Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Betriebsrente bei vorgezogen in Anspruch genommener Altersrente

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist zunächst nach § 2 Abs. 1 u. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts die fiktive Vollrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres zu ermitteln. Im Rahmen der Gesamtversorgung ist die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze ist auf Grundlage des letzten Einkommens vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorzunehmen. Die fiktive Vollrente ist sodann anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (BAG - 3 AZR 832/11 - 10.12.2013).

 

Normenkette

BetrAVG §§ 2, 2 Abs. 1, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 03.12.2015; Aktenzeichen 4 Ca 9845/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 19 war bei der Beklagten in der Zeit vom 06.06.1943 bis 31.03.1984 als Tarif-Angestellter beschäftigt. Der Kläger bezieht seit dem 01.04.1985 eine Sozialversicherungsrente.

Die Beklagte sagte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 06.05.1998) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: RL 68) zu. Die RL 68 bestimmen u.a.:

"I. Art der Versorgungsleistungen

Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit

(...)

2. Altersrente

(...)

II. Wartezeit

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat. (...)

III. Anrechnungsfähige Dienstzeit

Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines20. Lebensjahres und vor Vollendung seines65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Unternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass der Arbeitgeber oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre.

IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten

Es werden gewährt

(...)

2. Altersrente,

wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet.

(...)

VI. Zahlungsweise

Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt.

...

VIII. Höhe der Leistungen

...

B) Bei Angestellten:

1. a) Die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinausgehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise bezahlte Überstunden, Sondervergütungen, Abschlussvergütungen, Weihnachtsvergütungen und ähnliche nicht regelmäßig Bezüge.

(...)

2. a) Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf65 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.

b) Unabhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Fall mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von40 % der gemäß 1) ermittelten Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente gewährt.

...

X. Wegfall von Ansprüchen

Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unternehmen aus, ohne dass ein Leistungsfall gegeben ist, so erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage.

Wegen der weiteren Einzelheiten der RiL 68 wird auf Bl. 14 ff. d. A. verwiesen.

Der Kläger schied bei der Beklagten nach Maßgabe der Richtlinie für vorzeitige Pensionierungen aus Rationalisierungsgründen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte vom 21.05.1982 (Bl. 11 ff. d. A.) aus.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20.02.1985 (Bl. 3 d. A.) mit, dass seine Werksrente ab April 1985 1.206,00 DM betrage. Dem Schreiben war eine Berechnung der Firmenrente (Bl. 4 d. A.) beigefügt. Zum 01.01.1990 passte die Beklagte die Betriebsrente auf 1.272,00 DM an. Mit Wirkung vom 01.09.2009...

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