Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach Art. 82 DSGVO. Gültigkeit des § 12a ArbGG für Geltendmachung von Kosten des Löschungsanspruches. Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ohne Berücksichtigung sekundärer Vermögensschäden
Leitsatz (amtlich)
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hindert die Kostenregelung aus § 12a ArbGG nicht
Normenkette
DSGVO Art. 82, 17; ArbGG § 12a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 12.03.2020; Aktenzeichen 5 Ca 4806/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2020, Aktenzeichen5 Ca 4806/19 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus § 82 DSGVO sowie um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin war vom 01.10.2013 bis zum 31.08.2018 bei der Beklagten als Professorin für das Lehrgebiet Medien- und Eventmanagement am Standort K beschäftigt. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses speicherte die Beklagte das Profil der Klägerin und verlinkt dies auf ihrer Homepage. Dieses Profil war ursprünglich als PDF gefertigt worden. Im Jahr 2015 stellte die Beklagte ihre Homepage auf HTML um. Dabei wurde übersehen, dass das Profil der Klägerin als PDF weiterhin im Internet abrufbar blieb.
Am 11.07.2018 verständigten sich die Parteien auf einen Aufhebungsvertrag zum 31.08.2018. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die Beklagte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Profil der Klägerin nebst Foto von der Website sowie das Intranet-Profil löscht. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses war von der Homepage der Beklagten aus ein Link zur Klägerin nicht mehr vorhanden. Auch das Intranet Profil war gelöscht. Es wurde übersehen, dass das isolierte PDF im Internet abrufbar blieb.
Im Februar 2019 entdeckte die Klägerin dies. Sie hatte ihren Namen gegoogelt. Das PDF war unter den ersten zehn Treffern aufzurufen.
Die Klägerin beauftragte ihren auch mit der vorliegenden Prozessführung bevollmächtigten Rechtsanwalt, welcher sich mit Schreiben vom 18.03.2019 an die Beklagte wandte und die Löschung des Profils sowie weiterer Artikel über vergangene Forschungsvorhaben der Klägerin forderte. Die Beklagte kam dem unverzüglich nach. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Beklagte ihr die Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 € gerechnet auf einem Streitwert von 4.000,00 € erstatten müsse.
Die Klägerin zeigte die Datenverarbeitung auch bei der Datenschutzbeauftragten des Landes B , in dem die Beklagte ihren Hauptsitz hat, an. Diese erteilte der Beklagten eine Rüge wegen des übersehenden PDF. Die Datenschutzbeauftragte kam im Übrigen zu dem Ergebnis, dass der Aufhebungsvertrag nur eine Regelung zu der Verlinkung des Profils der Klägerin auf der Homepage und im Intranet der Beklagten enthalte. Diese Vereinbarungen habe die Beklagte mit Ende des Arbeitsverhältnisses erfüllt. Berichterstattungen über einzelne von der Klägerin durchgeführte Projekte seien bis zu deren Widerruf mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2019 als genehmigte Datenverarbeitung zulässig gewesen. Die Beklagte hat die Projektberichterstattung unverzüglich nach Eingang des Schreibens vom 18.03.2019 anonymisiert.
Mit Schreiben vom 01.04.2019 verlangte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,00 € aus § 82 DSGVO wegen der unberechtigten Vorhaltung des PDF auf dem Server der Beklagten. Weiterhin machte die Klägerin geltend, dass die Beklagte zum vollständigen Schadensersatz verpflichtet sei. Hierunter fielen auch die Kosten, die durch die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten angefallen sind. Insoweit müsse die Beklagte sie von den Kosten freistellen, die wegen der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung und der daraus resultierenden Erhöhung der Selbstbeteiligung in künftigen Rechtsstreitigkeiten entstehen. Gleiches gelte auch für die erstinstanzlichen Anwaltskosten des Schmerzensgeldverfahrens. § 12a ArbGG müsse wegen der Unabdingbarkeit von Art. 82 DSGVO als europäische Verordnung unangewendet bleiben.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch 1.000,00 € nicht unterschreitet;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 1.000,00 € seit dem 12.04.2019 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie als Nebenforderung 413,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.03.2019 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, sie von den Selbstbeteiligungskosten freizustellen, die sie aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Rechtsschutzversicherung in diesem Verfahren und der daraus resultierenden Erhöhung der Selbstbeteiligung der Klägerin in künftigen Rechtsstreitigkeiten entstehen;
hilfsweise zu Ziffer 4.
festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin von solchen Kosten freizustellen hat, die ...