Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 16.09.1997; Aktenzeichen 17 Ca 11864/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen 3 AZR 722/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.1997 – 17 Ca 11864/96 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden betrieblichen Ruhegeldes. Erstinstanzlichen haben die Parteien über zwei Streitpunkte gestritten: zum einen darüber, in welcher Höhe eine vom Kläger bezogene Sozialversicherungsrente auf den betrieblichen Ruhegeldanspruch anzurechnen sei, zum anderen darüber, ob die Leistungen des Beklagten gemäß § 4 Abs. 2 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Insolvenzsicherung um einen 12%igen Zuschlag zu erhöhen seien. Nachdem das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, wendet sich der Beklagte zweitinstanzlich nicht mehr gegen seine Verurteilung zur Zahlung des 12%igen Zuschlags. Streitig ist nur mehr, ob der Beklagte berechtigt ist, das dem Kläger gezahlte Ruhegeld um einen Differenzbetrag zu mindern, der auf einer teilweisen Anrechnung von Rentensteigerungen beruht, die der Kläger nach Vollendung des 63. Lebensjahres aus Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfahren hat.

Der Kläger ist am 13.01.1930 geboren. Er war ab dem 01.04.1967 bei der Eisenwerkgesellschaft M mbH (M) beschäftigt. Nach der Ruhegeldordnung der M (Bl. 13 ff d.A.), geändert durch Vorstandsbeschluß vom 23.12.1976 (Bl. 21 d.A.) hat der Kläger Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. In § 6 RGO heißt es auszugsweise:

㤠6

1. Ruhegeld wird beim Ausscheiden des Angestellten aus dem Dienst bei der Gesellschaft in folgenden Fällen gezahlt …

b) nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Angestellten nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Schwerbehinderte Angestellte können das Altersruhegeld nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen.”

In dieser Regelung sehen beide Parteien eine „feste Altersgrenze” mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrVG.

Nach § 7 der Ruhegehaltsordnung bestimmt sich die Höhe des Ruhegeldes für jede Versorgungsgruppe nach jährlich festgelegten Höchstbeträgen.

Gem. § 9 der Ruhegehaltsordnung werden bestimmte anderweitige Bezüge angerechnet. Dazu heißt es in § 9 Nr. 4 u.a.:

㤠9

4. Die gesetzliche Rentenversicherung oder eine an deren Stelle getretene Lebensversicherung werden mit dem Anteil auf die Leistungen der Ruhegehaltsordnung angerechnet, der den dafür geleisteten Arbeitgeberbeiträgen entspricht.”

Am 16.04.1987 wurde über das Vermögen der M das Konkursverfahren eröffnet. Aufgrund dessen ist der Beklagte für einen Teil der Versorgungsrechte des Klägers einstandspflichtig. Der Kläger war bis 1990 bei der M beschäftigt, im unmittelbaren Anschluß daran bei der N M GmbH. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres schied der Kläger aus deren Diensten aus. Der Beklagte erteilte dem Kläger am 14.11.1988 einen Anwartschaftsausweis, nach dem die Arbeitgeberanteile gemäß § 9 Abs. 4 RGO für die Zeit bis zum Endalter 63 (Bl. 41 d.A.) unter Beibehaltung der Bemessungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt der Insolvenz galten, auf 731,30 DM (vor ratierlicher Kürzung) hochgerechnet waren. Nachdem der Kläger erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der N M GmbH ausgeschieden war, berechnete der Beklagte in seinem Leistungsbescheid (Bl. 7 ff d.A.) die Arbeitgeberanteile gemäß § 9 Abs. 4 RGO für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf 815,30 DM hoch, dieses wiederum unter Beibehaltung der Bemessungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt der Insolvenz galten. Unter Anwendung des zwischen den Parteien unstreitigen Zeitwertfaktors ergibt dieser Differenzbetrag (84,– DM) einen Betrag von 65,37 DM. Erhöht um den – in zweiter Instanz nicht mehr umstrittenen – 12%igen Zuschlag gemäß § 4 Abs. 2 a AIB folgt daraus ein Betrag von 73,10 DM, der der Differenz zwischen dem erstinstanzlich titulierten Erhöhungsbetrag des vom Beklagten zu zahlenden monatlichen Ruhegeldes und der vom Beklagten in der Berufung zugestandenen monatlichen Erhöhung von 498,20 DM entspricht. Die Parteien streiten allein darum, ob die anzurechnenden Rentenversicherungsbeiträge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen seien oder bis zur Vollendung des 63. Im übrigen sind die Berechnungen des Beklagten unstreitig.

Der Kläger meint, der Beklagte habe die anzurechnenden Arbeitgeberanteile an der Rentenversicherung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres begrenzen müssen. Denn der Versorgungsfall trete nach der RGO mit dem 63. Lebensjahr ein. Daß gemäß § 6 RGO der Beginn der Versorgungsleistung erst mit dem Ausscheiden aus dem Dienst einsetze, bedeute lediglich eine Fälligkeitsregelung. Die Begrenzung auf das 63. Lebensjahr entspreche auch § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG. Dieses gelte um so mehr, als im vorliegenden Falle das 63. Lebensjahr als feste Altersgrenze vorgesehen sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. de...

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