Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 20.07.1995; Aktenzeichen 4 Ca 656/95)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen … AZR 80/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.7.95 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 4 Ca 656/94 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 4.260,84 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab 9.3.1995 zu zahlen.

Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, der Klägerin für 1995 weitere 12 Urlaubstage zu gewähren.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungs- und Urlaubsansprüche.

Die im Jahre 1955 geborene ledige Klägerin ist seit dem 15.11.1993 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten bei der Beklagten tätig. Sie ist Studentin und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei. Im Arbeitsvertrag vom 30.11.1993 haben die Parteien vereinbart, daß nur die in § 1 des Vertrages genannten Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23.2.1961 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 12 ff d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlt der Klägerin die Grundvergütung und den, Ortszuschlag nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT in Höhe von zuletzt DM 1.533,96 brutto. Sie gewährt der Klägerin 18-Urlaubstage im Kalenderjahr. Die Zulagen, die versicherungspflichtige vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Angestellten beziehen, erhält die Klägerin nicht. Die Beklagte beruft sich dabei auf die eingeschjränkte Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages.

Mit ihrer am 4.3.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und mit der am 12.7.1995 eingegangenen Klageerweiterung hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Zulagen in Anspruch genommen. Im einzelnen hat sie die Stellenzulage bei obersten Bundesbehörden nach dem Tarifvertrag vom 4.11.1971 in der Fassung des Tarifvertrages vom 26.11.1994, ferner die allgemeine Zulage nach dem Tarifvertrag vom 17.5.1982 in der Fassung der Änderungstarifvertrages vom 21.1.1994, die Funktionszulage nach Teil II Abschnitt N der Anlage 1 a zum BAT – Schreibdienst – verlangt, ferner Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag vom 16.3.1977 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 26.5.1992, vermögenswirksame Leistungen nach dem Tarifvertrag vom 17.12.1970 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 24.4.1991 sowie Nachtzuschläge nach § 35 Abs. 1 Buchst. E BAT, die Gutschrift eines Urlaubstages und generell die Gewährung von 30 Urlaubstagen pro Jahr geltend gemacht. Dabei hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, Zulagen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen müßten so bemessen werden als sei sie vollzeitbeschäftigt. Hilfsweise müsse die Beklagte die entsprechenden Leistungen anteilig gewähren. Die Forderung rechtfertige sich aus § 2 Abs. 1 BeschFG. Außerdem verstoße die Beklagte gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie die umstrittenen Zulagen auch an die geringfügig beschäftigten Mitarbeiterinnen F. und A. zahle, die jeweils nur 8 Stunden in der Woche eingesetzt seien.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 2.774,59 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.95, hilfsweise DM 1.387,23 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.95 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 2.288,91 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.95, hilfsweise DM 1.444,39 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.95 zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 2.013,57 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.95, hilfsweise DM 1.006,72 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.95 zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 650,– brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.95, hilfsweise DM 325,– brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.95 zu zahlen,
  5. die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 169,– brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.95, hilfsweise DM 97,50 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.95 zu zahlen,
  6. die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 62,50 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.95 zu zahlen,
  7. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Urlaubstag für 1994 gutzuschreiben und zu gewähren,
  8. die Beklagte zu verurteilen, ihr den Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, der Bundesangestelltentarifvertrag gelte nach § 3 n BAT für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht. Zulässigerweise sei deshalb im Arbeitsvertrag vereinbart, daß nur einzelne Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollten. Alle danach vereinbarten Leistungen habe die Klägerin erhalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20.7.1995 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 62 ff d.A., wird verwiesen.

Gegen dieses ihr am 24.8.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.9.1995 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fris...

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