Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Vorbeschäftigungs- bzw. Ausbildungszeiten bei der Stufenzuordnung nach einem Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Zum Verhältnis von § 8 SVG zu § 18 TV-BA
Leitsatz (redaktionell)
Vordienstzeiten als Soldat bei der Bundeswehr und daran anknüpfende Ausbildungs- und Fortbildungszeiträume sind im Rahmen der Stufenzuordnung nicht als Vordienstzeiten anzurechnen.
Normenkette
TV-BA; SVG § 8
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 20.10.2017; Aktenzeichen 17 Ca 3264/17) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.2017 - 17 Ca 3264/17 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bzw. Ausbildungszeiten bei der Stufenzuordnung des Klägers.
Der am 17.11.1979 geborene Kläger ist seit dem 01. 09. 2015 bei der Beklagten als Sachbearbeiter/Fachassistent in der Leistungsgewährung im Bereich SGB II beschäftigt.
Nach § 2 seines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.08.2015 bestimmt sich sein Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der B (TV-BA) und in diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die B jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Bei seiner Einstellung wurde der Kläger in die Tätigkeitsebene V eingruppiert und dabei der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Zum 01.09.2016 erfolgte die Zuordnung des Klägers in die Entwicklungsstufe 2. Im Mai 2017 bezog der Kläger ausgehend von der Eingruppierung in die Tätigkeitsebene V und die Entwicklungsstufe 2 ein monatliches Festgehalt in Höhe von 2.589,34 € brutto.
Vor seiner Anstellung bei der Beklagten war der Kläger im Zeitraum vom 04.10.2005 bis zum 15.06.2012 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Hierbei war der Kläger auch als "Stabsdienstsoldat Streitkräfte" eingesetzt. Im Anschluss daran besuchte der Kläger vom 16.06.2012 bis zum 30.06.2013 die Bundeswehrfachschule zur Erlangung des Bildungsabschlusses der mittleren Reife. Die vom Kläger vorgelegte Wehrdienstzeitbescheinigung weist die Leistung des Wehrdienstes vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2013 - zuletzt als Soldat auf Zeit - aus. Ab dem 01.10.2013 bis zum 18.06.2015 bildete sich der Kläger als Bürokaufmann und anschließend als Personalfachkaufmann fort. Die Förderung der Ausbildung durch die Bundeswehr erfolgte für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 18.06.2014. Die Übergangsgebührnisse wurden seitens der Bundeswehr bis Juni 2015 weiter gezahlt.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 stellt der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung gemäß § 4 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrages zum TV-BA unter Hinweis auf seine vorangegangene einschlägige Berufserfahrung. Mit Schreiben vom 19.04.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach weiterer vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 31.05.201.6 und 12.08.2016 verfolgt der Kläger sein Anliegen auf Zuordnung zur Entwicklungsstufe 6 mit seiner Klage vom 12.05.2017, die am selben Tag beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, weiter.
Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, nach der vorzunehmenden Stufenzuordnung gemäß § 18 Abs. 5 TV-BA sei er tatsächlich in die Entwicklungsstufe 6 einzuordnen, da bei ihm die dafür vorausgesetzte einschlägige Berufserfahrung vorhanden sei. Seine vorangegangene Tätigkeit bei der Bundeswehr - insbesondere auch als Vertrauensperson und als Stabsdienstsoldat wie auch seine weiteren Ausbildungen als Büro- und Personalfachkaufmann seien hierbei einschlägig zu berücksichtigen. Zudem sei § 8 Abs. 4 SVG zu berücksichtigen, wonach Zeiten der Förderung nach § 5 SVG anzurechnen seien. § 8 SVG stelle eine Ausnahmevorschrift zu Gunsten des Klägers dar, nach der auch ausnahmsweise Ausbildungszeiten im Rahmen der Zuordnung zur einschlägigen Entwicklungsstufe zu berücksichtigen seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass auch Auszubildende, die sich bei der Beklagten als Fachangestellte für Arbeitsmarktdienstleistungen ausbilden ließen, diesen Ausbildungszeitraum angerechnet bekämen und bereits bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses in die Entwicklungsstufe 2 zugeordnet würden. Die vom Kläger erworbene Qualifikation als Bürokaufmann sei als höherwertig anzusehen im Verhältnis zu der eines Fachassistenten für Arbeitsmarktförderung.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, ihm ab dem 01.09.2015 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V Stufe 06 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA (TV-BA) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.12.2015, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage...