Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung des Berufungsgerichts bei teilweiser weiterer Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz
Leitsatz (amtlich)
1) § 68 ArbGG steht einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO nicht entgegen.
2) Das Berufungsgericht kann mangels normativer Grundlage den in erster Instanz noch anhängigen Teil eines Rechtsstreits nicht "an sich ziehen" (entgegen vom BGH und teilweise vom BAG vertretener Meinung).
Normenkette
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7; ArbGG § 68
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 02.05.2014; Aktenzeichen 1 Ca 4466/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2014 - 1 Ca 4466/13 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise fristgemäßer Kündigungen vom selben Tage zum selben Beendigungszeitpunkt, um die Zahlung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzugs, die Zahlung von Weihnachtsgeld, das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen nur teilweise gelieferten Stromdeputats, die Zahlung einer Jahressonderzuwendung sowie um die Überlassung eines jährlichen Stromdeputats.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil vom 2. Mai 2014 dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und über die übrigen erstinstanzlich gestellten Anträge nicht entschieden. Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 30.05.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.06.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 01.09.2014 am 01.09.2014 begründet. Die Beklagte verfolgt in der Berufung an erster Stelle das Ziel, das Teilurteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückzuverweisen. Sie vertritt die Auffassung, bei dem erstinstanzlichen Urteil handele es sich um ein unzulässiges Teilurteil. Wegen ihrer diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Seiten 2 - 4 der Berufungsbegründung (Bl. 509 - 511 d. A.) Bezug genommen.
Hilfsweise und für den Fall, dass die Kammer durch Beschluss den in erster Instanz noch anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen sollte, setzt die Beklagte sich mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen auseinander und macht insbesondere Ausführungen zu der Frage der Substantiierungspflicht einer Partei und der Verpflichtung des Gerichts, zu Parteivortrag Beweis zu erheben. Auf ihre diesbezüglichen rechtlichen Darlegungen, insbesondere Seite 5 - 7 der Berufungsbegründung, wird Bezug genommen. Sodann führt die Beklagte aus, dass sie zu den von ihr dem Kläger vorgeworfenen Taten, aufgeteilt in 46 Teilkomplexe, ausreichend substantiierten Vortrag gehalten habe und die Anforderungen des Arbeitsgerichts, vorzutragen, zu welchen genauen Zeiten im Einzelnen die Taten geschehen sei sollen sowie warum Zeugen in der Lage seien, die den Vorwurf stützende Hilfstatsachen zu bezeugen, unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfehlt seien. wegen des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf Blatt 514 - 525 der Akten Bezug genommen.
Darüber hinaus nimmt die Beklagte zu der Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB Stellung (Bl. 525 - 533 d. A.). Auch darauf wird Bezug genommen.
Des weiteren trägt die Beklagte zur Anhörung des Betriebsrats vor; insoweit wird auf Blatt 533/534 der Akten Bezug genommen. Zu den weiteren beim Arbeitsgericht anhängigen, durch das Teilurteil nicht beschiedenen Anträgen verweist die Beklagte schließlich darauf, dass weitere Kündigungen ausgesprochen worden seien. Wegen dieses Vortrags, in dem sie im Wesentlichen auch ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den Gründen für die mit dem Teilurteil beschiedene Kündigung wiederholt, wird auf Blatt 536 - 581 der Akten Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
- das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2. Mai 2014 - 1 Ca 4466/13 - aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - zurückzuverweisen,
- hilfsweise den noch in erster Instanz verbliebenen Teil der Klage durch Beschluss zu dem in der Berufungsinstanz anhängigen Teil des Rechtsstreits zu ziehen und dann das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2. Mai 2014 - 1 Ca 4466/13 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
- die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln zurückzuweisen
und für den Fall, dass der in der ersten Instanz verbliebene Teil in die Berufungsinstanz gezogen wird:
- die Beklagte zu verurteilen, an den K...