Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung durch den Konkursverwalter. maßgebliche Kündigungsfrist
Leitsatz (amtlich)
„Maßgeblich” im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 2 InsO ist nicht die vertragliche Kündigungsfrist, wenn diese zwar nicht länger als drei Monate zum Monatsende andauert, aber die gesetzliche Frist überschreitet.
Normenkette
InsO § 113 Abs. 1 S. 2; KO § 22 Abs. 1 S. 2; BeschFG 1996 Art. 6
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen 7 Ca 35/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.06.1997 – 7 Ca 35/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 16.000,00 DM (§ 25 GKG).
Tatbestand
Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.12.1995 (Abl. Bl. 77–81 d. A.) bei der Firma N bzw. deren Rechtsvorgängerin als Projektingenieur beschäftigt. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daß das Arbeitsverhältnis am 14.03.1994 begonnen hat.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Aachen ist am 02.12.1996 das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma N eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt worden.
Mit Kündigungsschreiben u.a. vom 27.12.1996 (Abl. Bl. 4 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.01.1997.
Der Kläger hat die vorliegende Feststellungsklage am 07.01.1997 eingereicht und die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und jedenfalls nicht fristgerecht erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom 23.12.1996 noch durch die Kündigung des Beklagten vom 27.12.1996 aufgelöst ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, Kündigungsgrund sei die Betriebsstillegung, zu der sich der Konkursverwalter entschlossen habe, nachdem der Sequester Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung festgestellt habe. Die Kündigung stehe in Übereinstimmung mit der im Interessenausgleich vereinbarten Sozialauswahl und sei nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates auch gegenüber dem Kläger rechtswirksam erfolgt. Die Kündigungsfrist sei unter Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 2 InsO im Falle des Klägers nicht mit drei Monaten zum Monatsende zu bemessen, sondern entspreche der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 2 S. 1, die im Falle des Klägers, der erst seit 1995 beschäftigt gewesen sei, mit einem Monat zum Monatsende maßgeblich gewesen sei.
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit dem am 05.06.1997 verkündete Urteil – 7 Ca 35/97 – die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreit dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 24.000,00 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht festgestellt, die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört und die Kündigungsfrist sei deshalb zutreffend bemessen, weil die Behauptung des Klägers, das Arbeitsverhältnis habe bereits seit dem 14.03.1994 bestanden, beweislos geblieben sei. Auf den weiteren Inhalt des Urteils (Bl. 35–60 d. A.) wird verwiesen.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 26.09.1997 zugestellte Urteil die vorliegende Berufung am 24.10.1997 eingelegt und am 17.11.1997 schriftsätzlich begründet.
Der Kläger, der das Rechtsmittel auf die Überprüfung der Dauer der Kündigungsfrist beschränkt hat, vertritt weiterhin die Ansicht, die Kündigungsfrist habe im vorliegenden Fall bis zum 31.03.1997 angedauert. Ein Fristablauf zum 31.01.1997 komme nicht in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin seit dem 14.03.1997 bestanden habe und die Kündigungsfrist gemäß § 7 des Arbeitsvertrages vom 18.12.1995 sechs Wochen zum Quartalsende betragen habe. Weil diese Frist somit nicht kürzer sei als die in § 113 Abs. 1 S. 2 genannte Frist von drei Monaten zum Monatsende, bestehe kein Raum für eine Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfristen, weil § 22 Abs. 1 S. 2 KO mit dem vorzeitigen Inkrafttreten der Insolvenzordnung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 keine Anwendung mehr finden könne.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 23.12.1996 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.1996 zum 31.01.1997 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.03.1997 fortbestanden hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, auch unter Berücksichtigung des mit der Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages des Klägers im Berufungsverfahren unbestrittenen Eintrittsdatum des 14.03.1994 könne nach § 113 InsO die Klage keinen Erfolg haben, weil nicht die vertragliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende, sondern die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende maßgeblich sei. Die Vorschrift des § 113 InsO verfolge den Zweck, i...