Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtverlängerungsmitteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Die fehlerhafte Anhörung im Rahmen einer Nichtverlängerungsmitteilung gemäß § 61 des Tarifvertrages „Normalvertrag (NV) Bühne” führt zur Rechtsunwirksamkeit dieser Nichtverlängerungsmitteilung.

 

Normenkette

Normalvertrag (NV) Bühne § 61

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen 11 Ha 5/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerseite gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Bühnenbereich. Klägerin der Aufhebungsklage, die sich gegen einen Spruch des Bühnenschiedsgerichts und des Bühnenoberschiedsgerichts F richtet, ist das Land H.

Die 1952 geborene Beklagte war beim klagenden Land H seit dem 03.08.1992 als Ballettmeisterin im H Staatstheater W beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses waren mehrere befristete Arbeitsverträge, zuletzt die Vertragsverlängerung vom 16.08.2006 bis zum 15.08.2007.

Das Bruttoentgelt der Beklagten betrug zuletzt 3.210,70 EUR pro Monat. Aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag „Normalvertrag (NV) Bühne” in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: NV) Anwendung.

Mit Schreiben vom 22.06.2006 wurde die beklagte Partei zu der in § 61 Abs. 4 NV vorgesehenen Anhörung für den 30.06.2008 geladen.

In dem Gespräch hat der Intendant B der Beklagten erklärt, dass der Eintritt der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 NV-Bühne vermieden werden solle und zum anderen, dass beim Ballett eine künstlerische Neuorientierung stattfinden solle, bei der alle Leitungsfunktionen neu besetzt würden. Weitere Elemente des Gesprächs sind streitig.

Mit Schreiben vom 12.07.2006 wurde der beklagten Partei die Nichtverlängerung förmlich mitgeteilt.

Das durch die Arbeitnehmerseite angerufene Bezirksbühnenschiedsgericht F entschied durch Schiedsspruch vom 23.03.2007 – BschG 20/05 – dass das Arbeitsverhältnis durch die Nichtverlängerungsmitteilung des He Staatstheaters W vom 12.07.2006 nicht zum 15.08.2007 aufgelöst worden war. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung nur ausgesprochen worden sei, um zu verhindern, dass die Arbeitnehmerseite den Bestandsschutz des § 61 Abs. 3 NV in Anspruch nehmen könne. Gegen diesen Schiedsspruch legte das klagende Land mit Schreiben vom 17.09.2007 Berufung ein. Das Bühnenoberschiedsgericht F a M bestätigte die Entscheidung des Schiedsgerichts durch Schiedsspruch vom 20.02.2008 –. BOSchG 10/07 –.

Die hiergegen gerichtete Aufhebungsklage hat das Arbeitsgericht Köln durch Urteil vom 27.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, die Nichtverlängerungsmitteilung sei mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Arbeitnehmerseite gemäß § 61 Abs. 4 NV rechtsunwirksam. Es bedürfe hierzu grundsätzlich der Angabe auf die Person des Bühnenmitglieds bezogener, konkreter und nachvollziehbarer Gründe. Die Arbeitgeberseite habe in der Anhörung aber nur allgemein auf „künstlerische Gründe”, Wechsel der Leitungspersonen und ähnliche allgemeine Wertungen abgestellt. Dies sei nicht ausreichend.

Gegen dieses Urteil hat das unterlegene klagende Land H Berufung einlegen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründen lassen.

Das klagende Land H begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Abweisung der Kündigungsschutzklage. Zur Begründung bezieht sich das klagende Land auf die Leitungsfunktion, die die Beklagte innegehabt habe. Zwar sei zuzugestehen, dass die Vermeidung des Eintritts der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 NV-Bühne allein kein Grund für den Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung gewesen sei. Maßgeblich sei jedoch die Aussage des Intendanten, beim Ballett solle eine künstlerische Neuorientierung erfolgen, bei der alle Leitungsfunktionen neu besetzt würden. Dies sei ein konkreter und nachvollziehbarer Grund, so dass die Anforderungen, die an den Inhalt eines Anhörungsgesprächs zu stellen seien, erfüllt seien. Ein Wechsel des Ballettdirektors für sich genommen sei keine Neuorientierung einer Sparte. Dazu gehöre zwingend auch der Wechsel des stellvertretenden Ballettdirektors und des Ballettmeisters. Die Arbeitnehmerin habe die Begründung des Intendanten im Anhörungsgespräch nicht hinterfragt, weil offenbar auch ihr diese Begründung logisch und schlüssig erschienen sei. Die Klägerin habe lediglich gesagt, sie mache ihre Arbeit engagiert und würde gerne weitermachen.

Das klagende Land H beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2008 – 11 Ha 5/08 – und unter Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts F vom 20.02.2008 die Kündigungsschutzklage der Beklagten abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Eine ausrei...

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