Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrufarbeit. Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
Kein Lohnrückzahlungsanspruch des Arbeitgebers, wenn er das für den Bezugszeitraum vereinbarte Zeitdeputat nicht in vollem Umfang abruft.
Normenkette
TzBfG § 12 I
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 25.05.2004; Aktenzeichen 4 Ca 4632/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.05.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 4 Ca 4632/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rückzahlung von Lohn.
Der Beklagte war bei der Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30.07.2001 bis Ende Mai 2002 als studentische Hilfskraft beschäftigt. In den §§ 4 und 5 des Arbeitsvertrages haben die Parteien folgendes vereinbart:
„§ 4 Arbeitszeit
1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich – in Abstimmung mit dem Arbeitgeber – für jeweils 3 Monate im Voraus für eine mindestens pro Woche zu leistende Stundenzahl und mindestens einen festen wöchentlichen Anwesenheitstermin sowie die im Mittel abzuleistende Stundenzahl.
2. Für den ersten Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.012.2001 wird eine Stundenzahl von 15 Stunden pro Woche im Mittel festgelegt.
3. Der Arbeitgeber kann nach betrieblichen Erfordernissen Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen anordnen.
4. Der Mitarbeiter führt ein Arbeitszeitkonto, das die Tage der geleisteten Arbeit, die Stundenzahl, den betreuenden Vorgesetzten und die Tätigkeit beinhaltet und lässt es am Ende eines jeden Monats durch die Vorgesetzten abzeichnen.
§ 5 Vergütung
1. Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 18,50 DM.
2. Der Mitarbeiter erhält für eine Vertragsdauer von jeweils 3 Monaten eine feste monatliche Zahlung auf der Basis der festgelegten mittleren Stundenzahl.
3. Jeweils nach Abschluss einer dreimonatigen Vertragsphase wird die vergütete Stundenzahl gegen die Stundenzahl gemäß Arbeitszeitkonto abgeglichen und eine neue mittlere Stundenzahl festgelegt.
4. Die Vergütung wird am 15. Tag des aktuellen Monats fällig und wird auf das Konto des Mitarbeiters überwiesen, das der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.
5. Eine leistungsorientierte Anpassung der Vergütung wird jeweils zu Beginn eines neuen Semesters geprüft.”
Die Klägerin zahlte an den Beklagten monatlich eine Vergütung auf der Basis einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von 64,5 Stunden. Ausweislich des vorgelegten Arbeitszeitkontos vergütete sie für die Zeit der Beschäftigung insgesamt 655,5 Stunden. Die Klägerin rief die Arbeit beim Beklagten nicht in diesem Umfang ab und macht geltend, dieser habe in der Beschäftigungszeit nur 252 Stunden abgeleistet. Daraus ergebe sich eine Überzahlung von 3.817,11 EUR.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.817,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe mehr Arbeitsstunden abgeleistet als die Klägerin angebe. Die Stunden seien nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet worden, weil ihm keine entsprechenden Formulare zur Verfügung gestellt worden seien. Er habe die an ihn herangetragenen Aufgaben erledigt und sich im übrigen in Arbeitsbereitschaft gehalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie behauptet, der Beklagte habe das Arbeitszeitkonto nicht vertragsgemäß geführt. In der Zeit vom 16.07. bis 31.12.2001 liege eine Überzahlung von 2.946,45 EUR und für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.05.2002 eine Überzahlung von 870,22 EUR, insgesamt also in Höhe von 3.816,67 EUR vor.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.816,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, es sei eine aufgabenorientierte Bezahlung vereinbart worden. Die zugeteilten Aufgaben habe er – unstreitig – erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückgewähr gezahlten Lohns. Ihre Klage ist unbegründet.
Die Parteien haben ein Arbeitsverhältnis über Abrufarbeit mit einer Abrede über einen vorbestimmten Arbeitsumfang für einen bestimmten Bezugszeitraum vereinbart. Diese Form der Abrufarbeit wird gelegentlich als kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ) oder als bedarfsabhängige variable Arbeitszeit (BAVAZ) bezeichnet. Bei einem solchen Arbeitsverhältnis haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein bestimmtes Zeitdeputat für die Woche, den Monat oder das Jahr im voraus zu vereinbaren. Im Rahmen des vereinbarten Zeitd...