Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz,. Vergütung. Erfüllungserlass
Leitsatz (amtlich)
Die in dem ministeriellen Erlass vom 20.12.2001 enthaltene Regelung, wonach Gymnasiallehrer zeitlich unbegrenzt, Gesamtschullehrer jedoch nur bei einer Einstellung spätestens im Schuljahr 1996/97 Anspruch auf Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT haben, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Normenkette
BGB § 611; GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 27.06.2003; Aktenzeichen 2 Ca 306/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2003 – 2 Ca 306/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers. Der Kläger ist ausgebildete Lehrkraft für die Sekundarstufen I und II mit uneingeschränkter Lehrbefähigung an Gymnasien, Gesamtschulen und Realschulen für die Fächer Biologie und Chemie. Auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 09.06./06.08.1998 wurde er zunächst für die Zeit vom 10.08.1998 bis zum 31.07.1999 befristet als Lehrer eingestellt und der Gesamtschule in N /M zugewiesen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 03.05./09.06.1999 wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.09.1999 auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Kläger erhält die im Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land vereinbarte Vergütung nach Vergütungsgruppe III.
Nach einem Erlass des beklagten Landes vom 20.12.2001 werden alle angestellten Lehrer, die an Gymnasien unterrichten, unabhängig von ihrem Einstellungsdatum nach der Vergütungsgruppe II a BAT vergütet, während Lehrer, die an Gesamtschulen unterrichten, nach dieser Vergütungsgruppe nur vergütet werden, wenn sie vor dem Schuljahr 1996/1997 in den Dienst des Landes getreten sind.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung unzulässig ist und hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 01.01.2002 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag zwischen den Gehältern nach der Vergütungsgruppe II a und der Vergütungsgruppe III seit Rechtshängigkeit (21.01.2003) zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält die Ungleichbehandlung auf Grund der Erlasslage für gerechtfertigt.
Gegen das dem Klageantrag entsprechende Feststellungsurteil des Arbeitsgerichts vom 27.06.2003, welches dem beklagten Land am 21.07.2003 zugestellt worden ist, hat dieses am 05.08.2003 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 22.09.2003, begründet:
Es hält an seiner Auffassung fest ein Anspruch des Klägers nicht begründet sei. Dem Kläger stehe keine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT auf Grund Ziffer 6.1 des Erfüllererlasses zu, weil eine überwiegende Verwendung des Klägers in der Sekundarstufe II unstreitig nicht erfolge. Auch nach dem Erlass vom 20.12.2001, der die gesetzliche Regelung für Beamte im Verhältnis eins zu eins lediglich nachzeichne, stehe dem Kläger die höherwertige Vergütung nicht zu. Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung könne keine Rede sein, eine nicht billigenswerte Gruppenbildung liege nicht vor. Vielmehr habe das beklagte Land im Hinblick darauf, dass sich die unterrichtliche Tätigkeit in der Schulform Gesamtschule nicht auf einen Bildungsgang bezieht, welcher in erster Linie auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gerichtet ist, im Rahmen des Überleitungsgesetzes für Lehrkräfte an Gesamtschulen eine Stichtagsregelung eingeführt, da der Haushalt lediglich eine Überleitung von Gesamtschullehrkräften bis zu einer Grenze von 44 % der Stellen habe berücksichtigen können. Das genannte Differenzierungskriterium sei ein qualitatives Kriterium, welches auf faktisch unterschiedlichen Sachverhalten beruhe und in der qualitativ anspruchsvolleren, an die Unterrichtstätigkeit höhere Anforderungen stellende Lehrtätigkeit an Gymnasien begründet sei.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2003 – 2 Ca 306/03 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit der Berufungserwiderung verteidigt er die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des beklagten Landes ist zulässig, insbesondere ist sie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Feststellungsklage des Klägers ist nach § 256 ZPO zulässig und begründet. Dem Kläger steht auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT zu.
Zwar kann der Kläger, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die höherwertige Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT nicht auf Grund des im Ar...