Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungskosten. Rückzahlung. Type-Rating mit CCC-Schulung. Bindungsdauer
Leitsatz (amtlich)
Die zulässige Bindungsdauer bei Musterberechtigungen für einen Flugzeugtyp kann 1 Jahr überschreiten, wenn zusätzlich eine sog. CCC-Schulung erfolgt, die das berufsmäßige Fliegen erlaubt.
Normenkette
GG Art. 12; LuftpersVO § 14 I Nr. 5; LuftpersVO § 14 VII
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.02.2002; Aktenzeichen 8 Ca 4759/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. 02. 2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 4759/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.
Der Kläger ist Verkehrsflugzeugführer. Er hatte die Lizenz als Flugzeugführer auf eigene Kosten erworben, verfügte aber noch nicht über die Erlaubnis für (berufsmäßige) Verkehrsflugzeugführer. Die Parteien schlossen am 06.10.1999 einen Schulungsvertrag, der die praktische Schulung für den Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer im Sinne des § 14 Abs. 7 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftpersVO) und Musterberechtigung für den Flugzeugtyp AVRO 85 durch Vermittlung der dafür notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum Gegenstand hatte. Die Schulung begann am 04.10.1999. Nach erfolgreichem Abschluss wurde der Kläger von der Beklagten ab dem 20.11.1999 als Flugzeugführer AVRO zu einer monatlichen Gesamtvergütung von 5.507,00 DM beschäftigt.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 27.09.2000 zum 31.03.2001.
Unter Nr. 5.3 des Schulungsvertrages sowie in § 5 des Arbeitsvertrages regelten die Parteien mit im Wesentlichen inhaltlich gleich lautenden Abreden, dass der Kläger zur anteiligen Rückzahlung der entstandenen Schulungskosten verpflichtet sei, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren durch Verursachung seitens des Klägers beendet werde. Nach der Kündigung des Klägers berechnete die Beklagte auf der Grundlage von Schulungskosten in Höhe von 68.300,00 DM und 16 voll verbrachten Monaten im Arbeitsverhältnis einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 37.944,48 DM = 19.400,70 EUR, was 20/30 der Gesamtsumme entspricht. Im Rahmen des Erwerbs der Musterberechtigung („Type-Rating„) entfiel ein Teil der Schulung auf ein sog. „Crew Coordination Concept” (CCC) sowie eine 100-stündige Supervision durch einen Supervisionskapitän. Die CCC-Ausbildung bezieht sich auf die Zusammenarbeit des Flugpersonals untereinander und beinhaltet die praktische Ausbildung für die berufsmäßige Tätigkeit als „Verkehrsflugzeugführer” nach § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 7 LuftpersVO. In der Kostenaufstellung der Beklagten (Bl. 14 d. A.) macht der CCC-Anteil 23.900,00 DM von den Gesamtkosten in Höhe von 68.300,00 DM aus.
Von Dezember 2000 bis zum Ausscheiden des Klägers im März 2001 behielt die Beklagte die im Klageantrag zu 2) geltend gemachten Beträge von dem monatlichen Gehalt des Klägers ein. Im übrigen fordert sie den Kläger zur Rückzahlung des verbleibenden Betrages auf.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Rückforderung stehe nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach lediglich eine Bindungsdauer von einem Jahr zulässig sei. Im übrigen seien die errechneten Kosten nicht in der beanspruchten Höhe entstanden.
Der Kläger hat beantragt
- festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 19.400,70 EUR für den Erwerb der Musterberechtigung AVRO gemäß § 5 des Arbeitsvertrages vom 24.11.1999 hat,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 805,28 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 01.01.2001, 862,90 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 01.02.2001, 834,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 01.03.2001 sowie weitere 2.098,18 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 01.04.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Ausbildung des Klägers rechtfertige eine längere Bindungsdauer als ein Jahr, denn er habe mit dem Type-Rating auch die CCC-Schulung und darüber hinaus eine Supervision erhalten, die es ihm ermöglicht habe, sofort im Anschluss an das Type-Rating in den aktiven Flugbetrieb einzusteigen, ohne die von anderen Fluggesellschaften nach der Behauptung der Beklagten geforderten 800 bis 1000 Flugstunden absolviert zu haben. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Rechtsansichten den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Beklag...