Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer angestellten Lehrkraft, die die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt. Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Lehrkraft, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt, in den TV EntgO-L
Leitsatz (redaktionell)
Zwar sind entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L Berufserfahrungen aus mehreren - und nicht nur aus einem - vorherigen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch bei gesetzeskonformer Auslegung nur dann, wenn keine schädliche Unterbrechung vorliegt (hier: bejaht bei einer Unterbrechung von 11 Monaten).
Normenkette
TV-L § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4; TV-L Entgeltgruppe 11/Stufe 4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 12.01.2017; Aktenzeichen 8 Ca 1767/16) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 12.01.2017 (8 Ca 1767/16) wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung und Einstufung des Klägers in einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger ist am 1954 geboren und hat ein Hochschulstudium der Geographie mit Diplom abgeschlossen. Das zweite Staatsexamen für das Lehramt an Schulen hat der Kläger nicht abgelegt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).
Der Kläger war seit dem 01.12.2008 zunächst bis zum 12.09.2014 aufgrund einer Vielzahl befristeter Arbeitsverträge für das beklagte Land an verschiedenen Schulen als Lehrkraft tätig, wobei die Tätigkeit vom 09.12.2009 bis zum 29.08.2010 sowie vom 01.07.2011 und dem 04.07.2011 unterbrochen war.
Die den Befristungen zugrunde liegenden Arbeitsverträge nahmen in ihrem § 2 jeweils den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung in Bezug.
Bis zum 01.08.2015 sah der TV-L keine Entgeltordnung für Lehrkräfte vor. Die Arbeitsverträge des Klägers bis zum 12.09.2014 trafen in ihrem § 3 zur Eingruppierung des Klägers folgende Regelung:
"§ 3
Der Beschäftigte wird in die Entgeltgruppe (...) eingruppiert. Das Entgelt der Lehrkraft bemisst sich vorbehaltlich einer von den Tarifparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung.
Die Entgeltgruppe ergibt sich aus der Anwendung des Runderlasses des Kultusministeriums des Landes N vom 20.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 53) in der jeweils geltenden Fassung -, sowie der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen der Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder).
Gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Länder sind alle zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
(...)"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird exemplarisch auf den Arbeitsvertrag vom 29.7./02.09.2011 (Blatt 53 der Akte) Bezug genommen.
Unter dem 28.03.2015 schlossen die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der dbb beamtenbund und tarifunion den "Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder(TV EntgO-L)" ab. Die GEW stimmte der Tarifeinigung zu diesem Zeitpunkt nicht zu. Der TV EntgO trat zum 01.08.2015 in Kraft.
Gemäß § 3 TV EntgO-L i.V. mit § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte. Diese ist wiederum in der Anlage zum TV EntgO-L niedergelegt. Abschnitt 2 Ziffer 2 der Anlage zum TV EntgO-L lautet wie folgt:
Die Lehrkraft, die
a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung
(...)
abgeschlossen hat, und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. Für die Ermittlung der Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte (...).
Es entspricht der Besoldungsgruppe A 12, 12a die Entgeltgruppe 10 (...)"
§ 11 TV EntgO-L regelt zur Überleitung der Lehrkräfte in die Anlage zum TV EntgO-L am 01.08.2015 wie folgt:
§ 29a TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
(...)
(2) In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL (...) ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen,
sind - jedoch u...