Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Garantiesachbearbeiters in einem Autohaus nach dem ERA für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe NRW

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung eines Garantiesachbearbeiters in einem Autohaus nach dem Entgeltrahmenabkommen für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe NRW.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Garantiesachbearbeiter in einem Autohaus ist nicht höher als in Entgeltgruppe 4 des Entgeltrahmenabkommens des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes NRW einzugruppieren. Insbesondere kommt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 nicht in Betracht, da die Tätigkeit als Garantiesachbearbeiter keine Alleinverantwortung in einem geschäftspolitisch wichtigen Sachgebiet beinhaltet. Der Garantiesachbearbeiter hat auch keine "begrenzten Führungsaufgaben" i.S. der Tarifnorm.

2. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 sind nicht gegeben, da das Qualifikationsmerkmal der "umfangreichen Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept" oder eine in mehrjähriger Berufspraxis erworbene hierzu gleichwertige Qualifikation nicht gegeben ist.

3. Es handelt sich auch nicht um Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden i.S. der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7, da es bereits an Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben fehlt.

4. Schließlich fehlt es auch an "Tätigkeiten qualifizierterer Art" i.S. der Entgeltgruppen 5 oder 6.

 

Normenkette

Entgeltrahmenabkommen für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe NRW

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 18.01.2017; Aktenzeichen 19 Ca 6718/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2017 in Sachen 19 Ca 6718/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers in die Gehaltsgruppen des Entgeltrahmen-Abkommens des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes NRW (im Folgenden ERA).

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils vom 18.01.2017 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 21.02.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 21.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 22.05.2017 begründet.

Der Kläger behauptet, Voraussetzung für die Garantiesachbearbeitung sei eine Qualifikation als Meister. Bei der Garantiesachbearbeitung handele es sich um eine qualifizierte Tätigkeit im engeren Sinne. Die Garantiesachbearbeitung stelle eine eigenständige Abteilung dar. Er, der Kläger, sei weder weisungsgebunden an die Vorgaben aus der Werkstatt, noch aus der Buchhaltung.

Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle sowohl die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 wie auch diejenigen der Entgeltgruppe 6; denn er führe die qualifizierte Tätigkeit der Garantiesachbearbeitung völlig selbständig aus. Des Weiteren macht der Kläger geltend, er verfüge über die Befähigung, andere Mitarbeiter anzuleiten, wie in Entgeltgruppe 7 vorausgesetzt. Darüber hinaus handele es sich bei der Garantiesachbearbeitung um ein allgemeines Sachgebiet, dessen Tätigkeiten er selbständig in Alleinverantwortung ausführe. Er übernehme nicht irgendwelche Tätigkeiten aus der Werkstatt, sondern seine Tätigkeit beginne erst, nachdem die Tätigkeit in der Werkstatt beendet sei. Der Alleinverantwortung stehe nicht entgegen, dass er bei Schwierigkeiten mit der Zahlungsabwicklung Rücksprache mit der Buchhaltung und dem Serviceleiter halten müsse. Indem er sich für seine Tätigkeit in ständiger Verbindung mit der Buchhaltung und der Werkstatt befinde, nehme er eine Koordination der Sachbearbeitung vor.

Darüber hinaus meint der Kläger, auch die Merkmale der Entgeltgruppe 8 seien erfüllt. Er müsse aus zwei Arbeitsbereichen Fachkenntnisse besitzen, nämlich für die Garantiesachbearbeitung und über Reparaturvorgänge. Damit erwiesen sich die benötigten Fachkenntnisse als höherwertig. Auch handele es sich bei der Garantiesachbearbeitung um eine spezielle Funktion innerhalb des betrieblichen Gefüges.

Letztlich meint der Kläger jedoch weiterhin, zutreffend in Entgeltgruppe 9 eingruppiert zu sein. Er verrichte eine Tätigkeit mit begrenzten Führungsaufgaben; denn er habe die Werkstatt und die Buchhaltung so zu instruieren, dass die Garantiesachbearbeitung entsprechend der Richtlinien der Hersteller durchgeführt wird. Eine solche Tätigkeit gehe auch über die Teamleitung hinaus, da er disziplinübergreifend innerhalb des Betriebs tätig werden müsse und die Garantiesachbearbeitung innerhalb des Hauses abzustimmen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf den vollständi...

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