Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfeanspruch bei dauernder Anstaltsunterbringung. Vertrauensschutz
Leitsatz (amtlich)
Ist in einer arbeitsvertraglichen Gesamtzusage auf die „Beihilfegrundsätze” Bezug genommen, so führt die Änderung von § 40 Abs. 1 BMT-G – Ergänzung um den Satz „Aufwendungen i S des – § 9 sind beihilfefähig” – dazu, daß der Arbeitnehmer bzw seine Hinterbliebenen einen entsprechenden Beihilfeanspruch nicht mehr haben. Ein Vertrauensschutz findet insofern nicht statt.
Normenkette
BMT-G § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Teilurteil vom 01.07.1994; Aktenzeichen 2/17 Ca 10117/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.07.1994 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln – 2/17 Ca 10117/93 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten einer dauernden Heimunterbringung hat.
Die Klägerin ist am 16.09.1907 geboren. Sie ist die Witwe des am 07.11.1985 verstorbenen …, der von 1946 bis 1971 als Arbeiter im Dienst der beklagten Stadt stand. Der verstorbene Ehemann der Klägerin und die Klägerin selbst hatten einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Beihilfe. Grundlage des Anspruchs war ein Beschluß des Rates der Stadt Köln vom 30.04.1964, der u.a. folgenden Wortlaut hat:
„Die Stadt Köln gewährt Beihilfen nach den Beihilfegrundsätzen weiterhin an
a) ehemalige Angestellte und ehemalige Arbeiter, soweit sie Versorgungsbezüge aus der ZVK der Stadt Köln, nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung oder laufende Unterstützung von der Stadt erhalten,
(…)
c) Hinterbliebenen der unter a) und b) bezeichneten Personen.”
Die Klägerin ist pflegebedürftig und in einem Heim untergebracht. Zu den Unterbringungs- und Pflegekosten, die bis zum 31.12.1992 anfielen, gewährte ihr die Beklagte Beihilfeleistungen. Durch Änderungstarifvertrag vom 24.04.1991 wurde der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter der Gemeinden (BMT-G) insofern geändert, als § 40 Abs. 1 um den Satz ergänzt wurde: „Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig”. § 9 der Beihilfevorschriften des Bundes betrifft beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Anstaltsunterbringung und entspricht inhaltlich der Vorschrift des § 5 der Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalens. (BVO NRW).
Am 24./29.09.1992 faßte der Rat der beklagten Stadt folgenden Beschluß:
„Der Rat beschließt (…), den Wortlaut seines Beschlusses vom 30.04.1964 in der Fassung vom 28.04.1988 wie folgt neu zu fassen:
Die Stadt Köln gewährt Beihilfen entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der Stadt Köln geltenden Rechtsvorschriften an
a) ehemalige Angestellte und ehemalige Arbeiter, soweit sie Versorgungsbezüge aus der ZVK der Stadt Köln, nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung oder laufende Unterstützung von der Stadt erhalten,
(…)
c) Hinterbliebenen der unter a und b bezeichneten Personen.”
Mit Schreiben vom 02.10.1992 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, daß der Beihilfeanspruch, soweit er die Heimunterbringung der Klägerin betreffe, mit Ablauf des 31.12.1992 ende. In der Folgezeit wurden die Pflegekosten, soweit sie nicht von den eigenen Einkünften der Klägerin abgedeckt werden konnten, durch Sozialhilfeleistungen erbracht.
Mit ihrer am 11.11.1993 bei Gericht eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Gewährung von Beihilfe für Heimunterbringung nach der Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalens in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte sei auch nach dem 31.12.1992 verpflichtet, Beihilfe zu den Heimunterbringungskosten zu leisten. Die tarifvertragliche Änderung könne sich auf die Ansprüche der Klägerin, die allein auf dem Ratsbeschluß der Beklagten vom 30.04.1964 in Verbindung mit der Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalens beruhten, nicht auswirken. Ebenso wenig habe die Beklagte ihre Pflicht zur Beihilfeleistung einseitig widerrufen können. In jedem Fall verbiete es die Fürsorgepflicht der Beklagten, die ehemaligen Mitarbeiter auf die Sozialhilfe zu verweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.974,36 DM zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie Beihilfe-Zahlungen ab dem 1. März 1994 für die Heimunterbringung in analoger Anwendung der Vorschriften der Beihilfe-Verordnung NW (BVO) zu zahlen;
hilfsweise,
- die Beklagte zu verurteilen, an das Sozialamt der Beklagten zum Az. – 50.501.22.04 Z 8526 – zur Weiterleitung an den Landschaftsverband Rheinland 50.974,36 DM zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie zu Händen des Sozialamtes der Stadt Köln zum Az. – 50.501.22.04 Z 8526 – zum Zwecke der Weiterleitung an den Landschaftsverband Rheinland Beihilfezahlungen für die Zeit ab 01.03.1994 für Heimunterbringung in analoger Anwendung der Vorschriften der Beihilfeverordnung NW (BVO) zu zahlen.
Die Beklagt...