Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 31.01.1997; Aktenzeichen 2 Ca 6837/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 2 Ca 6837/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Lohnansprüche für die Monate Mai, Juni und Juli 1996. Der Beklagte ist Eigentümer eines Hauses in Brauweiler, in dem ein Hotel mit Restaurant betrieben wurde. Der Betrieb war von einer Fr. K. gepachtet, die den Kläger ab Januar 1996 als Alleinkoch einstellte. Nach Darstellung des Beklagten ging der Betrieb ab 01.05.1996 auf eine neue Pächterin über – nämlich auf eine Fr. M. Das Pachtverhältnis mit Fr. M. – so der Beklagte – habe aber bereits nach ca. einem Monat sein Ende gefunden, da er deren Bitte nach Aufhebung des Pachtvertrages nachgekommen sei. Der Kläger hat behauptet, er habe in der Zeit vom 01. bis 09.05.1996 gearbeitet, sei anschließend bis zum 20.05.1996 arbeitsunfähig gewesen und habe am 21.05.1996 seinen noch von Fr. K. bis zum 07.06.1996 bewilligten Urlaub angetreten. Am 07.06.1996 bot der Kläger dem Beklagten seine Arbeitskraft in einem anderen Gastronimiebetrieb in Pulheim an (Hotel „I.”), weil der Hotelbetrieb in Brauweiler inzwischen geschlossen war.

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung der Löhne für Mai bis Juli 1996 in Höhe von jeweils 3.632,– DM stattgegeben. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter mit der Begründung, seine vom Arbeitsgericht angenommene Einstandspflicht für Mai 1996 sei nicht nachvollziehbar, weil zu dieser Zeit jedenfalls noch Fr. M. Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe zudem zu Unrecht seine Beweislast in der streitigen Frage unterstellt, ob der Kläger Anfang Mai 1996 gearbeitet habe. Auch für seine anschließende Arbeitsunfähigkeit sei der Kläger beweispflichtig, da ihm, dem Beklagten, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übergeben worden seien. Seinen Urlaub hätte der Kläger von seiner neuen Arbeitgeberin erneut genehmigen lassen müssen. Auch für die Monate Juni und Juli 1996 sei er nicht passivlegitimiert, da Fr. M. den Betrieb ohne Rücksprache mit ihm eingestellt und er den Betrieb auch nicht fortgeführt habe; vielmehr suche er nach wie vor einen Pächter oder Käufer für das Objekt. Das Arbeitskraftangebot am 07.06.1996 sei unzureichend gewesen, da es nicht am richtigen Ort und gegenüber dem falschen Arbeitgeber erfolgt sei. Jedenfalls aber müsse seine Ablehnung der angebotenen Arbeitskraft in eine Kündigung umgedeutet

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung, indem er die arbeitsgerichtliche Entscheidung verteidigt. I.ü. habe sich der Beklagte durch gerichtlichen Vergleich vom 24.04.1996 gegenüber Fr. K. zur Betriebsübernahme schön ab 01.05.1996 verpflichtet. Gegenüber dem Ehemann von Fr. K., der im Betrieb beschäftigt gewesen sei, habe der Beklagte seine Arbeitgebereigenschaft ab 01.05.1996 ebenfalls in einem gerichtlichen Vergleich v. 18.06.1996 (Arbeitsgericht Köln – 5 Ca 4604/96) anerkannt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben:

Der Beklagte ist Schuldner der unerfüllten Lohnansprüche des Klägers aus dem unstreitigen Arbeitsverhältnis, weil er Arbeitgeber des Klägers geworden ist. Mit der diesbezüglichen zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts und der von ihm zutreffend zitierten Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 27.04.1995 – 8 AZR 197/94 in AP Nr. 128 zu § 613a BGB = NZA 1995, 1155) setz sich der Beklagte nicht auseinander, so daß auf sie verwiesen werden kann. Danach stellt der Rückfall des Pachtobjekts auf den Verpächter auch dann einen Betriebsübergang dar, wenn letzterer nicht die Absicht hat, den Betrieb selber zu führen (a.a.O. unter II 3 a); der Rückfall ist auch ein „rechtsgeschäftlicher” Betriebsübergang, weil dies auch für die Einräumung der Nutzungsbefugnis gilt und für den gegenläufigen Akt nichts anderes gelten kann (a.a.O. unter II 3 b). Damit erweist sich der Einwand des Beklagten, er habe den Betrieb nicht fortgesetzt und auch nicht fortsetzen wollen, als unerheblich. Das gleiche gilt für seine Behauptung, Fr. M. habe den Betrieb eingestellt. Eine solche Einstellung stünde einem Betriebsübergang nicht entgegen, weil auch ein vorläufig ruhender Betrieb übernommen werden kann. Von einem ruhenden Betrieb ist hier auszugehen, weil eine Betriebseinstellung durch Fr. M. jedenfalls keine endgültige gewesen sein kann: Das beweist schon die Tatsache, daß der Beklagte nach e...

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