Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer. Abfindung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG ist der Kläger dann beschwert, wenn das Urteil hinter der in der Antragsbegründung dargestellten Höhe zurückbleibt, auch wenn der Antrag selbst nicht zahlenmäßig bestimmt war.

I. Ü.: Einzelfallerwägungen zur Abfindungshöhe

 

Normenkette

KSchG §§ 9-10

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 08.11.2004; Aktenzeichen 1 Ca 3100/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2004 – 1 Ca 3100/04 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt mit der Berufung die Erhöhung der im Versäumnisurteil vom 08.11.2004 festgesetzten Entschädigungssumme von 4.000,00 EUR gemäß §§ 9, 10 KSchG.

Die Klägerin war seit dem 19.06.2000 bei der Beklagten als Diplomsportlehrerin mit einer Bruttovergütung von zuletzt 1.808,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt durchschnittlich 50 Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 27.08.2004 zum 31.10.2004 gekündigt. Neben der Klägerin wurde zwei weiteren Mitarbeiterinnen, die sich noch in der Probezeit befanden, gekündigt. Die Beklagte begründet die Kündigung damit, dass in letzten Wochen vor Ausspruch der Kündigung ein Belegungsrückgang von 15 – 18 % zu verzeichnen gewesen sei. Dies sei Folge des Gesundheitsstrukturgesetzes und des in Krafttretens neuer Richtlinien. Das Gespräch, welches mit der Klägerin bei Übergabe des Kündigungsschreibens geführt worden sei, sei kontrovers verlaufen. Nach Ende der Schulsommerferien habe sich die Belegungsquote der Einrichtung jedoch wieder gebessert, sodass zwei Mitarbeitern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten werden konnte. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 29.09.2004 die Kündigung zurück und forderte die Klägerin auf, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dieses lehnte die Klägerin ab und stellte den Auflösungsantrag.

In ihren Schriftsätzen vom 12.10.2004 und 03.11.2004 erläuterte sie, dass sie ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr für angemessen im Sinne ihres Klageantrags hielte, sodass insgesamt ein Betrag von 8.000,00 EUR zuzusprechen sei. Die Klägerin hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe im Rahmen des Gesprächs bei Übergabe des Kündigungsschreibens erklärt, wenn die Klägerin die Kündigung angreife, würde sie keine Minute mehr ohne Bauchschmerzen arbeiten, man habe dann den totalen Krieg. Weiter habe er geäußert: „Da sie ja eine große Klappe haben, werden sie sicher etwas gegen meine Kündigung unternehmen wollen. Ich kann ihnen jetzt schon sagen, dass sie 100 % im Recht sind. Wenn sie klagen, muss ich sie wieder einstellen, aber das will ich ihnen nicht raten.”

Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin bei Übergabe des Kündigungsschreibens ein Angebot hinsichtlich einer Abfindungsvereinbarung gemacht. Die Höhe des Angebots ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat das Angebot vorgerichtlich abgelehnt in der irrigen Annahme, auch nach Ausspruch einer Kündigung Nachteile beim Arbeitsamt zu haben, wenn im Anschluss an die Kündigung eine Abfindungsvereinbarung getroffen wird. Die Beklagte, die vorträgt, dieses Abfindungsangebot habe sich auf ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr belaufen, ist im Laufe des Verfahrens nicht mehr bereit gewesen, sich in Höhe dieser Summe zu vergleichen.

Zum Kammertermin vom 08.11.2004 ist die Beklagte nicht erschienen. Das Arbeitsgericht hat in diesem Termin Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und dabei festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.08.2004 nicht beendet worden ist. Es hat sodann das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2004 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.000,00 EUR aufgelöst. Das Urteil enthielt keine Rechtsmittelbelehrung für die Klägerin und insoweit auch keinen klageabweisenden Teil des Tenors. Am 07.12.2004 legte die Klägerin hiergegen Berufung ein. Sie ist der Ansicht, dass das Urteil hinter ihrem ursprünglichen Antrag auf angemessene Abfindung deshalb zurückbleibt, weil das Urteil nur ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung berücksichtigt. Sie begründet die Unangemessenheit des ausgeurteilten Abfindungsbetrages erneut damit, die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vorbringen bereits eine Abfindung in Höhe von 8.000,00 EUR angeboten gehabt. Ein halbes Bruttomonatsgehalt sei nur dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorlägen, die eine Kündigung begründen könnten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte keinerlei konkrete Angaben darüber gemacht habe weshalb sie das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Die Beklagte habe auch nicht substantiiert zur Sozialauswahl vorgetragen. Der Auflösungsantrag sei auch deshalb berechtigt weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.10.2004 geäußert habe, die Klägerin versuche nach Rücknahme der Kündigung mit unlauteren Mitteln aus dieser Situation Geld zu verdienen.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils des Arbeits...

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