Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrenztätigkeit. Mandantenschutzklausel eines Steuerberaters
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses darf ein angestellter Steuerberater, wenn kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz machen und in dessen Kundenstamm eindringen.
2. Eine unbefristete Mandantenübernahmeklausel ist eine Umgehung gemäß § 75 d Satz 2 HGB und von vorneherein rechtsunwirksam.
Normenkette
HGB §§ 74, 75d
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 25.06.2007; Aktenzeichen 15 Ca 9772/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2007 – 15 Ca 9772/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche der klagenden Arbeitgeberin gegen die beklagte ehemalige Arbeitnehmerin wegen wettbewerbswidriger Handlungen.
Die Beklagte war als angestellte Steuerberaterin seit dem 01.04.2004 aufgrund schriftlichen Anstellungsvertrages (Bl. 23 ff. d. A.)für die Steuerberatersozietät V & W tätig. In dem Arbeitsvertrag hieß es unter § 11 Wettbewerbsverbot:
„1. Die Steuerberaterin verpflichtet sich, ihre ganze Arbeitskraft nach bestem Können der Sozietät zur Verfügung zu stellen und für die Dauer des Anstellungsverhältnisses keine Nebentätigkeit auszuüben.
2. Scheidet die Steuerberaterin aus dem Büro aus, verpflichtet sie sich, keine Mandanten aus dem Büro direkt oder indirekt abzuwerben. Sollte ein bisheriges Mandat nach Ausscheiden der Steuerberaterin von ihr selbstständig oder in einem Angestelltenverhältnis beraten und/oder vertreten werden, so verpflichtet sie sich, eine Entschädigung zu zahlen, die das 1,2-fache des Jahresumsatzes, welches mit dem Mandanten im Vorjahr für dieses Geschäftsjahr erzielt wurde, zu zahlen. Gleiches gilt, wenn die Steuerberaterin anschließend für eine Gesellschaft tätig wird, an die der Mandant nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses das Mandat erteilt. Von dieser Regelung sind diejenigen Mandate ausgenommen, die der Steuerberaterin während ihrer Zugehörigkeit zum Büro der Sozietät zuführt und die in einer gesonderten Liste namentlich aufgeführt sind. Mandate, die in dieser Liste geführt werden, sind von beiden Parteien bestätigungshalber abzuzeichnen.”
Die Klägerin ist eine Partnergesellschaft, die eine Steuerberatungspraxis betreibt. Gesellschafter sind Herr G und Herr S, der Lebensgefährte der Beklagten. In § 9 des Gesellschaftervertrages (Bl. 30 d. A.) ist geregelt, dass im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Geschäfte, die Vertretung der Gesellschaft den Gesellschaftern jeweils allein obliegt.
Am 11.01.2005 kaufte die Klägerin von der Steuerberatungsgesellschaft V & W die Niederlassung, in der die Beklagte tätig war. Sämtliche Arbeitsverhältnisse, auch das der Beklagten gingen auf die Klägerin über.
Mit Schreiben vom 22.04.2005 (Bl. 33 d. A.) teilte die Beklagte der Steuerberaterkammer in K mit, dass sie sich nebenberuflich in geringem Umfange steuerberatend niederlasse.
Während ihrer Beschäftigung stellte die Beklagte Rechnungen für steuerberatende Leistungen an ihre Eltern und die Firma M GmbH (Bl. 42 – 48 d. A.).
Im März 2006 kündigte die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2006. Mit Schreiben vom 06.07.2006 an das Amtsgericht –Handelsregister – beantragte die Beklagte die Neueintragung der S (S K) Steuerberatungsgesellschaft mbH (Bl. 49 ff. d. A.).
In der Folgezeit wechselten insgesamt 9 Arbeitnehmer, die zuvor bei der Klägerin beschäftigt waren zur Beklagten. Der Lebensgefährte der Beklagte kündigte im August 2006 den Partnerschaftsgesellschaftsvertrag.
Mit Schreiben vom 28.08.2006 wandte sich die Beklagte an die Eheleute C, dankte für das entgegengebrachte Vertrauen und teilte die Büroöffnungszeiten mit (Bl. 76 d. A.). Aufgrund einer am 29.07.2006 unterschriebenen Vollmacht (Bl. 80 d. A.) teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24.08.2006 (Bl. 79 d. A.) dem zuständigen Finanzamt mit, dass sie ab sofort mit der Wahrnehmung der steuerlichen Interessen des Herrn M beauftragt worden sei. Mit Schreiben vom 07.09.2006 (Bl. 81 d. A.) kündigte Herr M sein bisheriges Mandatsverhältnis mit der Klägerin und begründete dies mit dem Weggang des langjährigen Sachbearbeiters Herr G.
Mit Mandantenrundschreiben vom 08.09.2006 (Bl. 153 ff. d. A.) teilte die Klägerin mit, dass sie umgezogen sei. Zugleich wurden die Mandanten über den Weggang einiger Mitarbeiter informiert, so auch darüber, dass die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis beendet hatte. In der Folgezeit wechselten – bezogen auf den Umsatz – etwa 80 % aller Mandate von der Klägerin zur Beklagten.
Nach vorgerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 25.09.2006 und 20.10.2006 erhob die Klägerin mit am 01.12.2006 eingegangenen Schriftsatz Klage, mit der sie die Zahlung von 16.247,77 EUR wegen Verstoßes gegen das Nebentätigkeitsverbot während des Arbeitsverhältnisses begehrte und weitere 503.580,01 EUR aufgrund der Mandantenübernahmeklausel i...