Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Aktenzeichen 4 Ca 44/00) |
Tenor
Unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, über den ausgeurteilten Betrag weitere 1.800,00 DM an die Klägerin als Abfindung zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Abfindung.
Die am … geborene, ledige Klägerin war als Rechtsanwaltsgehilfin ganztags seit dem 01.12.1998 für monatlich DM 2.400,00 brutto bei dem Beklagten beschäftigt, der regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser kündigte mit Schreiben vom 27.03.2000 das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2000. Die Klägerin war bis zum 03.09.2000 arbeitslos. Seit dem 04.09.2000 hat sie ein neues Anstellungsverhältnis gefunden, in dem sie bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden DM 1.900,00 brutto verdient.
Mit ihrer am 10.04.2000 eingereichten Klage hat die Klägerin die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht und zuletzt beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27.03.2000 nicht aufgelöst worden ist,
- das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG zum 30.04.2000 aufzulösen,
- den Beklagten zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 3.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtskraft des Abfindungsurteils zu verurteilen.
Der Beklagte hat den Klageantrag zu 2) anerkannt und im Übringen beantragt,
- die Klage im Hinblick auf den Klagantrag zu 1) abzuweisen,
- das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.
Der Beklagte hat die Kündigung Verhaltens- und krankheitsbedingt begründet.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils vom 23.11.2000 Bezug genommen, mit dem das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 1.700,00 DM aufgelöst hat. Es hat ausgeführt, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, weil sie weder verhaltens- noch personenbedingt sei. Aus dem Anerkenntnis des Auflösungsantrags der Klägerin durch den Beklagten hat es die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hergeleitet. Hinsichtlich der Abfindungshöhe hat es ausgeführt, im Hinblick auf die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter der Klägerin und fehlender Unterhaltsverpflichtungen bestehe kein Anlass, von der Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr abzuweichen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das der Klägerin am 29.11.2000 zugestellt worden ist.
Die Klägerin hat am 22.12.2000 unter Beifügung der notwendigen Unterlagen und des Entwurfs einer Berufungsbegründung Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung eingereicht. Mit Beschluss vom 22.02.2001 ist ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Am 28.02.2001 hat die Klägerin unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Abfindung aus den Gründen ihrer Berufungsschrift vom 28.02.2001, auf die Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, über den ausgeurteilten Betrag hinaus an die Klägerin weitere 1.800,00 DM als Abfindung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte wendet sich gegen die Berufung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 04.04.2001, auf die gleichfalls Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft, denn die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil ausreichend beschwert, da sie einen bezifferten Abfindungsantrag gestellt hat, hinter dem das Urteil mit 1.800,00 DM zurückgeblieben ist. Ob sich die Statthaftigkeit auch aus § 64 Abs. 2 c ArbGG ergibt, erscheint zweifelhaft, da die Parteien nicht mehr über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses streiten, sondern nur noch über die Abfindungshöhe, kann letztlich aber dahinstehen.
Die Klägerin hat die Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG versäumt. Sie hat aber innerhalb dieser Frist einen Prozesskostenhilfeantrag nebst den erforderlichen Unterlagen (§ 11 a Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) und den Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift eingereicht, und nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung der Berufungseinlegung nebst Berufungsbegründung (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO) nachgeholt, so dass ihr gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in d...