Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. Wartezeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des Begriffs „Versorgungsfall”, mit dessen Eintritt der weitere Lauf der nach der Versorgungsordnung erforderlichen Wartezeit für den Erwerb eines Betriebsrentenanspruchs beendet wird

 

Normenkette

BetrAVG § 1b

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 3 Ca 1357/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19. Oktober 2005 – 3 Ca 1357/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die für eine betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente erforderliche Wartezeit erfüllt hat.

Der am 13. Mai 1968 geborene Kläger war vom 24. September 1987 bis zum 31. Mai 1998 bei der P H AG als Baufachwerker beschäftigt.

Dem Kläger wurde von der Arbeitgeberin eine Versorgungszusage erteilt, für die ab dem 1. Januar 1992 die Grundsätze der Unterstützungskasse P H GmbH für die Gewährung laufender Versorgungsleistungen vom 22. Juni 1992 galten.

Darin ist u. a. bestimmt:

„2. Ruhegeld

2.1 Mitarbeiter der P H AG erhalten nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Firma bzw. nach Beendigung des Bezuges von Vorruhestandsgeld ein laufendes Ruhegeld, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit (Ziff. 2.2) und erfüllter Wartezeit (Ziff. 2.3)

2.1.1. infolge Unfall in einem Betrieb der P H AG (Wegeunfälle gelten als Unfälle außerhalb des Betriebs) erwerbsunfähig oder berufsunfähig (im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB VI) geworden sind;

oder

2.1.2. infolge Krankheit oder Unfall außerhalb des Betriebes erwerbsunfähig oder berufsunfähig (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB VI) geworden sind;

oder

2.1.3. das Alter erreicht haben, das zum Bezug des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) berechtigt.

2.2.1. Die Betriebszugehörigkeit berechnet sich, auch hinsichtlich der Tätigkeit bei Arbeitsgemeinschaften, nach den Bestimmungen in Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung vom 24.10.1961 (i.d. Fassung vom 13.09.1990). Beschäftigungszeiten bei Tochtergesellschaften der P H Aktiengesellschaft, die dem Dienstverhältnis bei der Muttergesellschaft unmittelbar vorausgingen, gelten als Betriebszugehörigkeit.

2.2.2. Für die Erfüllung der Wartezeit (Ziff. 2.3) und für die Berechnung des Ruhegeldes (Ziff. 3) wird – ausgenommen bei Unfällen im Betrieb (Ziff. 2.2.1) – die vom vollendeten 20. Lebensjahr an zurückgelegte Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.

2.2.3. Den Nachweis über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit gem. Ziff. 2.2.1 bzw. 2.1.2 hat der Mitarbeiter zu erbringen, in der Regel durch Vorlage des Bescheides des Rentenversicherungsträgers; Kosten für Gutachten werden von der Unterstützungskasse nicht übernommen.

2.3 Wartezeit

2.3.1. gilt bei Unfällen im Betrieb gemäß Ziff. 2.1.1 als erfüllt; sie beträgt in den Versorgungsfällen

2.3.2. des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Berufsunfähigkeit gemäß Ziff. 2.1.2 10 Jahre

2.3.3. des Alters gemäß Ziff. 2.1.3. 15 Jahre

Die Wartezeit (Ziff. 2.3) kann nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (Ziff. 2.1.1 – 2.1.3), längstens bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres erbracht werden ….”

Der Kläger war ab dem 20. August 1996 arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA) vom 21. Oktober 1997 wurde dem Kläger auf seinen Antrag hin rückwirkend ab dem 1. März 1997 und zunächst befristet bis zum 31. Mai 1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Durch Bescheid der LVA vom 26. November 1999 wurde dem Kläger auf Dauer eine Erwerbsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1998 bewilligt.

Einen Antrag des Klägers vom 6. November 1997 auf Gewährung eines betrieblichen Ruhegeldes lehnte die Unterstützungskasse mit Schreiben vom 11. November 1997 mit dem Hinweis ab, ein Anspruch werde erst erworben, wenn bei der Arbeitgeberin eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahre (für unverfallbaren Anspruch oder Erwerbs-/Berufsunfähigkeit) erbracht worden sei und das 35. Lebensjahr vollendet sei. Da der Kläger erst das 29. Lebensjahr vollendet habe, bestehe kein Anspruch auf betriebliches Ruhegeld.

Im Jahre 2002 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin eröffnet worden.

Mit der vorliegenden Klage, die am 31. Dezember 2004 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen ist und von dort an das Arbeitsgericht Köln verwiesen worden ist, verlangt der Kläger von dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung Zahlung von Versorgungsleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juni 1998.

Der Kläger meint, er habe die für den Bezug des betrieblichen Ruhegeldes wegen Erwerbsunfähigkeit erforderliche Wartezeit von 10 Jahren erfüllt, da der Versorgungsfall gemäß Ziff. 2.1 und 2.1.2. der Versorgungsordnung erst mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der früheren Arbeitgeberin am 31. Mai 1998 eingetreten sei und nicht bereits mit dem Zeitpunkt, ab dem ihm gesetzlic...

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