Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Arbeitgebers, einem flugdienstuntauglichen Mitglied des fliegenden Personals einen Bodenarbeitsplatz anzubieten
Leitsatz (amtlich)
Die Suche nach einem nicht vom Direktionsrecht gedeckten Bodenarbeitsplatz setzt die Zustimmung des Arbeitnehmers zu den dann geltenden geänderten tarifvertraglichen Regeln und die Bereitschaft, zur tarifgerechten Vergütung nach BodenTV zu arbeiten, voraus.
Normenkette
TzBfG § 21
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 10.08.2017; Aktenzeichen 14 Ca 1863/17) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2017 - Az. 14 Ca 1863/17 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 105,- Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage im Übrigen vollständig abgewiesen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zum einen um die richtige Berechnung eines Krankengeldzuschusses zum anderen um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund bei der Klägerin eingetretener Flugdienstuntauglichkeit.
Die Klägerin war vom 02.05.1998 bis zum 31.05.2011 bei der Firma E L AG als Flugbegleiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 31.05.2011. Vom 08.06.2011 bis zum 22.08.2011 wurde die Klägerin aufgrund eines Schulungsvertrages mit der Beklagten für die Tätigkeit einer Flugbegleiterin bei der Beklagten geschult. Mit dem 23.08.2011 begann die Klägerin aufgrund gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrages eine Tätigkeit als Flugbegleiterin bei der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis ist der MTV Nr. 2 Kabinenpersonal vom 01.01.2013 (MTV) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbar.
Die E L AG ist seit dem 13.08.2011 eine hundertprozentige Tochter der Beklagten. Ab Januar 2001 war die Beklagte zunächst mit 24,9 % an der Firma E beteiligt. Zum April 2004 wurde die Beteiligung auf 49 % erhöht. Ab dem 22.12.2005 bestand zwischen der Beklagten und dem Treuhänder des Mehrheitsaktionärs der E eine Stimmbindungsvereinbarung, durch die der Beklagten weitere 1,0001 % der E Stimmrechte zugerechnet wurden.
Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag leistet die Beklagte einen Zuschuss zum Krankengeld. Die Dauer des Krankengeldzuschusses ist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Betriebszugehörigkeiten bei einer Tochtergesellschaft werden angerechnet.
Zwischen den Parteien ist die Dauer der Zuschusszahlung streitig.
Weiterhin ist zwischen den Parteien streitig, wie der Nettozuschuss korrekt berechnet wird. Der letzte Tag der Entgeltfortzahlung für die Klägerin fiel auf den 03.12.2015. Dementsprechend war im Abrechnungsmonat Dezember 2015 für die Klägerin keine Lohnsteuer zu entrichten. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dies müsse bei der Berechnung des Nettozuschusses berücksichtigt werden. Ferner vertritt die Klägerin die Ansicht, von dem so errechneten Nettoentgelt sei der Nettobetrag des Krankengeldes, welches ihr von der Krankenkasse geleistet wurde, abzuziehen nicht aber der Bruttobetrag.
Bei der Klägerin wurde ab 21.07.2016 dauernde Flugdienstuntauglichkeit festgestellt. Die Klägerin erhielt hierüber ein Schreiben vom 21.07.2016 als ärztliche Mitteilung, die Kopie eines Schreibens der Beklagten vom 29.07.2016, welches an die Krankenkasse der Klägerin gerichtet war und von dieser der Klägerin zugeleitet wurde sowie ein Schreiben der Beklagten vom 28.07.2016, welches der Klägerin am 05.08.2016 zugegangen ist und mit dem die Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2016 mitteilt.
Diesem Schreiben lag ein Informationsblatt bei, welches über die Bedingungen eines Boden-Arbeitsverhältnisses informierte und insbesondere darauf hinwies, dass ein solches Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Manteltarifvertrages für die Bodenbediensteten zustande kommen könne, wenn ein freier Arbeitsplatz gegeben sei, die Klägerin unter den Bewerberinnen für einen solchen Arbeitsplatz nach der Bestenauslese ausgewählt werde und eine arbeitsmedizinische Untersuchung die uneingeschränkte Einsetzbarkeit auf diesem Arbeitsplatz ergebe. Die Klägerin wurde gleichzeitig im Schreiben vom 28.07.2016 aufgefordert bis zum 25.08.2016 mitzuteilen, ob sie Interesse daran habe, dass für sie ein Boden-Arbeitsplatz gesucht werde. Die Klägerin behauptet hierzu, sie habe das Formblatt mit ihrer Zustimmung der Beklagten per Einschreiben zugeleitet. Die Beklagte bestreitet den Zugang dieses Schreibens.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2016, beim Arbeitsgericht F am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Bedingungskontroll-Klage erhoben und sich dabei zunächst ausschließlich darauf berufen, eine Flugdienstuntauglichkeit liege ...