Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für eine Klage einer Angestellten des italienischen Generalkonsulats
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung hoheitlicher von nicht-hoheitlicher Tätigkeit einer italienischen Staatsangehörigen als Verwaltungsangestellte des italienischen Generalkonsulats in Köln.
Leitsatz (redaktionell)
Eine mit Personenstandsangelegenheiten, Übersetzungen und einer Tätigkeit als Telefonistin befasste Angestellte eines Generalkonsulats ist dem hoheitlichen Wirkungsbereich zuzuordnen. Daher ist für eine Klage die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte nicht gegeben.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 2, 25; EGV 593/2008 Art. 8
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 01.10.2015; Aktenzeichen 5 Ca 123/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2015 in Sachen 5 Ca 123/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Sache darum, ob ein zwischen ihnen begründetes Arbeitsverhältnis am 31.10.2014 oder erst am 17.09.2015 sein Ende gefunden hat. Vorrangig streiten die Parteien jedoch um die internationale Zuständigkeit der Kölner Arbeitsgerichte.
Die Klägerin wurde am . .1 in Italien geboren. Sie ist i Staatsangehörige und lebt seit Juni 1 in der B . Die Klägerin ist geschieden und hat keine unterhaltspflichtigen Kinder.
Mit in i Sprache abgefasstem Arbeitsvertrag vom 01.03.1984 (Bl. 114 ff. d. A.), deutsche Übersetzung (Bl. 110 ff. d. A.), stellte das i Generalkonsulat zu K die Klägerin als Angestellte ein. Auf den vollständigen Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien wird Bezug genommen.
Welche Tätigkeiten die Klägerin im Einzelnen für das das i Generalkonsulat zu K zu verrichten hatte, ist zwischen den Parteien teilweise streitig geblieben. Unstreitig wurde die Klägerin u. a. im Telefondienst eingesetzt. Ebenfalls unstreitig wurde sie mit der Übersetzung amtlicher Schriftstücke betraut. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausführte, bestand eine weitere Aufgabe darin, von d Standesämtern ausgestellte Sterbe-, Geburts- und Heiratsurkunden an i Behörden weiterzuleiten, wobei sie vorab deren Zuständigkeit zu prüfen hatte.
Die Klägerin bezog zuletzt ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 3.908,45 € brutto. Sie war bei der i Rentenversicherung I u. a. wegen Alters und Erwerbsminderung versichert und dem i Krankenversicherungssystem angeschlossen.
Das Anstellungsverhältnis der Klägerin sollte gemäß Art. 13 des Anstellungsvertrages vom 01.03.1984 jedenfalls am ersten Tag des Folgemonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres sein Ende finden. Unter dem 29.03.2012 wurde der Klägerin auf der Grundlage des Ministerialdekrets Nr. 5017/393 vom 07.03.2012 eine Verlängerung des Arbeitsvertrages ab dem für sie möglichen Renteneintrittsalter (65) bis zum 67. Lebensjahr bewilligt (vgl. Bl. 111 f. d. A.). Am 24.06.2014 trat in I eine Gesetzesnovelle Nr. 90, Art. 1 Abs. 2 in Kraft, wonach diejenigen Angestellten des öffentlichen Dienstes, die nach Erreichen des Renteneintrittsalters auf Antrag eine zweijährige Verlängerung erhalten hatten, zum 01.11.2014 in den Ruhestand versetzt werden mussten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch im Dienst waren. Dementsprechend wurde mit Beschluss vom 04.09.2014 die Vertragsverlängerung aufgehoben, und der Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 31.10.2014 aufgehoben (Bl. 136 ff. d. A.). Der Klägerin wurde am 06.10.2014 eine nicht unterschriebene Ausfertigung des Beschlusses vom 04.09.2014 zugeleitet. Sie nahm dies zum Anlass, am 23.10.2014 die vorliegende "Kündigungsschutzklage" zu erheben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die internationale Zuständigkeit der Kölner Arbeitsgerichte sei gegeben. Das i Generalkonsulat bzw. das i Außenministerium bzw. der i Staat könne sich nicht auf eine Staatenimmunität berufen; denn sie, die Klägerin, habe nicht hoheitlich gehandelt. Sie habe vielmehr neben den bereits erwähnten Aufgaben nur weitere untergeordnete Hilfstätigkeiten ausgeübt wie Aktenablage, Fertigen von Kopien oder Archivieren.
Die Klägerin hat das ihr am 06.10.2014 zugegangene Schreiben als Kündigungsschreiben interpretiert. Die Kündigung sei nach deutschem Recht schon deshalb rechtsunwirksam, weil sie nicht unterschrieben worden sei.
Auf das vollständige Vorbringen der Klägerin in erster Instanz und die von ihr vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche außerordentliche Kündigung vom 04.09.2014 zum 31.10.2014, der Klägerin am 06.10.2014 zugegangen, nicht aufgelöst worden ist;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2014 hinaus und bis zum Renteneintrittsalter am 17.09.2015 fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Endzeugnis zu erteilen, welches...