Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des PSV für vor dem Sicherungsfall fällig gewordene Kapitalbeträge aus Direktversicherungen in Form von Kapitallebensversicherungen
Leitsatz (amtlich)
1) Der Pensions-Sicherungs-Verein haftet nach § 7 Abs. 1 BetrAVG im Falle des Konkurses des Arbeitgebers für Versorgungsansprüche, die in den letzten 6 Monaten vor der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig geworden sind (wie BAG Urteile vom 30.10.1980 – 3 AZR 805/79 –, EzA BetrAVG § 1 Nr. 4 und vom 14.12.1993 – 3 AZR 618/93 –, EzA BetrAVG § 7 Nr. 81).
2) Die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Haftung des PSV auf 6 Monate vor Konkurseröffnung gilt auch dann, wenn dem Betriebsrentner ein einmal zu zahlender Kapitalbetrag aus einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung versprochen war, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherung nicht gezahlt wurde.
Normenkette
Betriebsrentengesetz § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen 9 Ca 11741/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 11741/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Insolvenzschutz für Leistungen aus mehreren Direktversicherungen.
Der im Jahre 1929 geborene Kläger war vom 09.01.1973 bis zum 30.03.1990 bei der Firma S beschäftigt. Seitdem bezieht er als Schwerbehinderter Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zwischen 1974 und 1988 schloß die frühere Arbeitgeberin des Klägers als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung bei der Allianz Lebensversicherungs AG mehrere Kapital-Lebensversicherungsverträge zugunsten des Klägers mit einer Versicherungssumme von insgesamt 27.000,– DM ab. Das Bezugsrecht des Klägers aus den Versicherungsverträgen war widerruflich. Wegen der Einzelheiten der jeweils gegen Einmalzahlung abgeschlossenen Verträge wird auf Blatt 10 ff. d. A. verwiesen.
Die Versicherungen waren am 30.11./01.12.1994 abgelaufen. Der Kläger erhielt jedoch keinerlei Zahlungen, weil die Firma S alle Versicherungsverträge zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten beliehen hatte und die Allianz Lebensversicherungs AG die Versicherungsleistungen zur Tilgung dieser Darlehensverbindlichkeiten an die Gläubiger der Firma G auszahlte. Auch die frühere Arbeitgeberin leistete keinerlei Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger.
Am 20.06.1995 beantragte die zuständige AOK die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma. Am 30.06.1995 stellte das Unternehmen seine Betriebstätigkeit ein. Das Konkursverfahren wurde am 17.10.1995 eröffnet.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte müsse für die dem Kläger zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Gesamtbetrag von 27.000,– DM einstehen. Daß der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht erst in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Konkursverfahrens, sondern schon früher fällig geworden sei, stehe der Einstandspflicht des Beklagten nicht entgegen. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers habe ihre Verpflichtung aus den Versorgungszusagen wegen ihrer schon im Fälligkeitszeitpunkt bestehenden Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllt. Bereits damals hätten wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden, die schließlich zur Eröffnung des Konkursverfahrens geführt hätten. Zudem habe sich die frühere Arbeitgeberin des Klägers durch Nichtzahlung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schadenersatzpflichtig gemacht. Dieser Anspruch, für den der Beklagte ebenfalls einstehen müsse, sei erst innerhalb der letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig geworden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 27.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, er sei zu Zahlungen an den Kläger nicht verpflichtet, weil die hier streitige Leistung der betrieblichen Altersversorgung rund 10 Monate vor Eintritt des Sicherungsfalles fällig geworden sei. Er hat darüber hinaus bestritten, daß die frühere Arbeitgeberin des Klägers ihre Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen wegen derjenigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht erfüllt habe, die zur Eröffnung des Konkursverfahrens geführt hätten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 11.06.1997 abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 56 ff. d. A. verwiesen.
Gegen dieses ihm am 16.09.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.10.1997 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 10.11.1997 begründet.
Er verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen und meint weiterhin, daß der Beklagte, auch nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 BetrAVG, für den hier streitigen Anspruch hafte.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 27.000,– DM nebst 4 % Zinsen ab 01.01.1996 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzu...