Rechtsmittel zugelassen
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 01.12.1994; Aktenzeichen 6 Ca 676/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.1994 – 6 Ca 676/94 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.09.1992 nach Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT (VKA) zu entlohnen,
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 5.739,17 brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 23.02.1994.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die am 06.12.1954 geborene Klägerin ist Diplomsozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung. Sie ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 30.09./06.10.1988 ab 01.09.1988 bei der Beklagten als Ausbildungsleiterin für Berufspraktikanten/innen im Anerkennungsjahr Sozialarbeiter/Sozialpädagogen beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin ist in Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert.
Ihr Aufgabengebiet wurde von der Beklagten unter dem 10.01.1989 wie folgt beschrieben:
Sachbearbeitung/Supervision/Ausbildungsleitung für Berufspraktikanten/innen im Anerkennungsjahr für Sozialarbeiter/innen/Sozialpädagogen/innen gem. § 21 ff der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachhochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz.
Mitwirkung bei der Erstellung und Durchführung des Fortbildungsprogrammes des Jugendamtes
- Aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit der Ausbilddungsleiterin Frau Schmidt-Holler um 50 % auf 20 Std. wöchentlich wurde Frau Locher-Otto mit 20 Std. wöchentlicher Arbeitszeit eingestellt, um eine 100 % Auslastung des o.g. Arbeitsgebietes zu gewährleisten.
- Frau Locher-Otto übernimmt für die Hälfte der einzustellenden Berufspraktikanten/innen die Ausbildungsleitung in vollem Umfang.
Ihre Aufgaben umfassen im einzelnen:
Bearbeitung aller mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen
- Auswahl und Einstellung von Bewerbern für das Berufspraktikum nach Eignung und Voraussetzung
- Organisation und Koordinierung des Ausbildungsverlaufes und Überwachung der Ausbildung nach §§ 20/21 ff der o.g. Verordnung
- Erstellung fachlich qualifizierter Ausbildungspläne für die Praktikanten/innen in Abstimmung mit der Fachhochschule
- Konzeptionelle Gestaltung und Durchführung der Praxisseminare unter fachlichen Gesichtspunkten
- Fachliche Beratung der Praktikanten und der Anleiter/innen bei der Gestaltung der Ausbildung und bei entstehenden Konflikten während des Ausbildungsverlaufes
- Beurteilung auf fachliche Eignung am Ende der Ausbildung
- Fachkompetente Beurteilung aller Fragen der Ausbildungsprozesse; Praxis-Theorie-Integration u.a. des Berufspraktikums in Zusammenarbeit mit den Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik
- Koordination von dienststellenübergreifenden Fragen der Ausbildung der Praktikanten/innen für die Berufe der Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen im Anerkennungsjahr
- Fertigung von Stellungnahmen zu Ausbildungsfragen überörtlicher Institutionen (z.B. Städtetag)
- Mitwirkung bei der Planung von Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter/innen der Jugend-, Sozial- und Gesundheitsverwaltung
- Durchführung eigener Fortbildungsveranstaltungen zu fachbezogenen Themenkomplexen und Verfahrensweisen
- Durchführung von Einzel- und Gruppensupervision für die Fachgruppen Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/innen auf Sachbearbeiter-, Zwischenvorgesetzten- und Vorgesetztenebene
- Entwicklung und Begleitung von Projekten zur Erprobung neuer Wege und Formen der Hilfe bzw. Ermittlung neuen Hilfebedarfs unter Beteiligung der betroffenen bzw. interessierten Mitarbeiter/innen und Praktikanten/innen im Rahmen der Ausbildung
- Beteiligung an Expertengesprächen/Veröffentlichungen in der Fachöffentlichkeit”
Die Klägerin hat die von ihr verrichtete Tätigkeit zunächst in drei Arbeitsvorgänge gegliedert, nämlich Ausbildungsleitung (75 % Zeitanteil), Personalsachbearbeitung und Verwaltung (10 %) sowie Mitarbeitersupervision und -beratung, Fortbildung mit einem Zeitanteil von 15 %.
Wegen der von der Klägerin insoweit verrichteten Arbeit im einzelnen wird insbesondere auf die Arbeitsplatzbeschreibung Bl. 49 ff. d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 21.11.1991 beantragte die Klägerin, die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 15.02.1993 (Bl. 61, 62 d. A.) ab.
Die insoweit in Betracht kommenden Vergütungsgruppen lauten:
Vergütungsgruppe V b. Fallgruppe 10:
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten un...