Entscheidungsstichwort (Thema)
Privatnutzung von Dienst-Kfz. Leichenwagen. Abmahnungen. Nutzungsentschädigung. Zulässigkeit der Berufung
Leitsatz (amtlich)
Der arbeitsvertragliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überlassung eines dienstlichen Kfz zur auch privaten Nutzung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass ihm sein Arbeitgeber, ein Bestattungsunternehmer, einen Leichenwagen zur Verfügung stellt.
Normenkette
ArbGG § 66; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen 6 Ca 2805/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2009 in Sachen 6 Ca 2805/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2009 in Sachen 6 Ca 2805/08 teilweise wie folgt abgeändert:
Der gegen die Abmahnung vom 17.03.2009, betreffend die Rufumleitung einer Telefonnummer des Beklagten, gerichtete Klageantrag wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 20 %, dem Beklagten 80 % auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im fortbestehenden Arbeitsverhältnis um Ansprüche auf die und aus der Überlassung eines Dienstfahrzeuges zur Privatnutzung, die korrekte Vergütung für die Monate Januar und Februar 2009 sowie die Forderung des Klägers auf Entfernung diverser Abmahnungen aus März und April 2009 aus seiner Personalakte.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu veranlasst haben, der Klage weitgehend stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils vom 12.05.2009 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 29.06.2009 zugestellt. Der Kläger hat hiergegeben vom 29.07.2009 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen.
Dem Beklagten wurde das arbeitsgerichtliche Urteil am 27.06.2009 zugestellt. Der Beklagte hat am 27.07.2009 Berufung einlegen lassen und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am Montag, dem 28.09.2009 begründen lassen.
Der Kläger beanstandet an dem arbeitsgerichtlichen Urteil, dass das Arbeitsgericht seinem Klageantrag zu 3. auf Überlassung eines Firmen-Pkw zur privaten Nutzung nur in der Fassung des zweiten Hilfsantrags stattgegeben habe. Zwar hätten die Parteien keine konkrete Abrede über die Art des dem Kläger auch zur Privatnutzung zustehenden Firmen-Pkw getroffen. Die entsprechende Abrede sei jedoch durch Auslegung zu ermitteln und habe der zwischen den Parteien praktizierten über achtjährigen tatsächlichen Handhabung zu entsprechen. Während der gesamten Überlassungszeit sei ihm, dem Kläger, ein Fahrzeug im Wert von 25.000,00 EUR zur Verfügung gestellt worden. Das grundsätzlich der Beklagten zustehende Bestimmungsrecht über die Art des zur Verfügung zu stellenden Fahrzeuges müsse nach oben wie nach unten begrenzt werden. Die Begrenzung nach unten sei geboten, da ihm, dem Kläger, ansonsten ein zu geringer Wert für seine Arbeitsleistung zufließe. Die Überlassung eines unangemessen teuren Fahrzeuges könne dagegen zu einer steuerlichen Belastung führen, die den Nutzungsvorteil im Ergebnis weit übersteige.
Zugleich klageändernd beantragt der Kläger und Berufungskläger zu 2 nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2009 insoweit abzuändern, als der Beklagte zu verurteilen sei, dem Kläger einen Pkw mit einem Listenpreis zwischen 20.000,00 EUR und 30.000,00 EUR zur privaten Nutzung zu überlassen, wobei es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Leichenwagen handeln dürfe.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Im Rahmen seiner eigenen Berufung beantragt der Beklagte und Berufungskläger zu 1, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2009 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, der auf den 30.04.1998 datierte „Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag” sei in Wirklichkeit erst am 21.03.2001 zustande gekommen. Dabei sei es der Kläger gewesen, der den Vertrag in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt selbst entworfen habe. Auf einer Betriebsversammlung an einem der darauffolgenden Tage habe der Kläger auch der übrigen Belegschaft bekannt gegeben, dass die private Nutzung von Dienstfahrzeugen nicht gestattet sei, und diese zur Unterzeichnung einer entsprechenden Blankovereinbarung veranlasst. Die Zeugin W habe dann die Verträge eingesammelt und in die Personalakten eingelegt. Hintergrund der Vereinbarung und der Rückdatierung sei gewesen, dass bis dahin der Kläger ein Dienstfahrzeug des Beklagten habe nutzen können, ohne dass dies steuerlich berücksichtigt worden sei. Die Rückdatierung sei erfolgt, um die entgegenstehende bislang geübte Praxis auch nachträglich zu bereinigen und einen legalen Zustand herzustellen.
Die auf den 30.04.1998 datierte Vereinbarung sei somit in Wirklichkeit...