Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterfüller-Erlass. Gleichbehandlung. Lehrer
Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 ArbGG durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.07.2001 (BGB I, S. 887) ist die Frist des § 9 Abs. 5 ArbGG weiterhin neben der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG anzuwenden, wenn das Urteil des Arbeitsgericht nicht zugestellt wurde.
2. Soweit eine Vergütungsregelung für beamtete Lehrer durch Gesetz geregelt ist, kann diese nicht ohne Weiteres auch auf angestellte Lehrer übertragen werden. Diese ist vielmehr an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen.
Normenkette
ArbGG §§ 66, 9 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen 16 Ca 7177/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.2002 – 16 Ca 7177/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 14.06.1961 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin mit den Fächern Englisch und Französisch und Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II. Sie arbeitete zunächst in der Zeit ab 01.08.1995 an einer staatlich anerkannten Ersatzschule, der R Schule in R, wo sie nach Vergütungsgruppe II a BAT vergütet wurde. Zum 01.08.2001 wechselte sie in den Schuldienst des beklagten Landes und arbeitet seither als Lehrerin an einer Gesamtschule. Sie ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 17.08.2001 gemäß § 4 nach Ziffer 6.2 und
2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums N W vom 16.11.1981 in der jeweils geltendenFassung in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert und wird entsprechend vergütet.
Nach dem Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19.12.2001 – GV. NRW 2001, Seite 882 – werden alle als Landesbeamte tätigen Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 – gehobener Dienst) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II sowie die beamteten Lehrkräfte an Gesamtschulen mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II, welche spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, gemäß Z.2.1 bzw. Z.2.2 in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) – Studienrätin/Studienrat – übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
In Anlehnung an dieses Überleitungsgesetz sieht ein Erlass des beklagten Landes vom 20.12.2001 für die nicht beamteten angestellten Lehrkräfte vor, dass alle zu besetzenden Stellen an Gymnasien und 44 % der zu besetzenden Stellen an den Gesamtschulen im höheren Dienst (mindestens Verg.gr.IIa BAT) auszuweisen sind. Damit sollen ab dem Haushaltsjahr 2002 alle Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien mit den Befähigungen für die Sekundarstufe I und II in die Laufbahn des höheren Dienstes übergeleitet werden. In der Gesamtschule erfolgt dies nur bis zur Grenze von 44 % der Stellen, somit für alle angestellten Lehrkräfte mit den genannten Lehramtsbefähigungen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und beansprucht gegenüber dem beklagten Land Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT. Sie hat beim Arbeitsgericht beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2002 Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus dem Differenzbetrag zwischen den Vergütungen nach der Vergütungsgruppe III und derjenigen der Vergütungsgruppe II a BAT.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ungleichbehandlung auf Grund der Erlasslage für gerechtfertigt gehalten und darauf verwiesen, dass die Vergütungsgruppe III ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 26.11.2002 verkündetes Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil ist in vollständig abgefasster Form der Beklagten am 24.06.2003 zugestellt worden. Das beklagte Land hat am 10.07.2003 schriftlich beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am 18.08.2003 schriftlich begründet.
Es vertritt die Auffassung, die Berufung sei zulässig, insbesondere fristgerecht, da neben der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG weiterhin die Fristbestimmung des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG anzuwenden sei. In der Sache sei die Klage unbegründet. Auf Grund des Erlasses vom 20.12.2001, der die gesetzliche Regelung für Beamte im Verhältnis eins zu eins lediglich nachzeichne, sei ein Anspruch der Klägerin nicht begründet. Der Klägerin stehe keine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a auf Grund der Ziffer 6.1 des Erfüllererlasses zu, eine überwiegende Verwendung der Klägerin in der Sekundarstufe II erfolge unstreitig nicht.
Nach dem Erlass vom 20.12.2001 stehe der Klägerin ebenfalls die höhe...