Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.12.1995; Aktenzeichen 13 Ca 2613/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.1995 – 13 Ca 2613/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob durch eine Anordnung der Beklagten vom 26.08.1994, die auf den Wegfall eines Teils bis dahin regelmäßig geleisteter Überstunden des Klägers zielte, der Inhalt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wirksam geändert worden sei.
Seit 1974 ist der Kläger als Schulhausmeister bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn abändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Insbesondere gilt auch der Bezirkszusatztarifvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen (BZT-A/NW). Dieser enthält in § 6 Sonderregelungen für Hausmeister und Schulhausmeister. Deren Abschnitt B Absatz 2 a lautet auszugsweise:
„Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeit für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten,
d.s. insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen. Bedienung der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich aus dem Schulbetrieb ergebende Arbeiten,
zu verrichten.”
Der Kläger ist in der H. Realschule in K. tätig. Die Schule verfügt über eine Gesamtreinigungsfläche von 7.855,05 qm, besteht aus mehreren Gebäuden und einer Turnhalle und hat insgesamt sieben Ein- und Ausgänge. Der Kläger bewohnt eine Dienstwohnung auf dem Schulgelände.
Die Normalarbeitszeit des Klägers ist von montags bis donnerstags auf die Zeit von 7.30 bis 18.00 Uhr und freitags auf die Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr verteilt. Montags bis donnerstags ist die Schule durchgehend bis 22.00 Uhr belegt. An diesen Tagen erhält der Kläger die Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr als Mehrarbeit vergütet. Freitags bestand in der Zeit vor der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Anordnung und noch ein weiteres Jahr bis zum 31.08.1995 eine außerschulische Belegung von 17.00 bis 22.00 Uhr. Auch diese Zeit der außerschulischen Belegung erhielt der Kläger als Mehrarbeit vergütet. Seit dem 01.09.1995 besteht an Freitagen eine außerschulische Belegung von 15.00 bis 22.00 Uhr, so daß dem Kläger bis 22.00 Uhr wegen dieser außerschulischen Belegung durchgehend Vergütung bezahlt wird. Bis zum 1. September 1994 erhielt der Kläger die zwischen der Normalarbeitszeit und der außerschulischen Belegung fehlende Stunde (16.00 bis 17.00 Uhr) wegen andauernder Reinigungsarbeiten als Mehrarbeit vergütet. Die Reinigungszeit beträgt in der Schule täglich 29.35 Arbeitsstunden. Die Schulreinigung wird montags bis freitags in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt. Sieben Arbeitnehmerinnen sind dabei in zeitlich gestaffelter Folge eingesetzt. Die Reinigungsarbeiten enden gestaffelt um 17.00 Uhr, 17.15 Uhr. 17.30 Uhr und 18.00 Uhr.
Mit Datum vom 26.08.1994 (Bl. 6 f. d. A.) erhielt der Kläger folgende Anordnung der Beklagten:
„Überwachung der Gebäudereinigung und Schließdienst
Die Gebäudereinigung in Ihrer Schulde findet teilweise außerhalb Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit statt. Sofern Sie nicht aus anderen Gründen (z.B. Turnhallenbelegung, Volkshochschule, Rheinische Musikschule) sowieso Dienst haben, werden Ihnen die im Zusammenhang mit der Reinigung zusätzlich anfallenden Arbeitszeiten (Ergebniskontrolle und Schließdienst) bisher durchgängig als Überstunden vergütet.
Neben der unter anderem aus Gründen der Haushaltskonsolidierung erforderlichen Optimierung der Reinigungszeiten, personellen Umsetzungen, Veränderung von Arbeitsverträgen und Senkung des Reinigungsstandards ist es unumgänglich, auch den jetzigen Aufwand für die Kontrolle der Reinigung und den Schließdienst auf ein vertretbares Maß zu verringern, um zu den notwendigen Reduzierungen bei den Personalkosten beizutragen.
Ich ordne daher an, daß die Ihnen obliegende Überwachung der Reinigungsarbeiten nunmehr grundsätzlich innerhalb der täglichen Arbeitszeit vorgenommen wird. Die Ergebniskontrolle ist stichprobenartig vorzunehmen und kann letztlich auch noch am nächsten Tag zum Arbeitsbeginn erfolgen.
Durch diese Maßnahme bleiben weiterhin die Sicherheit. Sauberkeit und Ordnung des Schulgebäudes gewährleistet.
Keine Bedenken werden von mir geltend gemacht für den Fall, daß Sie Ihrer Überwachungspflicht auch in der Zeit nachkommen, in denen aus anderen Gründen Überstunden angeordnet sind (z.B. Turnhallenbenutzung, schulische und außerschulische Veranstaltungen, Schließdienst etc.).
Das ordnungsgemäße Abschließen der Haupttüren des Schulgebäude und gegebenenfalls der Schulhoftore nach Beendigung der Reinigung ist weiterhin von Ihnen durchzuführen. Bitte stellen Sie deshalb sicher...