Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Sozialplans hinsichtlich unter die Frühpensionierungsregelung fallender Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Durch den Sozialplan vom 01.02.1989 sollten Mitarbeiter, die unter die Frühpensionierungsregelung fielen, so gestellt werden, als würde ihre Dienstzeit nahtlos an den Eintritt der Sozialversicherungsrente heranreichen. Eine Quotelung nach § 2 BetrAVG ist ausgeschlossen, da die Mitarbeiter nicht mit einer Anwartschaft ausgeschieden sind, sondern als Regelrentner.
Normenkette
BetrAVG § 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 22.09.2011; Aktenzeichen 6 Ca 10641/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2011 - 6 Ca 10641/10 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
- an den Kläger 3.352,32 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.04.2010 zu zahlen;
- an den Kläger, beginnend mit dem 01.11.2011 monatlich weitere 209,52 € über den unstreitigen Betrag von 629,00 € hinaus nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente, die die Beklagte dem Kläger schuldet.
Der am 1933 geborene Kläger war seit dem 05.04.1948 Mitarbeiter der Beklagten. Er erhielt eine Versorgungszusage nach dem K + S Statut für AT Angestellte.
Auf der Grundlage des Sozialplans vom 01.02.1989 schied der Kläger im Wege der so genannten Frühpensionierung am 30.06.1990 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Aus der Sozialversicherung erhält er seit dem 01.03.1993 mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Sozialversicherungsaltersrente.
Die maßgeblichen Regelungen des Sozialplans zur Frühpensionierung lauten wie folgt (Bl. 396/397 d.A.):
Bei gewerblichen Arbeitnehmern und Tarifangestellten, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1974 richtet, sowie bei Außertarifangestellten wird die Firmenrente zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Hierbei wird die Zeit bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Sozialversicherungsrente erlangt werden kann, als Dienstzeit berücksichtigt.
Bei Tarifangestellten deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1968 richtet, wird die Werksrente so ermittelt, als wenn der Versicherungsfall beim Ausscheiden eingetreten wäre. Die so ermittelte Werksrente wird festgeschrieben und mit Rentenbeginn monatlich ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aufhebungsvertrag bis zum 31.03.1989 abgeschlossen ist. Bei späteren Vertragsaufhebungen wird bei der Berechnung der Anwartschaft grundsätzlich gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung als rechnerische Obergrenze nicht das 65., sondern das vollendete 63. Lebensjahr zu Grunde gelegt.
Die Beklagte berechnete die Betriebsrente des Klägers zunächst mit einem Betrag von 838,52 € (1.640 DM). Sie legte hierbei den Höchstbetrag der Gruppe I von 4.150 DM zu Grunde, der im Falle des Klägers die Gesamtversorgungsobergrenze deckelt, obwohl der Kläger bei seinem Ausscheiden noch nicht den höchsten Versorgungsgrad nach der Versorgungsordnung erreicht hatte.
Weiterhin legte die Beklagte bei der Rentenberechnung vom 09.08.1990 einen Sozialversicherungsbescheid vom 07.03.1989 zu Grunde, der eine anzurechnende Sozialversicherungsrente von 2.331,57 DM ergab. Nach einem neuen Sozialversicherungsbescheid vom 01.07.1990 beträgt die auf die Gesamtversorgungsobergrenze anrechenbare Sozialversicherungsrente lediglich 2.261,12 DM, da sich zum 01.07.1990 Grenzwerte in der Sozialversicherung geändert hatten. Hieraus resultiert ein Teil der Klageforderung i.H.v. 35,79 € monatlich. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte habe bei Auszahlung der Rente von Anfang an diesen Betrag zu wenig gezahlt. Es sei der niedrigere Sozialversicherungsbescheid vom 01.07.1990 zu Grunde zu legen und nicht die bis zum 30.06.1990 gültige Bemessungsgrundlage anzuwenden.
Mit Schreiben vom 21.07.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 01.07.2010 lediglich noch ein Rentenbetrag von 629 € gezahlt werde. Die Rente sei neu zu berechnen, da irrtümlich zu viel berechnet worden sei. In Wahrheit sehe die Versorgungsordnung vor, dass der Kläger als Anwartschafter ausgeschieden sei. Seine Betriebsrente müsse deshalb zunächst auf das65. Lebensjahr hoch gerechnet und sodann anteilig für die fehlende Zeit vom 30.06.1990 bis zum 20.02.1998, also berechnet auf das fünfundsechzigste Lebensjahr gekürzt werden. In gleicher Weise müsse die Sozialversicherungsrente hochgerechnet und abgezogen werden.
Zwischenzeitlich hat das Bundesarbeitsgericht am 10.12.2013 in dem Verfahren 3 AZR 726/11 entschieden, dass die Versorgungszusage, wie sie dem Kläger erteilt wurde, für die Arbeitnehmer, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis auch schon zu einem Zeitpunkt...