Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung der Verzugspauschale

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfallentscheidung, in der der Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzug des Arbeitgebers verneint wurde.

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 5; GewO § 109; ZPO § 308 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 03.05.2017; Aktenzeichen 2 Ca 5809/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2017 - 2 Ca 5809/16 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zeugnisberichtigung bzw. -ergänzung und die Zahlung einer Verzugspauschale.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 22.06.2010 bis zum 30.04.2016 als Sachbearbeiterin und Sekretärin beschäftigt. Einzelheiten ihrer Tätigkeit sind in einer Stellenbeschreibung vom 01.01.2015 niedergelegt. Dort ist als Aufgabe in der Sachbearbeitung unter anderem "Leistungswettbewerb des H (Wettbewerb inkl. Abschlussveranstaltung)" genannt. Der Leistungswettbewerb des H wird vom Z organisiert, der insoweit von den Ha , unter anderem von der Beklagten, unterstützt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf Blatt 169 bis 175 der Akte Bezug genommen.

Die Parteien schlossen in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln mit dem Aktenzeichen 9 Ca 9491/15 am 07.04.2016 einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, nach dem das Arbeitsverhältnis am 30.04.2016 endete. In Ziffer 2 und 3 des Vergleichs ist Folgendes geregelt:

"2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zum Ausgleich für den Verlust ihres sozialen Besitzstandes eine Abfindung gemäß §§ 9,10 KSchG in Höhe von 11.500,- € brutto. (...) ist fällig zum 01.05.2016.

Tatsächlich entstehende Bruttoentgeltansprüche (einschließlich Arbeitgeberanteil) für den Monat April 201(6) werden von dem o. g. Abfindungsbetrag in Abzug gebracht. (...)

3. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis welches sich auf Verhalten und Leistung erstreckt, und welches die Gesamtbeurteilung "gut" enthält. Es enthält die Schlussformel: "Wir bedauern sehr, dass Frau Ah unser Unternehmen verlässt und danken ihr für die geleistete, erfolgreiche Arbeit und jederzeit gute Zusammenarbeit. Für die weitere Zukunft wünschen wir Frau A beruflich und persönlich alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

(...)"

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs vom 07.04.2016 wird auf Blatt 6 bis 9 der Akte Bezug genommen.

Seit dem 15.02.2016 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Sie erhielt im April Krankengeldleistungen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Beklagten bestand zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr).

Zum 01.05.2016 lag der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin bis zum 29.04.2016 vor. Ausweislich der durch die Klägerin zur Akte gereichten Abrechnung (Blatt 12 und 13 der Akte) rechnete die Beklagte Vergütung für den 30.04.2016 (ein Tag) ab und brachte den entsprechenden Betrag zzgl. der darauf entfallenden Sozialabgaben in Höhe von 106,98 EUR von der vereinbarten Abfindung in Abzug. Den der Klägerin zustehenden Krankengeldzuschuss in Höhe von 3,30 EUR täglich rechnete die Beklagte für den Monat April 2016 für insgesamt 29 Tage ab.

Nach Auszahlung des Abfindungsbetrages legte die Klägerin eine am 09.05.2016 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vor, nach der am 09.05.2016 eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit vom 15.02.2016 bis einschließlich 30.04.2016 festgestellt worden ist. Auf Blatt 11 der Akte wird Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 21.06.2016 (Blatt 49 der Akte) wies der Bevollmächtigte der Klägerin die Bevollmächtigte der Beklagten auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 30.04.2016 hin und bat um Korrekturabrechnung. Die Bevollmächtigte der Beklagten wies dies mit dem Hinweis darauf zurück, dass die rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit keinen hinreichenden Nachweis der Erkrankung darstelle und daher nicht berücksichtigt werden könne (Blatt 42 der Akte).

Mit Datum vom 30.04.2016 erteilte die Beklagte der Klägerin ein Abschlusszeugnis (Blatt 17 der Akte), in dem es auszugsweise wie folgt heißt:

"Das Aufgabengebiet von Frau A umfasste im Wesentlichen:

- Allgemeine Sekretariatsaufgaben (Telefon, Schreibarbeiten, Ablage Postverteilung, Vorbereitung von Sitzungen und Dienstreisen

- Aktualisierung der ausbildungsrechtlichen Inhalte auf der Kammerhomepage

- Unterstützung bei der Organisation des Leistungswettbewerbs des deutschen Handwerks (Wettbewerb inkl. Abschlussveranstaltung

- Unterstützung bei der Organisation von Berufsorientierungsveranstaltungen (Girls Day, Azubi-Speeddatings, mehrsprachige Ausbildungsbörsen usw.)"

Mit am 12.08.2016 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageschrift hat die die Klägerin die Beklagte auf Zahlung weiterer Abfindung in Höhe des bei Abrechnung von der Beklagten in Abzug gebrachten Betra...

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