Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 17.08.1994; Aktenzeichen 3 Ca 7044/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. August 1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 3 Ca 7044/94 – wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß 32/42 der erstinstanzlich zuerkannten Beträge an die Klägerin zu 1) und 10/42 an die Klägerin zu 2) zu zahlen sind.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Arbeitnehmern des Bäckerhandwerks Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld im Sinne der sozialen Rentenversicherung erbringt. Der Kläger zu 2) ist ein eingetragener Verein, der Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung sowie an die Arbeitnehmer des Bäckerhandwerks Zuschüsse bei Heil- und Erholungsmaßnahmen zahlt. Beide Kläger wurden als gemeinsame Einrichtung des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten aufgrund Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk sowie über die Errichtung eines Förderungswerkes für das Bäckerhandwerk, jeweils vom 20. Februar 1970 (AVE vom 17. September bzw. 17. April 1970) errichtet. Beide Tarifverträge sind in der Fassung vom 8. Dezember 1988 am 17. August 1989 für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Die Kläger erheben von den Arbeitgebern der Betriebe des Bäckerhandwerks satzungsgemäß Beiträge in Höhe von insgesamt 4,2 % der vom Arbeitgeber an seine Beschäftigten gezahlten Lohnsumme, gestützt auf die der Beitragsberechnung zur Berufsgenossenschaft zugrunde gelegte Lohnsumme des Vorjahres. Dabei stehen der Kläger zu 1) 3,2 % und dem Kläger zu 2) 1 % der Lohnsumme zu.
Der fachliche und persönliche Geltungsbereich beider Tarifverträge ist wie folgt geregelt:
§ 1 Geltungsbereich
„…
b) fachlich:
Für die Betriebe (Arbeitgeber) die das Bäckerhandwerk ausüben und unter den Geltungsbereich des Bäckereiarbeitszeitgesetzes fallen, einschließlich der angegliederten Betriebe.
c) persönlich:
Für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe”
In dem vorliegenden Rechtsstreit machen die Kläger gegenüber dem Beklagten die Beiträge für die Kalenderjahre 1988, 1989 und 1991 geltend. Insgesamt beläuft sich ihre rechnerisch unstreitige Forderung auf DM 8.695,80. Für die Zusammensetzung ihrer Forderung und ihre Verteilung auf die Kalenderjahre sowie die jeweils gemeldeten Lohnsummen wird auf die Klageschriften vom 13.11.1991, 13.01.1990 und 26.12.1988 Bezug genommen (Bl. 1 ff, 24 ff, 36 ff und 56 ff d.A.).
Der Beklagte tritt mit seinem Unternehmen im Geschäftsverkehr unter der Firmierung „… Bäckerei-Café-Konditorei” auf. Er ist sowohl für das Bäcker- als auch für das Konditorenhandwerk in der Handwerks rolle eingetragen, gehört jedoch nach seinen Angaben keiner Innung an. Die Arbeitnehmer in seinem Unternehmen sind nicht gewerkschaftlich organisiert. Soweit schriftliche Arbeitsverträge existieren, ist keine Bezugnahme auf etwaige Tarifverträge darin enthalten. Insgesamt beschäftigt der Beklagte 46 Arbeitnehmer, wovon 18 mit der Herstellung von Back- und Konditoreiwaren (Produktionshalle) und 28 im Dienstleistungsbereich (Hauptgeschäft mit angeschlossenem Café mit 190 Sitzplätzen, zwei Filialbetriebe und ein Verkaufsmobil) beschäftigt sind.
Im einzelnen:
Der Beklagte betreibt eine Backhalle unter räumlicher Aufteilung in einen „Bäckerei-” und einen „Konditoreibereich”. Im „Bäckereibereich” beschäftigt der Beklagte acht Bäcker, die ausschließlich Brot und Brötchen herstellen. Der „Konditoreibereich” ist weiter unterteilt in die Bereiche „Konditorei warm” und „Konditorei kalt”. Während in der „Konditorei kalt” im wesentlichen Torten unter Verwendung von Sahne, Schokolade und Obst hergestellt werden, allerdings auch Obsttorten, Himbeerböden, Heidelbeerböden und Marmorkuchen, befassen sich die Beschäftigten in der „Konditorei warm” mit der Herstellung von Teilchen, Obst- und Käsekuchen, Blechkuchen sowie Dauergebäck. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verfahren 1 Ca 7651/89 Arbeitsgericht Siegburg zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 36–38 der dortigen Akte); die Akte wurde zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Der Beklagte bietet allerdings nicht die gesamte Angebotspalette des Konditorenbereiches permanent an, sondern fertigt bestimmte Artikel nur auf Bestellung an. In der „Konditorei warm” und in der „Konditorei kalt” sind jeweils fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Von diesen sind drei Konditormeister, vier Konditorgesellen und drei befinden sich in der Ausbildung zum Konditor. In seinem Hauptgeschäft mit angeschlossenem Café sowie zwei weiteren Verkaufsfilialen und einem Verkaufsmobil beschäftigt der Beklagte 25 Verkäuferinnen, von denen 17 ganztägig und acht fünf Stunden täglich arbeiten; darüber hinaus werden in dem Café drei Serviererinnen halbtags beschäftigt. Lediglich zwei Verkäuferinnen s...