Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Aufhebungsvertrag und befristeter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung eines auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Vergleichs im Sinne eines Aufhebungsvertrags von einer Vereinbarung, die eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat.
Normenkette
TzBfG § 14; BGB § 144
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 16.09.2015; Aktenzeichen 1 Ca 2219/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.09.2015 in Sachen 1 Ca 2219/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen ursprünglich begründete Anstellungsverhältnis zum 30.06.2015 sein Ende gefunden hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.09.2015 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 28.09.2015 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 02.10.2015 Berufung eingelegt und diese am 10.11.2015 begründet.
Der Kläger und Berufungskläger wirft dem Arbeitsgericht zunächst vor, dass es die Tatsachen teilweise falsch und widersprüchlich dargestellt habe. Das Arbeitsgericht habe nämlich ausgeführt, dass der Beklagte in dem Vergleich gegenüber dem Kläger eine Gegenleistung erbracht habe, weil der Beklagte "jedenfalls darauf verzichtet" habe, "die Vorwürfe gegen den Kläger weiter aufzuklären und gegebenenfalls eine fristlose Kündigung auszusprechen". Andererseits habe das Arbeitsgericht aber festgestellt, dass der Beklagte die Organisation T mit der Erstellung eines Berichtes hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers beauftragt habe und im Übrigen meine der Beklagte bis heute noch, ihn, den Kläger für festgestellte Zahlungsverpflichtungen haftbar machen zu können.
Das Arbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihm, dem Kläger, kein einziger Punkt vorzuwerfen sei.
Weiterhin, so meint der Kläger, habe das Arbeitsgericht zwar die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung eines Aufhebungsvertrages von einem Vertrag, dessen Regelungsgehalt nicht auf die die Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses gerichtet sei, zutreffend zitiert, aber falsch auf den vorliegen den Fall angewandt. Der in dem Vorprozess Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 4576/13, am 05.05.2014 festgestellte gerichtliche Vergleich stelle nämlich in Wirklichkeit gerade keinen Aufhebungsvertrag dar, sondern einen auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Vereinbarung. Es fehle hier gerade an den für einen Aufhebungsvertrag typischen Regelungen über Freistellungen, Urlaubsregelung, Abfindungen oder Ähnlichem. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch verkannt, dass der Vergleich vom 05.05.2014 keine endgültige Beilegung des Streites zwischen den Parteien habe bezwecken sollen. Es sei lediglich um eine temporäre Befriedung der Gesamtsituation gegangen, um Ruhe vor der Öffentlichkeit herzustellen und nicht auch noch mit einem Prozess in die Öffentlichkeit zu müssen.
Die in dem Vergleich vom 05.05.2014 nach Auffassung des Klägers enthaltene neuerliche Befristungsvereinbarung entbehre eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Insbesondere könne der Beklagte sich nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG berufen; denn der Vergleich vom 05.05.2014 habe nicht auf einem Vorschlag des Arbeitsgerichts beruht bzw. habe das Arbeitsgericht sich nicht mit der Frage befasst, ob die Regelungen wirksam seien.
Wegen aller Einzelheiten des Vortrages des Berufungsklägers in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und der weiteren Schriftsätze vom 18.12.2015 und 20.01.2016 Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.09.2015, Aktenzeichen 1 Ca 2219/15, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2015 beendet worden ist.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Klage mit überzeugenden Gründen abgewiesen habe. Die wirksame Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum 30.06.2015 sei das Ergebnis des Vergleichs der Parteien in dem Rechtsstreit 7 Ca 4576/13 im Sinne eines Aufhebungsvertrages. Er, der Beklagte, sei dem Kläger in dem vorgenannten Vergleich in extrem hohem Maße entgegengekommen. So habe man die zunächst bestehende Absicht, die Möglichkeiten einer fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses weiter zu verfolgen, aufgegeben. Ferner habe man den Kläger für ...