Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zum Anbieten der Arbeitskraft in Pausenzeiten. Provision als Teil des Arbeitsentgeltes bei der Lohnfortzahlung
Leitsatz (redaktionell)
Für eine Vergütungspflicht für den Arbeitgeber muss dieser sich in Annahmeverzug befinden. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft ungeachtet der Diensteinteilung anbieten.
Normenkette
EFZG § 4; BGB §§ 295, 611; EFZG § 4 Abs. 1a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.07.2019; Aktenzeichen 5 Ca 587/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2019 - 5 Ca 587/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.052,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2018 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 17.283,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.055,76 € ab dem 05.12.2018 bis zum 31.12.2018 und aus 17.283,68 € seit dem 01.01.2019 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 133,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.12.2018 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.056,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.327,92 € ab dem 01.02.2019 bis 28.02.2019 und aus 1.056,58 € ab dem 01.03.2019 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 79 % und dem Kläger zu 21 % auferlegt, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Annahmeverzugslohn sowie Provision.
Der Kläger war ab dem 26.03.2003 für die Firma F F S H GmbH tätig, zuletzt in der Funktion als Verkaufsleiter zu einem fixen Monatsverdienst von 2.000,-- € brutto. Der Monatsverdienst ist am Letzten des Monats fällig. Der Kläger erhält nach § 4 Nr. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom 31.03.2003 eine Provision für den Abschluss vom Mitgliedschaften, die sich auf 3 % der fälligen Mitgliedsbeiträge der Erstlaufzeit (inkl. Startpakete) beläuft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 31.03.2003 wird auf Bl. 7 ff. d. A. verwiesen.
Zum 01.08.2017 ist der Betrieb auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger leistete einmal pro Woche einen geteilten Dienst, wobei die Unterbrechung in der Zeit von September 2017 bis Mai 2018 drei Stunden und ab dem Juni 2018 vier Stunden betrug.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Kündigung zum 30.06.2019.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.07.2019 (Bl. 163 ff. d. A.) die Beklagte rechtskräftig verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.052,24 € brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Klage auf Entgeltfortzahlung für 288 Arbeitstage bis zum 31.12.2018 im Krankheitsfall handele es sich um eine unbestimmte, unzulässige Teilklage, weil der Kläger nicht dargelegt habe, an welchen konkreten Tagen er arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Zudem sie die Klage insoweit auch unbegründet, da der Kläger nicht konkretisiert habe, dass es sich bei den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit um Neuerkrankungen gehandelt habe. Soweit der Kläger Annahmeverzugslohn aufgrund geteilter Dienste eingeklagt habe, sei die Klage mangels Konkretisierung der Stunden ebenfalls unzulässig und darüber hinaus unbegründet, da die Anordnung der Beklagten billigem Ermessen entsprochen habe. Für die geltend gemachten Provisionen mangele es an einer Anspruchsgrundlage, die Berechnungen des Klägers seien nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 17.07.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.08.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.10.2019 begründet.
Der Kläger legt mit der Berufungsbegründung im Einzelnen unter Tagesangabe seine Arbeitsunfähigkeitszeiten nebst Angabe der jeweiligen Diagnose dar. In den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sei das Grundgehalt zwar stets fortgezahlt worden, nicht hingegen die ausgefallenen Provisionen. Die Anordnung der Pausen während der geteilten Dienste sei unbillig gewesen, so dass die Beklagte Lohn aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs schulde. Der Provisionsanspruch für Bestandskunden folge aus einer Vereinbarung mit der Clubleiterin E . Die Beklagte habe die Provisionszahlungen sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach anerkannt, wie sich aus einer von ihr selbst erstellten Üb...