitieren können, seien ansonsten auch aus der ex-ante-Sicht Verdienstausfälle zu befürchten gewesen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte verweist nunmehr auf eine Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 15.08.1997, 9 Sa 852/97 (Bl. 97 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung i...