Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung von Eingruppierungsrichtlinien
Leitsatz (amtlich)
Ist nach Richtlinien über die Eingruppierung von Lehrkräften u. a. eine „abgeschlossene Hochschulausbildung” Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe des BAT, so werden von diesem Merkmal auch Lehrkräfte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung erfasst, sofern der Wille des Richtliniengebers, dieses Merkmal nur auf Lehrkräfte mit abgeschlossener Universitätsausbildung zu beschränken, in den Richtlinien nicht erkennbar seinen Niederschlag gefunden hat.
Normenkette
BGB § 133
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 21.02.2007; Aktenzeichen 5 (3) Ca 2544/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.02.2007 – 5 (3) Ca 2544/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.06.2004 nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten und die seit diesem Zeitpunkt anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und II b BAT beginnend mit dem 16.06.2004, ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Hannover entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der am 27.11.1948 geborene Kläger nahm nach dem Abschluss der Schule mit der mittleren Reife (Fachoberschulreife) ein Fachhochschulstudium auf. Im Jahre 1976 legte er vor dem Prüfungsausschuss der Fachhochschule Münster – Fachbereich Sozialwesen – die staatliche Abschlussprüfung ab. Im Jahre 1977 folgte die berufspraktische Prüfung. Seit dem 01.01.1978 führt er die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Sozialpädagoge”.
Seit dem 01.07.1997 ist der Kläger bei der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft tätig. Zunächst wurde er an der Bundeswehrfachschule O ohne Dienstposten mit durchschnittlich wöchentlich 27 Unterrichtsstunden eingesetzt. § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 25.06.1997 besagt, dass für die Eingruppierung die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes in der jeweiligen Fassung gelten, wonach der Kläger in der Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert sei. Zum 18.06.2003 wurde er zur Bundeswehrfachschule H versetzt. Dort wurde ihm mit Wirkung vom 01.03.2005 unter Beibehaltung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT die Aufgabe des Dienstpostens „Lehrer”, TE/Z 200/080 übertragen. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2004 erfolglos seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT und die Zahlung der sich daraus ergebenden Differenzbeträge zur Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT für die Zukunft und die vergangenen sechs Monate geltend gemacht.
Mit seiner am 15.06.2006 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage vom 13.06.2006 hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.05.2004 nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und II b BAT, beginnend mit dem 15.05.2004 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Mit Beschluss vom 04.09.2006 hat sich das Arbeitsgericht Hannover für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bonn verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei gemäß den Richtlinien über die Eingruppierung der Lehrkräfte des Bundes vom 06.01.1966 in der Vergütungsgruppe II b BAT eingruppiert und danach zu vergüten. Er erfülle die Voraussetzungen des Abschnitts B Nr. 3 dieser Richtlinie, da er im Hinblick auf seinen Fachhochschulabschluss die erforderliche Hochschulausbildung aufweise und auch tatsächlich als Fachoberschullehrer eingesetzt werde.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.05.2004 nach der Vergütungsgruppe II b BAT zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen IV a BAT und II b BAT, beginnend mit dem 15.05.2004 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b BAT nach Abschnitt B Nr. 3 der Richtlin...