Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung als Oberarzt
Leitsatz (amtlich)
1. Nach der Eingruppierungsregelung in § 12 TV-Ä ist derjenige Oberarzt, dem medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
2. Dafür ist es nicht ausreichend, dass der Arzt in der Vergangenheit als Oberarzt bezeichnet worden ist (Titularoberarzt).
3. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen und das Stellen und Korrigieren von Klausuren erfüllt die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht.
Normenkette
Tarifvertrag Ärzte (TV-Ä) § 12
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 1 Ca 270/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2008 – 1 Ca 270/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger die tariflichen Merkmale einer Tätigkeit als Oberarzt erfüllt und ihm eine Gehaltsdifferenz zusteht.
Der am 12.07.1957 geborene Kläger ist seit dem 11.11.1986 bei dem beklagten Universitätsklinikum als Arzt beschäftigt.
Der Kläger ist Mitglied des tarifschließenden Marburger Bundes. Mit Schreiben vom 13.12.1996 (Bl. 61 d. A.) teilte der Direktor der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie, Prof. Dr. R N, dem ärztlichen Direktor der medizinischen Einrichtungen, Herrn Prof. V, mit, dass er u. a. den Kläger mit den Aufgaben eines Oberarztes in der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie betraut habe.
Zum 01.11.2006 trat der Tarifvertrag Ärzte (TV-Ä) in Kraft. In diesem Tarifvertrag wurde die Entgeltgruppe Ä3-Oberärztin/Oberarzt wie folgt definiert:
„Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenden Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert”
Durch Anlage zum Rundschreiben vom 15.08.2006 (Bl. 23 f. d. A.) wies die Beklagte darauf hin, dass ab dem 01.07.2006 eine Zulage zur Aufstockung der Vergütungssumme im Umfang der im Tarifvertrag festgelegten Tabellenwerte für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages am 01.11.2006 gezahlt werde. Die Vergütung für Oberärzte betrug in Entgeltgruppe Ä3, Stufe 3 ab dem 7. Jahr 6.800,00 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 19.12.2006 verlangte der Kläger seine Einstufung und Vergütung als Oberarzt (Zulage für die Monate Juli bis Oktober 2006 sowie Eingruppierung und Vergütung als Oberarzt Ä3, Stufe 3 ab 01.11.2006).
Mit Schreiben vom 04.12.2007 (Bl. 62 d. A.) an die Verwaltung der Beklagten bat der Direktor der Poliklinik für Parodontologie, Zahnerhaltung und präventive Zahnheilkunde, Prof. J den Kläger zum Oberarzt i.S. v. § 12 des geltenden TV-Ä zu bestellen, unter Hinweis darauf, dass sein Vorgänger, Prof. Dr. N, den Kläger am 01.01.1997 mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Oberarztes betraut habe.
Mit Schreiben vom 02.06.2008 (Bl. 92 d. A.) bescheinigte Prof. J dem Kläger, dass dieser mit der Organisation und Betreuung der zahnärztlichen Assistenten beim Notfall- und Außendienst der Poliklinik sowie mit der Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zum Spezialisten für restaurative und präventive Zahnerhaltung mit mehr als 50 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sei.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er ab 01.07.2006 als Oberarzt einzustufen und nach der Entgeltgruppe Ä3, Stufe 3 des TV-Ä zu vergüten sei sowie ab dem 01.11.2006 in diese Entgeltgruppe einzugruppieren sei.
Zur Begründung seiner Klage hat sich der Kläger auf die erteilten ärztlichen Bescheinigungen gestützt sowie darüber hinaus darauf, dass er im Vorlesungsverzeichnis seit 1997 als Oberarzt aufgeführt werde. Zudem nehme er an Zentrumssitzungen teil und trage eine besondere medizinische Verantwortung nach dem Geschäftsverteilungsplan. Auch in der Außendiensteinteilung sei er neben dem Klinikdirektor als verantwortlicher Oberarzt aufgeführt. Zudem erstelle er in dieser Funktion Gutachten für Studenten.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 als Oberarzt einzustufen und nach der Entgeltgruppe Oberarzt Ä3, Stufe 3 des TV-Ä zu vergüten ist und ab 1. November 2006 in diese Entgeltgruppe einzugruppieren ist;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger trage nicht zu mehr als 50 % medizinische Verantwortung im tarifrechtlichen Sinne. Der Abteilungsdirektor des Klägers werde durch einen weiteren C3-Professor unterstützt, Herrn Prof. Dr. F, unterstützt. Diesem obliege neben dem Klinikdirektor die medizinische Verantwortung. Den Ausführungen des Klägers...