Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.04.1993; Aktenzeichen 5 Ca 10561/92)

ArbG Köln (Urteil vom 07.04.1993; Aktenzeichen 7 Ca 10563/92)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers R. wird das am 07.04.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 7 Ca 10563/92 – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger R. mit Wirkung ab dem 01.01.1991 gemäß Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT zu entlohnen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger R. 5.994,07 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 07.01.1993 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.04.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 10561/93 – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger B. mit Wirkung ab dem 01.01.1991 gemäß Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT zu entlohnen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger B. 14.327,14 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 07.01.1993 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsverfahren zu tragen.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und daraus folgende Nachzahlungsansprüche.

Der Kläger R. ist seit dem 01.12.1978 bei der Beklagten als Sozialpädagoge auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) im Jugendhaus der Stadt K. beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst). Mit Schreiben vom 10.12.1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sein Antrag auf Höherbewertung des Aufgabengebiets am 05.12.1991 eingegangen sei und zur Überprüfung eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung benötigt werde. Diese Arbeitsplatzbeschreibung reichte der Kläger unter dem 15.02.1992 bei der Beklagten ein (Kopie Bl. 14 ff d.A.).

Der Kläger B. ist seit dem 01.03.1973 ebenfalls als Sozialpädagoge auf der Grundlage des BAT im Jugendhaus der Beklagten beschäftigt. Er bezieht ebenso wie der Kollege R. eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Mit Schreiben vom 21.08.1991 beantragte er die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT. Auf Wunsch der Beklagten reichte der Kläger B. unter dem 09.02.1992 eine Arbeitsplatzbeschreibung ein, die mit der des Kollegen R. wörtlich übereinstimmt (Kopie Bl. 14 d.A. 6/13 Sa 992/93).

Die vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen unterscheiden drei Arbeitsvorgänge:

  1. Schutzstelle:

    Aufnahme von männlichen Kindern und Jugendlichen im Alter von 10–18 Jahren rund um die Uhr; Beratung; Aufnahme; Betreuung und Vermittlung. Konkret werden folgende Tätigkeiten verrichtet: Beratung in Krisenfällen rund um die Uhr; Abklärung der persönlichen Problematik im Gespräch mit dem Betroffenen; Erarbeitung von Lösungsansätzen/Erstellen eines Hilfeplans mit dem Jugendlichen,; Entscheidung über weiteres Vorgehen; Abklären einer Aufnahme in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen; Aufnahme in Krisen ohne Absprache mit dem zuständigen Jugendamt außerhalb der üblichen Dienstzeiten; pädagogische Betreuung der in der Schutzstelle wohnenden Jugendlichen.

    Diese Arbeiten in der Schutzstelle besitzen einen Anteil von 55 % an der Gesamttätigkeit.

  2. Telefonischer Jugendnotdienst:

    Angebot der Beratung rund um die Uhr und Vertretung des Jugendamtes und des allgemeinen sozialen Dienstes (ASD) außerhalb der üblichen Dienstzeiten und in Notfällen; Familienkonflikte, Kindesmißhandlung, sexueller Mißbrauch, gegenseitige Amtshilfe mit anderen Behörden; Einleitung und Herbeiführung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen.

    Diese Arbeiten im telefonischen Jugendnotdienst haben einen Anteil von 35 % an der Gesamttätigkeit.

  3. Betreutes Wohnen, Trainingsgruppe, mit einem Anteil von ca. 10 % an der Gesamttätigkeit des jeweiligen Klägers.

In der Schutzstelle des Jugendhauses sammeln sich extreme Randgruppen von Jugendlichen, wie etwa Drogenabhängige, Aids-Kranke, extrem agressive und unbeeinflußbare Jugendliche, Stricher und Haftentlassene. Das Jugendhaus hat mit seiner Konzeption landesweit Modellcharakter. Es steht den Jugendlichen rund um die Uhr zur Notaufnahme und für eine Inobhutnahme offen. Auch der Notrufdienst, bei dem sich in Not geratene Jugendliche Rat und Hilfe auch außerhalb der Dienstzeiten holen können, ist rund um die Uhr besetzt.

Mit im wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 11.08.1992 (Bl. 20 bzw. 19 d.A.) lehnte die Beklagte die Höhergruppierungsanträge der Kläger ab. Zur Begründung verwies sie darauf, daß der Anteil der Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung selbst bei Anerkennung im Hinblick auf den geleisteten Jugendnotdienst unter einem Drittel der Gesamttätigkeit liege.

Der Kläger R. hat gemeint, ihm stehe eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a jedenfalls gemäß der Fallgruppe 16 zu, ...

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