Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung für Arbeitsunterbrechungen. Arbeitsentgelt für sog. Breakstunden nebst Zuschlägen. Abgrenzung der als sog. Breaks bezeichneten Arbeitsunterbrechungen von unbezahlten Ruhepausen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das maßgebliche Kriterium zur begrifflichen Abgrenzung einer Ruhepause von einer sonstigen einseitig vom Arbeitgeber angeordneten Arbeitsunterbrechung besteht darin, dass Ruhepausen im Voraus und zwar vor Beginn der jeweiligen Schicht zumindest rahmenmäßig feststehen müssen.

2. Werden die täglichen Breakstunden zwar meist zu Schichtbeginn mitgeteilt, ist diese Mitteilung aber nicht verbindlich, da die Unterbrechungen im Einzelfall verschoben, verkürzt, verlängert oder ganz aufgehoben würden, ist der Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet.

3. Daher besteht auch die Verpflichtung zur Zahlung der anfallenden Sonn- und Feiertagszuschläge.

 

Normenkette

BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 04.05.2012; Aktenzeichen 19 Ca 1181/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2012 - 19 Ca 1181/11 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  • 3.

    Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit der Klage auf Vergütung von Breakstunden für die Monate Januar und März 2010 stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Bezahlung sog. Breakstunden nebst Zuschlägen für die Jahre 2010 und 2011.

Die 1959 geborene Klägerin ist seit dem 27.04.2005 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Flugsicherheitskraft beschäftigt. Bereits in den Jahren 2009 und 2010 war das Arbeitsverhältnis - und hier insbesondere der Umfang der geschuldeten monatlichen Arbeitszeit der Klägerin - Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits der Parteien. In diesem Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die monatliche Arbeitszeit der Klägerin 160 Stunden beträgt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin restliche Differenzvergütungsansprüche wegen zu geringer Beschäftigung sowie Vergütungsansprüche für einseitig angeordnete Arbeitsunterbrechungen (sog. Breakstunden) geltend.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Lohndifferenzen in Höhe von 935,31 € brutto, zur Zahlung von Vergütung für sog. Breaks in Höhe von 1.047,99 € brutto sowie Zuschlägen in Höhe von 104,53 € brutto jeweils nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 11.05.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.06.2012 Berufung eingelegt und diese am 09.07.2012 begründet.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Vergütung und Zuschlägen für sog. Breakstunden. Sie hält an ihrer Auffassung fest, es habe sich hierbei um Pausen gehandelt und die Klägerin habe zu keiner Zeit schlüssig dargetan, aufgrund welcher Umstände sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe ergebe. Sie behauptet, die Ruhepausen hätten jeweils vor Schichtbeginn festgestanden und seien der Klägerin differenziert nach gesetzlicher Pausenzeit und Pausenzeit nach der Betriebsvereinbarung durch den jeweiligen Disponenten mitgeteilt worden. Zum Beweis beruft sie sich insoweit auf das Zeugnis des stellvertretenden Stationsleiters Ilario. Die Beklagte hat weiter mit Schriftsatz vom 18.10.2012 behauptet, die der Klägerin mitgeteilten Ruhepausen seien während der Schicht nicht verändert worden und hat sich hierfür beispielhaft auf das Zeugnis des Disponenten Cam berufen. Mit weiterem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2012 behauptet sie, ihre Prozessbevollmächtigte habe unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in dem Rechtsstreit 5 Sa 252/12 mit der Stationsleitung Rücksprache genommen und dabei geklärt, dass die Pausenzeiten nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 nach ihrer Bekanntgabe nicht mehr verändert worden seien. Dies könne beispielhaft der Disponent Daum bestätigen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2012 hat die Prozessbevollmächtigte auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts erklärt, sie habe erst nach einer weiteren mündlichen Verhandlung vor der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 24.08.2012 mit der Stationsleitung telefoniert.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zu dem Aktenzeichen 19 Ca 1181/11 abzuändern soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 1.047,99 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 (Breaks) und soweit die Beklagte verurteilt wurde an die Klägerin 104,53 € br...

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