Entscheidungsstichwort (Thema)
Elternzeit. Übertragung. Anfechtung. Zielvereinbarung. leistungsabhängige Vergütung. Bonussystem
Leitsatz (amtlich)
a. Beantragt ein Arbeitnehmer für ein eineinhalbjähriges Kind eine zweijährige Elternteilzeitbeschäftigung und kennt der Arbeitgeber das Geburtsdatum des Kindes, so stellt dies regelmäßig gleichzeitig einen Antrag auf teilweiser Übertragung der Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dar.
b. Vereinbaren die Parteien arbeitsvertraglich eine leistungsabhängige Sonderzahlung und legen vertraglich nur Rahmenbedingungen mit einer Höchstbegrenzung fest, so schuldet der Arbeitgeber bei unterbliebener jährlicher Zielvereinbarungsabrede nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB den Höchstbetrag.
Normenkette
BErzgGG § 15 Abs. 2 S. 4, § 18; BGB §§ 119, 123, 142, 162, 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen 19 (12) Ca 11986/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.02.2007 – 19 (12) Ca 11986/05 – teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.524,20 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 sowie weitere 36.168,65 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und um Bonuszahlungen.
Der Kläger ist seit dem 01.04.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Er war dort zunächst als Internationaler Direktor Human Resources tätig. Aufgrund diverser Umstrukturierungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31.12.2003 betriebsbedingt zum 30.06.2004. Da im Rahmen dieser Umstrukturierungen die Position des nationalen Personalleiters durch dessen Eigenkündigung frei wurde, einigten sich die Parteien auf eine Rücknahme der Kündigung und eine Weiterbeschäftigung des Klägers in der Position des nationalen Personalleiters. Gleichzeitig vereinbarten sie einen besonderen Kündigungsschutz des Klägers bis zum 31.12.2004. Grundlage des Arbeitsverhältnisses blieb dabei der schriftliche Arbeitsvertrag vom 27.07./26.08.2000. Dieser Vertrag enthält in § 3, der die Vergütung regelt in Nr. 3 folgende Bestimmung:
„Dr. R enthält eine Sonderzahlung entsprechend dem jeweils aktuellen leistungsbezogenen Vergütungssystem der GmbH (Company Performance Incentive Plan): Maßgeblich für die Berechnung der Sonderzahlung sind individuelle und gesellschaftsbezogene Leistungen. Die Zielleistungszulage von Dr. R beträgt 20 % seines Gehaltes, die maximale Zahlung beträgt 175 % dieser Zielleistungszulage. Im Einstellungsjahr erhält Dr. R eine zeitanteilig gekürzte Sonderzahlung, vorausgesetzt, dass Dr. R mehr als vier Monate während des für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblichen Zeitraumes gearbeitet hat.”
Für das Jahr 2000 zahlte die Beklagte an den Kläger auf der Grundlage des sog. Company Performance Incentive Plans (PIP) mit der Gehaltszahlung im März 2001 einen anteiligen Bonus in Höhe von 34.735,91 DM. In den Folgejahren erfolgten weder an den Kläger noch an andere Mitarbeiter Zahlungen nach dem Bonusplan PIP. Für die Geschäftsjahre 2001 – 2003 lehnte die Beklagten unter Hinweis auf die nicht erreichten Unternehmensziele eine entsprechende Sonderzahlung generell ab und stellte schließlich zum 31.12.2003 den Bonusplan endgültig ein. Hierüber informierte der Kläger als seinerzeit zuständiger Personalleiter die betroffenen Mitarbeiter.
Seit dem Januar 2004 bestehen im Unternehmen der Beklagten die Bonussysteme „Executive Incentive Compensation Plan (EICP)” und „Management Performance Bonus Plan (MPBP)”. Nach diesen Bonussystemen wurden an verschiedene Mitarbeiter Boni gezahlt, u. a. an den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn K, sowie an die Mitarbeiter v R, O und C. Der Kläger erhielt keine Bonuszahlung. Die Jahresvergütung des Klägers betrug im Jahr 2004 127.212,00 EUR brutto; im Jahr 2005 zahlte die Beklagte an den Kläger insgesamt 103.339,00 EUR brutto.
Am 28.05.2003 wurde der Sohn des Klägers geboren. Die Geburt wurde der Beklagten bekannt gegeben und in den Personalunterlagen des Klägers vermerkt. Am 17.01.2005 richtete der Kläger an die Beklagte unter dem Betreff „Elternzeit” folgendes Schreiben:
„Sehr geehrter Herr K,
auf ursprünglichen Antrag vom 21.12.2004, dessen Empfang per 13.01.2005 bestätigt wurde, beantrage ich nochmals Elternteilzeitbeschäftigung im Sinne des BErzGG ab 21. Februar 2005 bis einschließlich 21. Februar 2007 im Ausmaß von 30 Wochenstunden in der von Ihnen gewünschten Form.
Rein vorsorglich und hilfsweise beantrage ich erneut Elternteilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden, deren zeitliche Anordnung noch zu regeln sein wird, ab 15. März 2005 bis einschließlich 15. Mär...