Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialauswahl. Teilzeitbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
1. Beim Wegfall eines Reinigungsauftrags und einer dadurch ausgelösten betriebsbedingten Kündigung gegenüber teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmern besteht für den Arbeitgeber dann keine Verpflichtung zur objektübergreifenden Sozialauswahl, wenn die in anderen Objekten tätigen Arbeitnehmer ein anderes Arbeitszeitvolumen haben und die Einführung sogenannter „geteilter Dienste” zusätzliche Kosten verursacht.
2. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer aus Kostengründen jeweils nur in einem Reinigungsobjekt einzusetzen, ist regelmäßig als betriebliche Organisationsentscheidung hinzunehmen und nicht vom Gericht zu überprüfen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 08.08.2002; Aktenzeichen 3 Ca 2229/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.08.2002 – 3 Ca 2229/01 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.
Die am 01.06.1943 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 21.04.1986 bei der Beklagten, einem Gebäudereinigungsunternehmen mit Objekten im Großraum B, beschäftigt. Zuletzt war die Klägerin im Objekt E W in B mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,75 Stunden (montags – freitags 6.00 Uhr – 11.45 Uhr, samstags von 8.00 Uhr – 10.30 Uhr) gegen einen Stundenlohn von 15,25 DM brutto tätig, ihr monatliches Einkommen betrug ca. 1.885,– DM.
Das Krankenhaus kündigte den Reinigungsauftrag gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 06.06.2001 zum 31.12.2001. Darin wird erklärt, dass ein Konkurrenzangebot vorliege, welches bei gleichem Leistungsumfang um rund 5.000,– DM je Monat günstiger sei als der derzeit von der Beklagten durchgeführte Vertrag, zu diesen Konditionen erwarte man ein neues Angebot. Die Beklagte entschloss sich, ein neues Angebot nicht abzugeben, weil nach ihrer Auffassung bereits die Anfang 2001 vorgenommene Reduzierung des Leistungs- und Vertragsumfangs um ca. 15.000,– DM pro Monat an die Grenze des wirtschaftlich vertretbaren gegangen sei.
Die Beklagte kündigte – nach Anhörung des von Seiten des Betriebsrats der Beklagten bestellten Personalausschusses, welcher der Kündigung der Klägerin zugestimmt hat – den von der Stilllegung betroffenen insgesamt 15 Arbeitnehmerinnen, darunter der Klägerin mit Schreiben vom 02.07.2001 zum 31.12.2001. Nach einer in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist
zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass das Kündigungsschreiben durch einen Boten am 02.07.2002 spätabends bei einem Nachbarn der Klägerin eingeworfen worden. Die Klägerin hat vorgetragen, das Kündigungsschreiben habe sie erst am Freitag, dem 06.07.2002 im täglich geleerten Hausbriefkasten in einem neutralen Umschlag vorgefunden.
Die Klägerin hat mit einer beim Arbeitsgericht per Telefax am 25.07.2002 eingegangenen Klageschrift die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Sie hat zum einen das Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe bestritten und hierzu insbesondere im Verlaufe des Verfahrens darauf verwiesen, dass der Reinigungsauftrag durch das W – unstreitig – zum 01.04.2002 erneut an die Beklagte erteilt worden ist. Die Mehrzahl der gekündigten, zuvor in diesem Reinigungsobjekt beschäftigten Mitarbeiter, wurde mit neuen Verträgen wieder eingestellt.
Die Klägerin hat ferner die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats gerügt.
Sie hat ferner vorgetragen, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Sozialauswahl mit anderen im Raum B oder Raum R-S beschäftigten Arbeitsnehmern in den übrigen Reinigungsobjekten der Beklagten nicht nachgekommen.
Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht beantragt,
- festzustellen, dass das seit dem 19.03.1993 zwischen den Prozessparteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 30.08.2001 beendet wurde und die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis daraufhin ungekündigt fortbesteht,
- festzustellen, dass die Arbeitszeit der Klägerin sich bis 14.01.2001 auf 5,5 Stunden beläuft, danach auf 5,25 Stunden täglich,
- die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin den für die Zeit vom 01.01.2001 bis 14.01.2002 nicht abgerechneten Betrag von 0,5 Stunden täglich (montags bis freitags), für die Zeit ab 15.01.2001 bis September 2001 den nicht abgerechneten Betrag von 0,25 Stunden täglich (montags bis freitags) auf der Basis von 15,15 Stunden zu zahlen,
- festzustellen, dass die Arbeitszeit der Klägerin samstags vierzehntäglich bis zum 14.01.2001 5,5 Stunden und ab 15.01.2001 samstags vierzehntäglich 2,5 Stunden betrug,
- die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.09.2001 die samstäglich ausgefallenen Stunden nachzuberechnen und den Lohn auf der Basis von 15,15 DM / Stunde auszuzahlen, wobei es sich in der Zeit vom 01.01.2001 bis 14...