Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialauswahl Teilzeitbeschftigung. Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Ein Geschäftsführerbeschluss, bisher mögliche Teilzeit nunmehr nicht mehr anzubieten, führt nicht zur fehlenden Vergleichbarkeit von Teilzeit- und Vollzeitkräften. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung eines Konzeptes, aus dem sich der Zusammenhang von Lage und Dauer der Arbeitszeit auf einzelnen Arbeitsplätzen ergibt. Dieses Konzept muss die Teilzeittätigkeit i.S.d. § 8 TzBfG ausschließen.
Normenkette
KSchG § 1; TzBfG § 8 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 07.01.2009; Aktenzeichen 5 Ca 1987/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.01.2009 – 5 Ca 1987/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer der Klägerin am 31.07.2008 zugegangenen Änderungskündigung zum 31.01.2009, mit dem die Arbeitszeit der Klägerin von 30 Stunden auf 15 Stunden abgesenkt werden soll.
Die am 02.02.1953 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.07.1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Sie war zuletzt mit 30 Arbeitsstunden in B. beschäftigt. Dieser Arbeitsort bildet einen gemeinsamen Betrieb mit der Niederlassung K. der Beklagten. In B. war die Klägerin durchschnittlich zur Hälfte der Arbeitszeit mit Wohnungseigentumsverwaltung und zur Hälfte der Arbeitszeit mit Gebäudemanagementaufgaben beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die jeweiligen Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken anwendbar. Nach § 17 Abs. 3 des Manteltarifvertrages sind Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen i. S. d. § 111 BetrVG kündbar. Weiterhin lautet § 17 Abs. 3 MTV:
Die Möglichkeit der Änderungskündigung bleibt unberührt. Für die Verdienstsicherung gilt § 7 Ziffer 5 MTV.
Dieser lautet wie folgt:
Wenn Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre angehören, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, eine Tätigkeit übertragen wird, die einer niedrigeren Tarifgruppe entspricht, als der, in die sie in den vergangenen drei Jahren eingruppiert waren, ist ihnen weiter das Tarifgehalt ihrer bisherigen Tarifgruppe zu zahlen. Leistungsminderung infolge Alters oder Krankheit ist kein von ihnen zu vertretender Grund.
Zu § 17 Abs. 3 ist folgende Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien vermerkt:
Bei Zweigstellen, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschlossen werden müssen und bei denen keine Möglichkeit der Unterbringung in anderen Geschäftsstellen besteht, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Im Falle der Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung nach den Grundsätzen eines Sozialplanes.
Mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die Klägerin am 29.12.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, wonach auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes i. V. m. dem anwendbaren Altersteilzeittarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken das Arbeitsverhältnis ab 01.03.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden sollte und mit Ablauf des 28.02.2015 enden soll. Die Altersteilzeit soll in der Form des Blockmodells durchgeführt werden, so dass die Klägerin bis zum 28.02.2012 in der Arbeitsphase weiterhin 30 Arbeitsstunden leisten sollte, während sich sodann hieran die Freistellungsphase bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließen sollte.
Die Beklagte hat behauptet, durch den Wegfall bestimmter Aufgaben aus der Wohnungseigentumsverwaltung in B. sei sie motiviert worden, den Betriebsteil in B. zum 31.12.2008 zu schließen und die Arbeitsplätze nach K. zu verlagern. Gleichzeitig seien hierdurch die Tätigkeiten der Klägerin im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung entfallen, wodurch die Arbeitszeit der Klägerin von 30 auf 15 Stunden halbiert werden müsse. Da die Klägerin Teilzeitkraft sei, aber die unternehmerische Entscheidung dahin gehe, nur Vollzeitkräfte zu beschäftigen, sei eine Sozialauswahl nicht zu treffen. Die verbleibenden Arbeiten seien ausschließlich auf Vollzeitkräfte zu verteilen. Die Klägerin hat bestritten, dass bei der Beklagten eine Organisationsstruktur gegeben sei, die es ausschließe, dass Arbeit an mit 30 Arbeitsstunden beschäftigte Arbeitskräfte verteilt werde. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch nach der Änderung der Arbeitsbedingungen in der Lage sei, der Klägerin Arbeit mit 15 Stunden Umfang zuzuteilen. Wenn Teilzeitarbeit unmöglich sei, hätte die Beklagte eine vollständige Beendigungskündigung oder eine Änderungskündigung auf einen Vollzeitarbeitsplatz aussprechen müssen. Zudem belaufe sich die Betriebsöffnungszeit auf 10 Stunden arbeitstäglich in der Zeit von Montag bis Freitag, decke also 50 Stunden wöchentlich ab, während die tarifliche Arbeitszeit 39 Wochenstun...