Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 20.09.2000; Aktenzeichen 3 Ca 9425/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2000 – 3 Ca 9425/98 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.04.1998 nach der Vergütungsgruppe 3 Ziffer 11 der Anlage 2 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu vergüten.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um vertragsgerechte Bezahlung.
Die am 13.03.1961 geborene Klägerin ist auf Grund Dienstvertrages vom 01.09.1987 ab diesem Zeitpunkt beim Beklagten als Dipl. Sozialpädagogin beschäftigt. In § 2 ist bestimmt, dass für das Dienstverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D.” (A.) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten.
Die Klägerin war zunächst in der Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch Kranke eingesetzt und wurde nach Vergütungsgruppe 4 b Ziffer 24 der Anlage 2 d AVR bezahlt. Dort sind eingruppiert:
Diplomsozialarbeiter/innen, Diplomsozialpädagogen/innen, Diplomheilpädagogen/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
- in Gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe,
- als Leiter/innen einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe
- in entsprechenden eigenveranwortlichen Tätigkeiten.
Ab 01.04.1994 ist die Klägerin Berufsbetreuerin. Sie führt gesetzliche Betreuungen nach §§ 1896 ff, BGB durch. Aus diesem Anlass kam es zu einer von beiden Parteien unterzeichneten „Ergänzung zum bestehenden Dienstvertrag” vom 18.02.1994. Danach war die Klägerin nunmehr in Vergütungsgruppe 4 a Ziffer 23 eingruppiert. Dieser Vergütungsgruppe unterfallen unter anderem:
Diplomsozialarbeiter/innen, Diplomsozialpädagogen/innen, Diplomheilpädagogen/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe 4 b Ziffer 24 heraushebt.
Mit Schreiben vom 12.03.1998 begehrte die Klägerin im Wege des Bewährungsaufstieges Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe 3 Ziffer 11 der Anlage 2 d AVR. Dort sind eingruppiert:
Diplomsozialarbeiter/innen, Diplomsozialpädagogen/innen, Diplomheilpädagogen/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4 b Ziffer 24 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4 a Ziffer 23.
Der Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, die Klägerin sei zu Unrecht in Vergütungsgruppe 4 a Ziffer 23 eingruppiert, weshalb ein Bewährungsaufstieg ausscheide.
Mit der am 10.11.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiter. Sie macht geltend: Sie sei als Vereinsbetreuerin zutreffend in Vergütungsgruppe 4 a Ziffer 23 eingereiht, da sich ihre Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe 4 b, Ziffer 24 heraushebe. Diese Arbeit habe sie während der vorgesehenen vierjährigen Bewährungszeit beanstandungsfrei ausgeführt. Die Klägerin hat zu der von ihr verrichteten Tätigkeit vorgetragen: Einem vollzeitbeschäftigten Betreuer obliege nach den Vorgaben des Beklagten die Führung von 30 gesetzlichen Betreuungen. Da sie als Mitarbeitervertreterin von ihrer eigentlichen Tätigkeit freigestellt sei, seien ihr 15 gesetzliche Betreuungen als persönliche und namentlich vom Amtsgericht bestellte Betreuerin zugewiesen. Bei diesen Betreuungsfällen handle es sich ausnahmslos um besonders schwierige Betreuungen, welche auf Grund Empfehlung der Vormundschaftsgerichtshilfe und durch Entscheidungen der zuständigen Vormundschaftsrichter/innen nicht durch ehrenamtliche Betreuer/innen geführt werden könnten. Der Wirkungskreis umfasse sämtliche Möglichkeiten der richterlichen Anordnung (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Sicherstellung der häuslichen Versorgung und/oder Pflege, Postkontrolle usw.) und erfordere ein umfassendes und komplexes Fachwissen. Zusätzlich zu diesen Tätigkeiten als Betreuerin kämen Organisations- und Entwicklungsaufgaben im Betreuungsverein selbst. Da die Position einer Leitungskraft dort nicht besetzt sei, müssten die Strukturen des Arbeitsfeldes, das Abrechnungswesen mit den Amtsgerichten, das Konzept des Vereins, die Öffentlichkeitsarbeit von den Betreuer/innen selbst entwickelt und aufgebaut werden. Von der Landesbetreuungsbehörde werde sie offiziell als zuständige Mitarbeiterin für sog. Querschnittsarbeit benannt. Diese Querschnittsarbeit umfasse die Gewinnung, Beratung und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuern und Betreuerinnen. Diese Tätigkeiten höben sich in ihrer Verantwortung und dem Maße der Eig...