Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Berücksichtigung von Altersteilzeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Betriebsvereinbarung betreffend die betriebliche Altersversorgung ist jedenfalls dann dahingehend auszulegen, dass die Regelung für Teilzeitbeschäftigte keine Anwendung auf Altersteilzeit findet, wenn nach dem Sinn und Zweck der Regelung der zuletzt vor dem Ausscheiden gegebene Lebensstandard in einem repräsentativen Zeitraum von 36 Monaten maßgeblich für die Versorgung sein soll.
Normenkette
BetrAVG; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 03.03.2016; Aktenzeichen 3 Ca 2219/15) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2016 - 3 Ca 2219/15 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers unter Berücksichtigung der dem Ruhestand vorangegangenen Altersteilzeit des Klägers.
Der am 14.12.1950 geborene Kläger war als Jurist vom 01.04.1990 bis 30.11.2013 in der Rechtsabteilung der Beklagten beschäftigt. Für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 30.11.2013 schlossen die Parteien unter dem 13. bzw. 16.11.2009 eine Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell).
Ab dem 01.12.2014 damit mit Vollendung des 63. Lebensjahres bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente und zudem eine Betriebsrente seitens der Beklagten, die die Beklagte zunächst bis einschließlich 30.06.2015 monatlich in Höhe von jeweils 1.087,00 € und ab dem 01.07.2015 sodann in monatlicher Höhe von 1.097,87 € leistete.
Der betrieblichen Altersversorgung des Klägers liegt die Versorgungsordnung vom 13.07.1989 zugrunde, in der hinsichtlich des pensionsfähigen Diensteinkommens unter der Ziffer 2.4.1. folgendes geregelt ist:
2.4.1. pensionsfähiges Diensteinkommen
Pensionsfähiges Diensteinkommen ist das auf fünf DM oder nächsthöhere vielfache aufgerundete monatliche Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor seinem Ausscheiden bezogen hat.
...
Bei Mitarbeitern, die während ihrer Dienstzeit zeitweise oder mit unterschiedlichen Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigt waren, wird die aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen errechnete Betriebsrente im Verhältnis der persönlichen zur vollen tariflichen Arbeitszeit während der gesamten Dienstzeit erhöht oder gemindert.
Mit seiner Klage vom 25.09.2015, die am 26.09.2015 beim Arbeitsgericht in Bonn eingegangen ist, macht der Kläger für den Zeitraum ab 01.12.2014 eine erhöhte monatliche Betriebsrente geltend.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht bei der Berechnung der Betriebsrente eine Kürzung entsprechend bei Ansatz eines Teilzeitfaktors vorgenommen, da die entsprechende Regelung in der Versorgungsordnung vom 13.07.1989 für eine reguläre Teilzeitbeschäftigung geschaffen worden sei und damit nicht auf die Altersteilzeit des Klägers übertragbar sei. Die Versorgungsordnung vom 13.07.1989 enthalte keine Regelung zur Altersteilzeit. Eine diesbezügliche Regelungsabrede sei nicht vorhanden. Hierfür könne sich die Beklagte nicht auf das Arbeitspapier aus dem Jahr 1996 entsprechend dem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden P vom 09.12.1996 berufen. Ohnehin stünde ein solches Arbeitspapier nicht im Einklang mit dem anders lautenden Beschluss des Versorgungsausschusses vom 23.05.1990, nach der bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der Altersteilzeit wie bei einem Vollzeitbeschäftigten zu errechnen wäre. Eine planwidrige Regelungslücke für den Fall der Altersteilzeit sei aus der Versorgungsordnung vom 13.07.1989 nicht herzuleiten. In der Versorgungsordnung sei lediglich ein Regelungsplan für die normale Teilzeit enthalten. Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.06.2013 (12 Sa 103/13) könne sich die Beklagte nicht berufen, da in dem dort entschiedenen Fall die Altersteilzeit ausdrücklich in der Versorgungsordnung geregelt sei.
Der Kläger hat beantragt,
- an den Kläger 1.023,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 102,00 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2015 und aus je 103,02 € seit dem 01.08., 01.09. und 01.10.2015 zu zahlen;
- an den Kläger ab dem 01.10.2015 eine Betriebsrente in Höhe von 1.200,89 € brutto abzüglich unstreitig gezahlter 1.097,87 € brutto zu zahlen;
- an den Kläger eine Verzugspauschale in Höhe von 400,00 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Betriebsrente des Klägers sei mit Rücksicht auf die Altersteilzeit des Klägers zu kürzen. Die Beklagte habe die Berechnungsregel aus der Versorgungsordnung für Teilzeit nicht unverändert, sondern angepasst an die Altersteilzeit angewandt. Grundlage hierfür sei das Arbeitspapier vom 09.12.1996. Die Beklagte habe...